Zugriff auf Girokonto bei Betreuung Vermögensangelegenheiten mit EV

uten Abend,

folgender Fall der eine Beantwortung benötigt:

Für Person X wurde im vergangenen November eine Betreuung u.a. in Vermögensangelegenheiten mit EV auf Anregung dieser Person beschlossen. Der Betreuer Herr Y eröffnet daraufhin für X ein Girokonto, weil X bis dahin ein Gemeinschaftskonto mit seiner Lebensgefährtin Z hat welches aber aufgelöst werden soll. Betreuer Y vereinbart mit der Bank XYZ das X weiterhin (wie beim Gemeinschaftskonto auch) über sein Geld verfügen kann und zum Konto sowohl ein Online-Banking-Zugang als auch eine EC-Karte eingerichtet wird, mit der es X möglich ist am Automaten Geld abzuheben und bargeldlos zu bezahlen. Mit dem Online-Banking kann X seine normalen Bankgeschäfte abwickeln. Aufgrund eines Streits mit Herrn Y beantragt X bei Gericht einen Betreuerwechsel dem auch stattgegeben wird. Der neue Betreuer Herr K gibt diesen Wechsel u.a. dem Kreditinstitut von X bekannt. Als nun X eines schönen Tags seinen Wocheneinkauf erledigt und an der Kasse mit Karte zahlen will wird die Karte nicht mehr akzeptiert. X ist deswegen natürlich total irritiert und schockiert und kontaktiert daher seine Hausbank. Diese verweigert ihm jedoch jegliche Auskunft und verweist an Betreuer K. Nachdem X endlich Herrn K erreicht hat versucht dieser den Sachverhalt zu klären, aber leider erfolglos. Die Hausbank beruft sich auf irgendwelche Gesetze, nach denen sie bei einem bestehenden EV dem Betreuten X gar keinen Zugriff aufs Konto ermöglichen darf. Die Frage weswegen der Zugang dann bis zu diesem Tag trotz schon seit geraumer Zeit bestehender Betreuung in Vermögensangelegenheiten mit EV gewährt wurde bleibt unbeantwortet. Betreuer K konnte X insofern helfen als das er ihm einen Auszahlschein unterschrieb mit dem er bei der Hausbank eine Auszahlung über eine gewisse Summe von seinem Konto erwirken konnte. Dennoch fühlt sich X natürlich sehr stark eingeschränkt, weil es ihm nun nicht mehr möglich ist Rechnungen zu bezahlen oder Daueraufträge einzustellen. Die Kontrolle über sein Konto fehlt ihm.

Welche Möglichkeiten hat X nun? Kann X erst dann wieder an sein Konto wenn er die Aufhebung des EV beantragt, welcher auch nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin im November mit beschlossen wurde oder kann X von der Bank verlangen dass sie trotz des bestehenden EV ihm den Zugriff auf sein Konto ermöglicht?

Herzlichen Dank für hoffentlich einige Antworten.

Hallo,

Für Person X wurde im vergangenen November eine Betreuung u.a. in Vermögensangelegenheiten mit EV auf Anregung dieser Person beschlossen.

Also X hat für sich selber eine Betreuung auch in Vermögensangelegenheiten mit EV beantragt und diese ist dann so angeordnet worden? Ich frage, weil sowas ja in der Regel genau dann angeordnet wird, wenn der Betreute eben nicht mehr ganz fit im Oberstübchen ist, um es mal volkstümlich auszudrücken.

Der Betreuer Herr Y eröffnet daraufhin für X ein Girokonto, weil X bis dahin ein Gemeinschaftskonto mit seiner Lebensgefährtin Z hat welches aber aufgelöst werden soll.
Betreuer Y vereinbart mit der Bank XYZ das X weiterhin (wie beim Gemeinschaftskonto auch) über sein Geld verfügen kann und zum Konto sowohl ein Online-Banking-Zugang als auch eine EC-Karte eingerichtet wird, mit der es X möglich ist am Automaten Geld abzuheben und bargeldlos zu bezahlen. Mit dem Online-Banking kann X seine normalen Bankgeschäfte abwickeln.
Aufgrund eines Streits mit Herrn Y beantragt X bei Gericht einen Betreuerwechsel dem auch stattgegeben wird. Der neue Betreuer Herr K gibt diesen Wechsel u.a. dem Kreditinstitut von X bekannt. Als nun X eines schönen Tags seinen Wocheneinkauf erledigt und an der Kasse mit Karte zahlen will wird die Karte nicht mehr akzeptiert. X ist deswegen natürlich total irritiert und schockiert und kontaktiert daher seine Hausbank. Diese verweigert ihm jedoch jegliche Auskunft und verweist an Betreuer K. Nachdem X endlich Herrn K erreicht hat versucht dieser den Sachverhalt zu klären, aber leider erfolglos. Die Hausbank beruft sich auf irgendwelche Gesetze, nach denen sie bei einem bestehenden EV dem Betreuten X gar keinen Zugriff aufs Konto ermöglichen darf. Die Frage weswegen der Zugang dann bis zu diesem Tag trotz schon seit geraumer Zeit bestehender Betreuung in Vermögensangelegenheiten mit EV gewährt wurde bleibt unbeantwortet.

Es wurde doch oben geschrieben, dass dies so mit Betreuer Y vereinbart worden ist. Jetzt ist ein neuer Betreuer da, also bräuchte es eine neue Vereinbarung mit dem.

Betreuer K konnte X insofern helfen als das er ihm einen Auszahlschein unterschrieb mit dem er bei der Hausbank eine Auszahlung über eine gewisse Summe von seinem Konto erwirken konnte. Dennoch fühlt sich X natürlich sehr stark eingeschränkt, weil es ihm nun nicht mehr möglich ist Rechnungen zu bezahlen oder Daueraufträge einzustellen. Die Kontrolle über sein Konto fehlt ihm.

Aber genau darum geht es doch bei solch einer Betreuung in Vermögensangelegenheiten mit EV. Ich würde mich hier als Bank auch nicht in die Nesseln setzen wollen. Denn wenn der Betreuer dann seine Einwilligung nicht erteilt, bleibt die Bank vielleicht auf dem Schaden sitzen.

Welche Möglichkeiten hat X nun? Kann X erst dann wieder an sein Konto wenn er die Aufhebung des EV beantragt,

Das wäre eigentlich Aufgabe des Betreuers, wenn dieser EV nicht mehr notwendig ist.

welcher auch nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin im November mit beschlossen wurde

Welchen Sinn sollte das denn haben? Man beantragt eine Einschränkung und wundert sich nun, dass man eingeschränkt wird.

oder kann X von der Bank verlangen dass sie trotz des bestehenden EV ihm den Zugriff auf sein Konto ermöglicht?

Das ist sicher in einem gewissen Rahmen denkbar, etwa das der Verfügungsrahmen je Abhebung/Bezahlvorgang oder innerhalb eines definierten Zeitraumes beschränkt wird. Ob die Bank das aber macht, ist sicher eine andere Frage.

Grüße