bei der Berechnung des Endvermögens wurde das Minus auf dem
Geschäftskonto vom Endvermögen abgezogen.
Nun mal ne Frage: Müßte dann bei der Berechnung der
Endvermögens nicht auch der Wert des Unternehmens
berücksichtigt werden ?
Da geht was durcheinander: Unternehmen & Freiberufler. Ein Freiberufler besitzt kein Unternehmen (auch bei einer ICH-AG nicht). Sein Privat- und berufliches Vermögen sind eins. Darum wurde sein minus abgezogen. Auch steuerrechtlich wird hier kein Unterschied gemacht.
Wie willst Du die Person bewerten? Wenn er eine GmbH oder KG oder AG hat, dann gibt es GuV, Bilanzen etc. Ein Freiberufler macht nur eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung. Es werden keine Stifte, Kopieren, oder Know-How bewertet.
Ein generellen Problem ist immer die Berechnung der Einkünfte von Freiberuflern. idR nimmt man den Durchschnitt der letzten 3 Jahre (Steuerbescheide).
Hallo!
Ich versteh schon die Schwierigkeit, eine Person zu bewerten. Aber wieso geht das bei Zahnärzten, Makler o.ä. Freiberuflern?
Die müssen doch teilweise ihre Praxen verkaufen, um den Zugewinnanspruch der Ehefrau auszugleichen.
Gruß,
Martin
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weil eine Praxis einen bewertbaren Wert hat. Zudem hat er eine Patientenkartei. Alles das kann er verkaufen.
Bei Maklern kenne ich auch Fälle, wo nicht bewertet wurde.
Letztlich ist es eine Einzelfallentscheidung, aber bei dem klass. Freiberufler gibt es halt nix zu bewerten, da es nichts zu verkaufen gibt.
Natürlich kann man sich hierüber vor Gericht jahrelang und mit viel Energie streiten …
Sonnige Grüsse,
Gabi
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Da geht was durcheinander: Unternehmen & Freiberufler. Ein
Freiberufler besitzt kein Unternehmen (auch bei einer ICH-AG
nicht). Sein Privat- und berufliches Vermögen sind eins. Darum
wurde sein minus abgezogen. Auch steuerrechtlich wird hier
kein Unterschied gemacht.
Nur noch eine juristische Spitzfindigkeit:
Es stimmt nicht, dass ein Freiberufler kein Unternehmen besitzt. Natürlich ist eine Anwaltskanzlei ein Unternehmen (im weiteren Sinne), genauso wie eine Arztpraxis oder sonst was. Du verwechselst den Begriff des Unternehmensträgers (wie zB eine GmbH) mit dem des Unternehmens (eine GmbH ist daher zB immer Unternehmensträger, niemals aber ein Unternehmen).
In der Betriebswirtschaftslehre wird diese Unterscheidung oft vernachlässigt, weil sie für diese nicht so von Relevanz ist, daher hört man ja auch oft von einem „Unternehmen in Form der GmbH“ - zivilrechtlich gesehen ist so etwas jedoch nicht möglich. Vielmehr betreibt eine GmbH (Rechtssubjekt) als Unternehmensträger ein Unternehmen (Rechtsobjekt).