Zugewinngemeinschaft + geerbtes Grundstück

Hallo,

Ein Paar möchte Heiraten und Hausbauen. Das entsprechende Grundstück (angrenzend am Grundstück des Elternhauses) wird vom Gatten als Erbe mit in die Ehe gebracht. Die Partnerin möchte mit im Grundbuch stehen, um ein Anrecht darauf zu haben.

Macht man das in der Regel so, dass man dann beide eintragen lässt?

Welche Rechte hat die Ehepartnerin am Haus und am Grund bei der Zugewinngemeinschaft?

Ist es wirklich so dass es nur zwei Möglichkeiten gibt:

  1. Man lässt den Parnter eintragen und somit verschenkt man 50% des Grundstücks.
  2. Es ist nur einer Eingetragen, was bedeutet, dass nur ein Partner das Anrecht hat.

Gibt es keine Zwischenlösung?

Hallo,

die normale gesetzliche Lösung dieses Problems besteht darin, dass der Ehemann im Falle einer Scheidung die nicht unwesentliche Steigerung des Werts seines Eigentums durch die Bebauung im Rahmen des Zugewinnausgleiches ausgleichen muss, er bleibt aber Alleineigentümer.

VG
EK

Danke für die schnelle Antwort.

Gibt es denn da keine Zwischenlösung?
Ich kann mir schon vorstellen, dass die Partnerin das auch besitzen möchte. Aber auf der anderen Seite seh ich es aber auch nicht ein einfach so tausende Euros zu verschenken.

Hallo,

denkbar wäre es, dass der Ehemann vor der Übertragung eine Grundschuld in Höhe des reinen Grundstückwertes zu seinen Gunsten eintragen lässt.

VG
EK

Das heist dann praktisch, dass das Grundstück auf beide geschrieben wird, allerdings bei z.B. einer Trennung wieder dem Ehemann zufällt bzw. der Geldbetrag ausbezahlt werden muss. Ist das so richtig?

Dies würde mein Problem schon etwas vereinfachen. Die Sache ist einfach die, dass ich es nicht einseh mein geerbtes Grundstück zu „verschenken“ wenn ich weiß dass im Falle einer Scheidung eventuell meine Partnerin dafür auszahlen muss.

Überhaupt handelt es sich um ein Grundstück dass über 100 Jahre im Familienbesitz ist. Verständlich dass ich das ungern aufs Spiel setzen möchte.

die normale gesetzliche Lösung dieses Problems besteht darin,
dass der Ehemann im Falle einer Scheidung die nicht
unwesentliche Steigerung des Werts seines Eigentums durch die
Bebauung im Rahmen des Zugewinnausgleiches ausgleichen muss,
er bleibt aber Alleineigentümer.

aber das stellst du unter die prämisse, dass der zugewinn des mannes am ende höher als der der frau ist ?

natürlich findet sich die bloße wersteigerung beim zugewinn des mannes wieder. aber dabei ist doch noch nichts über seine ausgleichspflicht gesagt (die sich nach der differenz der zugewinne von mann und frau richtet) ?

Das heist dann praktisch, dass das Grundstück auf beide
geschrieben wird, allerdings bei z.B. einer Trennung wieder
dem Ehemann zufällt bzw. der Geldbetrag ausbezahlt werden
muss. Ist das so richtig?

nein, das bedeutet die grundschuld nicht. ich weiss nicht genau, was krull damit zu bezwecken sucht (vllt. überseh ich etwas).

die grundschuld würde es ermöglichen, dass die zwangsvollstreckung in das grundstück zu dulden ist und dann aus dem erlös der versteigerung befriedigung i.H. des grundstückswertes zu suchen ist.
aber damit wäre das familiengrundstück weg (wenn man es nicht selbst wieder ersteigert)
außerdem hätte sie rangsichernde bedeutung, da sie an erster stelle im gb steht.

ich schlage mal eine vormerkung vor (§§ 883ff. bgb, inbesondere § 883 II) :
die zu sichernde forderung ist dabei die rückübereignung des grundstücks im falle der scheidung/trennung/tod oder ein sonstiges ereignis.
da die vormerkung quasi-dingliche wirkung entfaltet (§ 883 II BGB) wirkt sie wie ein absolutes recht.

so kann der ehepartner in das gb eingetragen werden und das familienvermögen bleibt im falle einer etwaigen scheidung geschützt.

allerdings weiss ich nicht, ob bzw. inwieweit die ehevertraglichen vorschriften dabei zu berücksichtigen sind (form etc.). ich könnte mir vorstellen, dass die schuldrechtliche vereinbarung daher auch unter notarieller berukundung erfolgen muss, § 1410 bgb.

grüße

Hallo,

für die Vormerkung bedürfte es schon nach § 311b BGB einer formwirksamen notariellen Vereinbarung zur Grundstücksrückübertragung im Falle der Scheidung. Doch was soll das dann die Übertragung, wenn die Frau im Falle der Scheidung kein Eigentum behalten darf? Vor allem steuerlich macht das wohl gar keinen Sinn.

