"Hallo,
die Eheleute X leben getrennt. Noch ist die Scheidung nicht eingereicht und erst recht nicht die Zugewinngemeinschaft aufgehoben. Die Ehefrau kündigt ihren Bausparvertrag (welcher vom gemeinsamen Geld finanziert wurde). Der Ehemann fordert - im Zuge der Scheidung / Aufhebung der Zugewinngemeinschaft - den hälftigen Anteil für sich heraus. Die Ehefrau behauptet das Geld bereits ausgegeben zu haben und sei ihm daher (auch mit anderem Geld) nicht zur Zahlung verpflichtet.
Stimmt dies bzw. gilt das genauso für irgendwelche Lebensversicherungen, Rückzahlungen von verborgtem Geld etc.?
Danke im Voraus
Tobi@s"
"Hallo,
die Eheleute X leben getrennt. Noch ist die Scheidung nicht
eingereicht und erst recht nicht die Zugewinngemeinschaft
aufgehoben. Die Ehefrau kündigt ihren Bausparvertrag (welcher
vom gemeinsamen Geld finanziert wurde). Der Ehemann fordert -
im Zuge der Scheidung / Aufhebung der Zugewinngemeinschaft -
den hälftigen Anteil für sich heraus. Die Ehefrau behauptet
das Geld bereits ausgegeben zu haben und sei ihm daher (auch
mit anderem Geld) nicht zur Zahlung verpflichtet.
Hallo Tobias,
das versteh ich jetzt nicht. Wieso ist sie nicht mehr verpflichtet Deinen Anteil auszuzahlen, weil sie es schon ausgegeben hat? Wenn beide eingezahlt haben dürfte auch jedem ein Anteil zustehen. Wenn sie das Geld ausgegeben hat, hat sie eben Pech und muß es sich anderweitig wieder beschaffen!
Ist jedenfalls meine Rechtsauffassung.
Gruß Tina
"Hallo,
die Eheleute X leben getrennt. Noch ist die Scheidung nicht
eingereicht und erst recht nicht die Zugewinngemeinschaft
aufgehoben. Die Ehefrau kündigt ihren Bausparvertrag (welcher
vom gemeinsamen Geld finanziert wurde). Der Ehemann fordert -
im Zuge der Scheidung / Aufhebung der Zugewinngemeinschaft -
den hälftigen Anteil für sich heraus. Die Ehefrau behauptet
das Geld bereits ausgegeben zu haben und sei ihm daher (auch
mit anderem Geld) nicht zur Zahlung verpflichtet.
Hallo Tobias,
der Vertrag lief ja auf die Ehefrau. Also ist es de facto ihr Vertrag. Meines Wissens/Erachtens nach ist es unerheblich womit der Vertrag bedient wurde. Könnte dem Ehemann ja genauso gehen: Es könnte ja sein, es gibt Verträge auf den Ehemann und Verträge auf die Ehefrau. Vielleicht gleicht sich so Einiges wieder aus. Wenn man sich trennt, braucht derjenige, der auszieht, fast zwangsläufig Geld für die neue Wohnung. Bzw. wenn einer die Kinder nimmt und in der Phase des Auseinanderdividierens für diese aufkommen soll und noch nicht den Betrag hat, der ihm mal zustehen wird.
Wenn nur einer verdient hat und der andere die Kinder großgezogen hat oder weniger verdient hat als der andere, wie willst Du das immer so genau messen? Wo bleibt da die Gerechtigkeit? Das ist immer eine haarige Sache, finde ich!
Ansonsten: Anwalt fragen!
Gruß, Katharine
Hallo Tobias,
das versteh ich jetzt nicht. Wieso ist sie nicht mehr
verpflichtet Deinen Anteil auszuzahlen, weil sie es schon
ausgegeben hat? Wenn beide eingezahlt haben dürfte auch jedem
ein Anteil zustehen. Wenn sie das Geld ausgegeben hat, hat sie
eben Pech und muß es sich anderweitig wieder beschaffen!
Ist jedenfalls meine Rechtsauffassung.
Gruß Tina
Hallo Tinchen,
seh ich auch so. „Selbstjustiz“, egal aus welchen Motiven und egal ob das Geld wegen des Auszuges dringend benötigt wird, ist nicht rechtens und wir von den Gerichten meist auch so gesehen.
Als Beispiel hier ein Urteil:
Wer Geld verschwendet, zahlt doppelt
Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnausgleich der Eheleute ist durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen durchzuführen. Nach § 1375 Abs. 2, Nr. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den er sein Vermögen verschwendet hat. Mit einem ungewöhnlichen Fall der Geldverschwendung hatte sich das Oberlandesgericht Rostock zu befassen. Ein Ehemann hob sein gesamtes Guthaben von seinem Festgeldkonto ab und verbrannte es aus Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe im Ofen. Das Gericht entschied, daß sich der durch die ungewöhnliche Aktion verloren gegangene Geldbetrag auf das Endvermögen des Mannes nicht mindernd auswirkt. Bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs ist der Ehegatte daher so zu behandeln, als wäre das verbrannte Geld noch vorhanden.
Der Begriff der Verschwendung hängt nicht davon ab, aus welchen Motiven der fragliche Vermögenswert beseitigt oder vernichtet wird; entscheidend ist allein, daß die Ausgabe objektiv unnütz und übermäßig ist und zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Handelnden in keinem Verhältnis steht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Vergeudung des Vermögenswertes „menschlich verständlich“ ist.
Beschluß des OLG Rostock vom 19.01.1999 8 WF 295/98
Es spielt auch keine Rolle, auf welchen Namen das Konto/der Sparvertrag/die Lebensversicherung/das Aktiendepot lautet, so sieht es der Bundesgerichtshof:
XII ZR 9/01 vom 11.09.2002 - In einer langjährigen Ehe gehören die Ersparnisse auf einem Konto beiden Partnern. Auch dann, wenn es allein auf den Namen der Frau eingerichtet wurde und der Mann „nur“ verfügungsberechtigt ist. Bei einer Trennung darf die Frau deshalb nicht einfach das Konto sperren.
Der Partner der „über den Tisch gezogen“ werden soll, kann bei Gericht beantragen, dass es eine Fiktivrechnung (siehe OLG Rostock) geben wird.
Gruß
Ingrid
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]