Hallo!
StVO (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein…trifft das beim Roller auch zu und hängt alles nur der Sicherheit der Ladung ab, oder gibt es eine gesonderte Regelung für motorisierte Zweiräder?
Danke für Antworten
Moin,
neben §23 StVO darf natürlich die Verkehrssicherheit beim Betrieb durch die Ladung nicht beeinträchtigt werden und das Fahrverhalten darf sich nicht stark verändern.
Da wirst Du bei den von Dir genannten Massen aber Probleme bekommen.
Zuladung und Gewichtsverteilung sollte man natürlich auch beachten.
Also von §22 StVO nur den Absatz 2 hier zu zitieren ist nicht 
Absatz 1 schränkt das unter Umständen stark ein. Ebenso Absatz 5, was die Breite betrifft.
Gruss Jakob
Deswegen frage ich ja, ob der Umfang einer Ladung nur von der Sicherheit abhängt. Also nicht nur, dass alles befestigt ist, sondern dass auch zB. beim Vorbeifahren an parkeneden Autos diese nicht beschädigt werden bzw andere Verkehrsteilnehmer.
Also anders gesagt, unter Berücksichtigung von §1,§23 und ähnliche, gilt §22 auch bei einem Roller, oder gibt es dort eine gesonderte Regelung?
Eben weil, Jakob, die Angaben doch sehr hoch angesetzt sind.
Außerdem noch ein Beispiel, wo die Ladung nicht gesichert (Expander oä) werden kann. Der Beifahrer transportiert 2 Pflanzen, hält diese mit Händen fest und stützt sie auf den Beinen. Reicht diese Sicherung aus oder könnte die Polizei einen anhalten? Schließlich könnte sich der Beifahrer erschrecken oder sonstiges und loslassen.
Moin,
eine Regelung speziell für Roller gibt es nicht. Die genannten Abmessungen sind Höchstgrenzen die eigentlich für LKW gelten.
Von der Ladung darf keinerlei Gefährdung ausgehen. Weder für den Fahrer/Beifahrer noch für andere Verkehrsteilnehmer.
Von daher verbietet sich natürlich eine 3,5m lange Vorhangstange die man am Roller befestigt schon von selbst.
Gruss Jakob
Moin,
das ist natürlich keine geeignete Ladungssicherung. Desweiteren muss sich der Beifahrer am Fahrzeug festhalten, wofür er in Deinem Beispiel natürlich keine Hand mehr frei hat.
Hat der Beifahrer auch nur einen Blumenkübel in der Hand und hält sich mit der anderen fest, so besteht immernoch die Gefahr dass der Fahrtwind ihm das botanische Gewächs aus der Hand reisst. Also auch keine gute Idee. Auch wenn das Geset eine deutlich höhere Breite des Fahrzeugs samt Ladung zulässt, so schränken dies andere §§ indirekt wieder ein.
Gruss Jakob