Die Frau soll doch wohl finanziell abgesichert werden, weil sie durch ihre Erwerbstätigkeit oder Hausarbeit ein Haus mitfinanziert, das allein dem Ehemann gehört, weil er der Grundstückseigentümer ist. Entweder gewährt er ihr Miteigentum, dann muss er sich finanziell absichern, denn die 50 % am Grundstück hat sie nicht „bezahlt“.

Oder er behält das Eigentum allein, dann muss er die Frau absichern, denn 50 % des Hauses hat sie „bezahlt“. Entweder das läuft über Zugewinn oder über eine Grundschuld auf die Frau in Höhe von 50 % des Hauswertes.

VG
EK

Hallo,

für die Vormerkung bedürfte es schon nach § 311b BGB einer
formwirksamen notariellen Vereinbarung zur
Grundstücksrückübertragung im Falle der Scheidung. Doch was
soll das dann die Übertragung, wenn die Frau im Falle der
Scheidung kein Eigentum behalten darf? Vor allem steuerlich
macht das wohl gar keinen Sinn.
Die Frau soll doch wohl finanziell abgesichert werden, weil
sie durch ihre Erwerbstätigkeit oder Hausarbeit ein Haus
mitfinanziert, das allein dem Ehemann gehört, weil er der
Grundstückseigentümer ist. Entweder gewährt er ihr
Miteigentum, dann muss er sich finanziell absichern, denn die
50 % am Grundstück hat sie nicht „bezahlt“.

ja, das mit der form ist klar und auch kein problem. nur es geht doch gerade um die absicherung eines ehegatten, dass das grundstück im „familienbesitz“ bleibt, also im falle der scheidung das eigentum an dem grundstück an den ursprünglichen eigentümer zurückfallen soll ?! (und nicht der andere ehegatte miteigentum an dem grundstück behalten soll)

dass die frau finanziell abgesichert sein soll, das ist ja schön und gut und auch verständlich. aber für einen ausgleich in geld genügt dafür eine schuldrechtliche abrede.
so wie ich das verstanden habe, will sich der ehegatte schützen, der das grundstück einbringt (oder nicht?)

Oder er behält das Eigentum allein, dann muss er die Frau
absichern, denn 50 % des Hauses hat sie „bezahlt“. Entweder
das läuft über Zugewinn oder über eine Grundschuld auf die
Frau in Höhe von 50 % des Hauswertes.

achso, eine grundschuld für die frau.
nur da wäre eben das problem, dass bei fehlender liquidität das grundstück zwangsversteigert wird, was der fragensteller ja nicht will.

grüße

Die Frau ist doch theoretisch schon allein durch die Gesetzeslage bei der Zugewinngemeinschaft abgesichert, da ja das Haus und alles was auf dem Grundstück den Wert steigert als Zugewinn gerechnet wird. Also müsste der Mann die Frau sowieso auszahlen.

Der Mann will sich absichern, um zu verhindern dass er:

  1. das Grundstück eventuell verliert
  2. die Frau für ein Grundstück auszahlen muss, welches er bzw. seine Vorfahren bereits komplett finanziert hatten.

Zusätzlich möchte er aber auch den Wunsch der Frau respektieren, mit im Grundbuch zu stehen.

Aber rein Theoretisch gesehen ist es doch Geldverbrennung ein Grundstück mit auf die Ehefrau eintragen zu lassen. Vor allem mit der Rückdingsklausel (weiss jetzt grad ned genau wies heist) weils ja auch mit etwas Geld verbunden ist. (Grundstück ist Momentan auf den Mann eingetragen). Die Ausgangslage bleibt die gleiche.

Oder?

Oder hat man davon irgendwelche Vorteile?

Der Mann will sich absichern, um zu verhindern dass er:

  1. das Grundstück eventuell verliert
  2. die Frau für ein Grundstück auszahlen muss, welches er bzw.
    seine Vorfahren bereits komplett finanziert hatten.

