Liebe Wissenden,
mal angenommen M und F hätten sich getrennt und M kaufte sich während des Trennungsjahres noch vor dem Empfang des Scheidungsantrages (=Stichtag für die Bemessung des Zugewinnes) ein Kraftfahrzeug:
nach meinem Verständnis zählte dieses Fahrzeug somit zu M’s Endvermögen.
Wie verhielte es sich jedoch, wenn M das Fahrzeug komplett finanzierte, sagen wir mal auf 48 oder 60 Monate ohne Anzahlung.
Der Kreditgeber übte einen Eigentumsvorbehalt aus, Halter und Versicherungsnehmer bliebe jedoch M .
Wäre das Fahrzeug dann gar kein Zugewinn mehr ?
Oder nur der Eigentumsanteil der durch die Ratenzahlungen bis zum Stichtag erworben wurde ?
Oder noch anders ?
Danke für Info,
SomeOne
Liebe Wissenden,
mal angenommen M und F hätten sich getrennt und M kaufte sich
während des Trennungsjahres noch vor dem Empfang des
Scheidungsantrages (=Stichtag für die Bemessung des
Zugewinnes) ein Kraftfahrzeug:
nach meinem Verständnis zählte dieses Fahrzeug somit zu M’s
Endvermögen.
richtig (, wenn m auch alleineigentümer wurde)
Wie verhielte es sich jedoch, wenn M das Fahrzeug komplett
finanzierte, sagen wir mal auf 48 oder 60 Monate ohne
Anzahlung.
Der Kreditgeber übte einen Eigentumsvorbehalt aus, Halter und
Versicherungsnehmer bliebe jedoch M .
das anwartschaftsrecht ist mit dem vollen gegenwärtigen gegenstandswert im endvermögen anzusetzen. ausstehende ratenzahlungsverpflichtungen werden ebenfalls (als passiva) berücksichtigt.
(damit ist das ergebnis rechnerisch dasselbe, wie wenn der ehegatte eigentümer der sache geworden wäre und offene raten bestehen - ist auch nachvollziehbar, sonst könnte man den zugewinnausgleich sehr leicht aushebeln…)
Servus,
das anwartschaftsrecht ist mit dem vollen gegenwärtigen
gegenstandswert im endvermögen anzusetzen. ausstehende
ratenzahlungsverpflichtungen werden ebenfalls (als passiva)
berücksichtigt.
(damit ist das ergebnis rechnerisch dasselbe, wie wenn der
ehegatte eigentümer der sache geworden wäre und offene raten
bestehen - ist auch nachvollziehbar, sonst könnte man den
zugewinnausgleich sehr leicht aushebeln…)
ich habe in der zugrunde liegenden Diskussion behauptet: zum Stichtag würden die bis dahin gezahlten Raten dem Endvermögen des M zugerechnet, liege ich damit richtig ?
Sorry dass ich nachhaken muss, bin Laie …
Gruss,
SomeOne
ich habe in der zugrunde liegenden Diskussion behauptet: zum
Stichtag würden die bis dahin gezahlten Raten dem Endvermögen
des M zugerechnet, liege ich damit richtig ?
ja, die aussage ist richtig.
beispiel:
audi kostet 10.000€ (und ist auch wirklich 10.000€ wert). es wird ein eigentumsvorbehalt vereinbart, käufer soll 4 raten à 2500€ über 4 jahre bezahlen, mit der letzten rate soll das eigentum übergehen.
bis zur rechtshändigkeit des scheidungsantrags (maßgeblicher stichtag für die berechnung des endvermögens, § 1384 bgb) schafft es der käufer eine rate zu begleichen.
berechnung:
endvermögen: x
- 10.000€ (wert des audis, auch wenn nur ein eigentumsvorbehalt vereinbart wurde)
das ist natürlich eine hypothetische berechnung, da der wert des kfz im maßgeblichen zeitpunkt nicht (mehr) dem kaufpreis entspricht. da der wert des kfz sinkt, die raten aber zumindest gleich bleiben, ist der zuwachs im endvermögen und damit der gesamte zugewinn geringer.
Servus,
also hatte ich den Sachverhalt grundsätzlich schon richtig verstanden, nur nicht so professionell ausgedrückt wie du es kannst.
Besten Gruß und danke für deine Erläuterung
SomeOne