Sagen wir Ehepartner A bringt ein Haus mit in die Ehe welches umfassende Renovierungsarbeiten benötigt. Während der Ehezeit erbt Ehepartner A einen Betrag, der in die Renovierung der Immobilie gesteckt wird. Weiterhin kommen Zuwendungen (in Bar) durch eine Oma von Ehepartner A an das Ehepaar hinzu die wiederum in Renovierung umgesetzt werden.
Was wird in das Anfangsvermögen von Ehepartner A gerechnet, was nicht?
Wie verhält es sich mit der Wertsteigerung der Immobilie die Ehepartner B durch seine Arbeitskraft eingesetzt hat?
Was wird in das Anfangsvermögen von Ehepartner A gerechnet,
was nicht?
siehe hierzu § 1374 II BGB
Wie verhält es sich mit der Wertsteigerung der Immobilie die
Ehepartner B durch seine Arbeitskraft eingesetzt hat?
Nun ja, soweit die Wertsteigerung der Immobilie durch die Arbeitskraft des B quantifizierbar ist stellt dies eine Leistung dar, die ausgleichspflichtig sein kann. Die Realisierung des Zugewinnausgleiches ist eine Auseinandersetzung und dies oft im wahrsten Sinne des Wortes
Was wird in das Anfangsvermögen von Ehepartner A gerechnet,
was nicht?
siehe hierzu § 1374 II BGB
Vielen Dank für die Antwort. Es steht nach Durchsicht des Paragraphen jedoch immer noch eine Frage für mich im Raum.
Wenn die Zuwendungen in Bar an die Eheleute übergeben wurden (ca. 50T€) und dies nicht nachweislich dem Ehepartner A als Schenkung übergeben worden ist, ist somit der Zugewinn 50/50 zu teilen?
Das offizielle Erbe ist ja dem Anfangsvermögen des Ehepartners A anzurechnen…