Hallo,
aus aktuellem Anlass frage ich mal in die Runde:
Gibt es für Fahhräder gesetzlich vorgeschrieben eine zulässige Höchstgeschwindigkeit?
Ich war in eine Diskussion verwickelt wo dies behauptet wurde. Es hätte als Neuerung in der Zeitung gestanden, dass man als normaler Radfahrer max. 30 km/h schnell fahren dürfe.
Ich pers. halte das für einen Irrtum, kann mir nur erklären, dass dies auf die allg.Geschwindigkeitsbegrenzung gem. Örtlichkeiten abstellt und lediglich der Verweis, dass auch Radfahrer zur Kasse gebeten werden, wenn sie z.B. schneller als 30 erlaubte km/h z. B. im Wohngebiet fahren.
die Radfahrer haben keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
Die Geschwindigkeit kann nur begrenzt werden durch Schilder die für Fahrzeuge aller Art gelten. Das sind im erster Linie die lustigen Schilder mit der Zahl im roten Kreis, Verkehrsberuhigter Bereich.
Ortseingangsschilder gelten für Radfahrer nicht, die sind für Kraftfahrzeuge verbindlich.
Hi,
sehe ich ja auch so.
Hab mich aber innerhalb der Diskussion einer Mehrheitlichen Meinung ausgesetzt gesehen, die letztendlich einen Beweis für meine absurde - nicht die andere- Aussage haben wollte.
Nur der guten Ordnung halber, hab ich mal nachgefragt.
Danke.
Rumburak
Du freust Dich sicher, dass ich mich wieder einmische
aber ich will nur dazu lernen.
die Radfahrer haben keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
Ich kann also so schnell fahren, wie ich will und kann?
Die Geschwindigkeit kann nur begrenzt werden durch Schilder
die für Fahrzeuge aller Art gelten. Das sind im erster Linie
die lustigen Schilder mit der Zahl im roten Kreis,
Verkehrsberuhigter Bereich.
Ja, die kenne ich, wenns bergab geht, ist es nicht immer leicht, die mit der lustigen 30 zu befolgen
Ortseingangsschilder gelten für Radfahrer nicht, die sind für
Kraftfahrzeuge verbindlich.
Ach? Ich darf also - wenn ich meine Superbeine angeschnallt habe - auf dem Fahrrad auch mit Temp 70 durch die Stadt rasen?
Und wieso gelten Ortseingangsschilder nur für Kraftfahrzeuge? Und welche Schilder gibt es noch, die nicht für Radfahrer gelten?
Freue mich auf Deine immer erhellenden Antworten und regen Diskussionen mit Dir
Auf der Straße dürften für den Radler als Sportsfreund die gleichen
Regeln gelten, wie für den Kraftfahrer.
Und das ein Sportler auf seinem Radl mal sehr flott über 30 - 50 kommen kann, ist bekannt.
Blieben letztlich einige Fragen, die nur ein Profi beantworten könnte.
…
Ab welcher Verkehrsgegebenheit würde ich mich als Radler auf dem Radweg
unangemessen zu anderen VN, bzw. zum Verkehr allgemein verhalten?
Einzig unstrittig dürfte dabei die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung bleiben…Schild sagt: 30 Km/h
Dann dürfte " Sbiffyman " mit dem Radl auch nicht 60 fahren.
Nun bleibt an uns die Verantwortung der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Bei einem gemischten Rad / Fußweg liegt die besondere Rücksicht bei
uns Radlern…
Wir müssen verstärkt auf plötzlich zukommende Fussgänger, Kinder und
Haustiere achten.
( mannigmal leider auch auf unachtsame PKW-ler…)
Nun mag z.B. der Radler vom Kraftfahrer belächelt werden, aber Sorgfalt, Rücksichtnahme und Verpflichtung gegenüber anderen VN
stehen dabei genau so im Blickfeld, wie der Radler gegenüber
Fußgängern aller Art. ( Kinder, Ältere, Erwachsene,…, Haustiere )
Als Radler könnt man zudem noch den KFZ - Fahrer hinter dem Punkt
" Altere " in das Gedankengut der Vorraussicht einfügen…
Damit ergeben sich genug Gefahrensituationen, auf die ein Radler
auf einem Radweg in einer Siedlung gefasst sein muss.
( Daher sähe man einen RICHTIGEN Radsportler meistens auf Straßen, die
der Standardtyp " Bürger " ungern mit dem Radl befährt. )
Ich war in eine Diskussion verwickelt wo dies behauptet
wurde. Es hätte als Neuerung in der Zeitung gestanden, dass
man als normaler Radfahrer max. 30 km/h schnell fahren dürfe.
Ich vermute da wurde etwas missverstanden, bzw. verwechselt
Seit dem 1. Dingens 2009 gilt 30km/h Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge auf Fahrradstrassen.
die Radfahrer haben keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
Ich kann also so schnell fahren, wie ich will und kann?
Naja…es gelten immer noch die Grundregeln über die Geschwindigkeit:
„Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht“ und vor allem „Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere … den Eigenschaften von Fahrzeug und … anzupassen“
Ortseingangsschilder gelten für Radfahrer nicht, die sind für
Kraftfahrzeuge verbindlich.
Ach? Ich darf also - wenn ich meine Superbeine angeschnallt
habe - auf dem Fahrrad auch mit Temp 70 durch die Stadt rasen?
q-treibaer hat sich imho mißverständlich ausgedrückt. Das Ortseingangsschild gilt natürlich auch für Radfahrer, denn es bedeutet ja lediglich, daß man sich ab dort innerhalb einer geschlossenen Ortschaft i.S.d. StVO befindet.
Aber wenn man sich §3 der StVO mal durchliest stellt man fest, daß die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften in der Tat nur für Kraftfahrzeuge gilt (Absatz 3): http://bundesrecht.juris.de/stvo/__3.html
q-treibaer hat sich imho mißverständlich ausgedrückt.
Du hast es auch verstanden und mir die Antwort gegeben, die ich hören wollte
Aber wenn man sich §3 der StVO mal durchliest stellt man fest,
daß die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h innerhalb
geschlossener Ortschaften in der Tat nur für Kraftfahrzeuge
gilt (Absatz 3): http://bundesrecht.juris.de/stvo/__3.html
Das ist das, was ich wissen wollte! Also DARF man TATSÄCHLICH mit dem Fahrrad innerorts auch schneller als 50km/h fahren. Das finde ich einfach sehr interessant, dass bei so viel Sch***, den sich Juristen und Politiker ausdenken, solche Fälle nicht berücksichtigt werden.
Ein Fahrrad mit Hilfsmotor gilt vermutlich als Kraftfahrzeug, richtig?
Hallo,
bei Pedelecs (Fahrrad mit Hilfsmotor ohne Kennzeichen ohne Helmpflicht) muss die Motorunterstuetzung oberhalb einer bestimmten Geschwindigkeit aussetzen. Dennoch kann man Pedelecs im reinen Pedalbetrieb oder bergab beliebig schneller fahren, sie bremsen nicht zwangsweise auf irgendwelche Maximalgeschwindigkeit runter.
Gruss Helmut