uten Abend,
folgender Fall der eine Beantwortung benötigt:
Für Person X wurde im vergangenen November eine Betreuung u.a. in Vermögensangelegenheiten mit EV auf Anregung dieser Person beschlossen. Der Betreuer Herr Y eröffnet daraufhin für X ein Girokonto, weil X bis dahin ein Gemeinschaftskonto mit seiner Lebensgefährtin Z hat welches aber aufgelöst werden soll. Betreuer Y vereinbart mit der Bank XYZ das X weiterhin (wie beim Gemeinschaftskonto auch) über sein Geld verfügen kann und zum Konto sowohl ein Online-Banking-Zugang als auch eine EC-Karte eingerichtet wird, mit der es X möglich ist am Automaten Geld abzuheben und bargeldlos zu bezahlen. Mit dem Online-Banking kann X seine normalen Bankgeschäfte abwickeln. Aufgrund eines Streits mit Herrn Y beantragt X bei Gericht einen Betreuerwechsel dem auch stattgegeben wird. Der neue Betreuer Herr K gibt diesen Wechsel u.a. dem Kreditinstitut von X bekannt. Als nun X eines schönen Tags seinen Wocheneinkauf erledigt und an der Kasse mit Karte zahlen will wird die Karte nicht mehr akzeptiert. X ist deswegen natürlich total irritiert und schockiert und kontaktiert daher seine Hausbank. Diese verweigert ihm jedoch jegliche Auskunft und verweist an Betreuer K. Nachdem X endlich Herrn K erreicht hat versucht dieser den Sachverhalt zu klären, aber leider erfolglos. Die Hausbank beruft sich auf irgendwelche Gesetze, nach denen sie bei einem bestehenden EV dem Betreuten X gar keinen Zugriff aufs Konto ermöglichen darf. Die Frage weswegen der Zugang dann bis zu diesem Tag trotz schon seit geraumer Zeit bestehender Betreuung in Vermögensangelegenheiten mit EV gewährt wurde bleibt unbeantwortet. Betreuer K konnte X insofern helfen als das er ihm einen Auszahlschein unterschrieb mit dem er bei der Hausbank eine Auszahlung über eine gewisse Summe von seinem Konto erwirken konnte. Dennoch fühlt sich X natürlich sehr stark eingeschränkt, weil es ihm nun nicht mehr möglich ist Rechnungen zu bezahlen oder Daueraufträge einzustellen. Die Kontrolle über sein Konto fehlt ihm.
Welche Möglichkeiten hat X nun? Kann X erst dann wieder an sein Konto wenn er die Aufhebung des EV beantragt, welcher auch nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin im November mit beschlossen wurde oder kann X von der Bank verlangen dass sie trotz des bestehenden EV ihm den Zugriff auf sein Konto ermöglicht?
Herzlichen Dank für hoffentlich einige Antworten.