Zusätzlich möchte er aber auch den Wunsch der Frau
respektieren, mit im Grundbuch zu stehen.

Aber rein Theoretisch gesehen ist es doch Geldverbrennung ein
Grundstück mit auf die Ehefrau eintragen zu lassen. Vor allem
mit der Rückdingsklausel (weiss jetzt grad ned genau wies
heist) weils ja auch mit etwas Geld verbunden ist. (Grundstück
ist Momentan auf den Mann eingetragen). Die Ausgangslage
bleibt die gleiche.

es ist doch unerheblich, ob das grundstück schon finanziert wurde. der wert im zeitpunkt der erbschaft wird in das anfangsvermögen des mannes gestellt und ist natürlich auch im endvermögen vorhanden. (dafür muss er also keinen ausgleich leisten)

nur die wertsteigerung, die das grundstück etwa durch hausbau oder verbesserung der infrastruktur erfährt, muss der mann im falle des zugewinnanspruchs ausgleichen.

aber trotzdem sind die wünsche des mannes etwas merkwürdig.
angenommen, er trägt die frau ein:
im falle der scheidung will er das grundstück (vollständig) zurück UND er will die wertsteigerung des grundstücks durch den hausbau ganz für sich.

bei meinem vorschlag mit der vormerkung bekommt er wenigstens das grundstück zurück und es bleibt der gesetzliche güterstand erhalten.

wenn der mann aber alles wieder- bzw zurückhaben will (bzw. auch die leistung der frau für sich beansprucht), dann sollte er einen ehevertrag abschließen, in dem alle eventualitäten geregelt sind. (dann gibt es aber natürlich keinen zugewinnausgleich mehr - welche frau würde sich darauf einlassen, nichts zu bekommen, obwohl sie arbeitskraft/geld oder sonstige aufwendungen in das grundstück gesteckt hat ???)

Es geht nicht darum, dass der Mann alles bekommt und die Frau nicht. Die Dinge die die Frau mit geleistet hat und die zur Werterhöhung des Grundstücks beigetragen haben werden ja wie schon mehrmals erwähnt durch die Zugewinngemeinschaft geregelt.

Das Problem ist, dass die Frau dem Mann das Ultimatum stellt, den Grund bei einem eventuellen Bau auf beide schreiben zu lassen. Klar dass alles was auf dem Grund gemacht wird geteilt werden soll.

Nur eben hat der Mann ein Problem damit, den Grund auf beide schreiben zu lassen, weil es sich schließlich um einen Wert von beispielsweise 80.000€ handelt, den er bekommen hat. Sollte es zu einer Scheidung kommen und das Grundstück auf beide stehen, müsste er theoretisch die Frau für das Grundstück mit auszahlen? (Obwohl er bzw. seine Vorfahren das schon komplett bezahlt haben)

1 „Gefällt mir“

Hallo,

soll die Ehefrau Mit-Eigentum an dem Grundstück bekommen?
Soll das Eigentum an dem Grundstück samt Haus (untrennbarer Bestandteil!) im Falle der Scheidung wieder ausschließlich an den Ehegatten zurückfallen und er die Frau dafür in Geld entschädigen, wenn er das finanziell nicht kann, darf sie das Grundstück samt Haus verwerten? Oder soll er nur in Geld entschädigt werden, so dass die 80.000 Euro vorab für ihn abgezogen werden, wenn das Haus verwertet wird?

VG
EK

wenn der Ehemann wie bereits geschrieben eine Grundschuld auf sich selbst mit 80.000 Euro einträgt, bekommt er bei einer Versteigerung des Hauses als erstes die 80.000 Euro und vom Rest des Erlöses die Hälfte. Das Grundstück ist dann aber weg.

??
wenn die frau eingetragen ist, ich nehme mal an als miteigentümerin (wozu sonst), dann bleibt sie auch nach der scheidung miteigentümerin.
da ist dann nichts mit geldausgleich, sie bleibt miteigentümerin. darum dachte ich, dass der mann das grundstück wiederhaben möchte (was durch die vormerkung möglich gewesen wäre)

aber offensichtlich weiss der mann nicht, dass eine gb eintragung die scheidung „überlebt“ … und dass die beiden auch nach der scheidung miteigentümer sein sollen, wage ich zu bezweifeln (wenn es doch um das „familienanwesen“ etc. geht)