Liebe Experten.
Situationsbeschreibung:
Es geht hier um die Arbeitszeit einer Beschäftigten (Examinierte Kraft) in einem nicht tarifgebundenen Betrieb der häuslichen Krankenpfelge.
Es besteht ein Individualarbeitsvertrag mit 40Std./ Woche bzw. 172 Std/ Monat in Wechselschicht.
Aufgrund der besonderen Situation -Einzelbetreuung von Schwerstkranken in deren Wohnung als allein anwesende betreuende Person- sind Pausenzeiten nur unregelmässig möglich und werden deshab „durchbezahlt“.
Die regelmässige Arbeitszeit beträgt 12 Std/ Schicht.
Die offizielle Arbeitszeit ist von 6:30 Uhr bis 18:30 Uhr bzw. von 18:30 Uhr bis 6::30 Uhr am nächsten Morgen.
Regelmässig ist allerdings ein „vorzeitiges Erscheinen“ von ca 15 Minuten für die Dienstübergabe erforderlich damit die Vorgängerschicht „pünktlich“ Arbeitsschluss hat.
Diese Arbeitszeitregelung ist wohl nach §7 Abs.2 Satz 3 ArbZG durchaus möglich und gesetzkonform.
Insbesondere dann, wenn diese einvernehmlich gewollt ist.
Nun zur eigentlichen Fragestellung:
In wie weit ist es zulässig dass im Dienstplan Wochenarbeitszeiten von 60 Stunden und bis zu 72 Stunden/ Woche (in manchen Fällen 5 oder 6 Tage á 12 Std in Folge) oder (weit) über 200 Std/ Monat von vornherein eingeplant werden?
Mit regelmässig 4 Diensten/ Woche (= 48 Dienststunden) oder 15 bis 16 Diensten/ Monat (=180 bis 192 Dienststunden) wäre das vertragliche Soll ja bereits übererfüllt.
Wie viele Überstunden darf der Arbeitgeber regelmässig(!) je Woche oder je Monat von einem „normalen“ angestellten Mitarbeiter verlangen?
Darf (oder muss) der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zum Ende eines „Abrechnungszeitraums von 6 Monaten“ verweigern wenn sonst die zulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschritten wird? Werden Urlaubs- oder Krankheitszeiten innerhalb dieses Zeitraus der Arbeitszeit zugeschlagen?
Wenn ja, wie? (z.B. 8 Normalstunden/ Tag oder Werktag oder mit einer Durchschnittstundenzahl?)
Gibt es eine gesetzliche Regelung von Mindestfreizeit zwischen den Schichtwechseln?
Sind dauernd unregelmässige Schichtwechsel (z.B. -2x Tagschicht, 3x Nachtschicht, 1x frei (aus Nachtschicht kommend), 5xFrühschicht, 3xfrei- oder: -5x Nachtschicht, 3xfrei, 1x Tagschicht, 2x frei, 4x Nachtschicht-) zulässig, arbeitsmedizinisch bedenklich oder sogar grundsätzlich unzulässig?
Ist das „aufdrücken“ von 11 Diensten (=132 Std) in der ersten Monatshälfte „weil man dann ja 10 Tage plus 2 Wochenenden (=2 Wochen = 80Std.) Urlaub hat“, zulässig?
Die aufgezeigten Beispiele sind keine Einzelfälle sondern regelmässige Zustände auch bei den Kollegen und Kolleginnen.
Zuletzt noch zwei Fragen hinten dran:
Wie hoch ist nach §6 Abs.5 ArbZG ein „angemessener Zuschlag“ für Nachtarbeit regelässig (in Prozenten vom Brutto-Stundenlohn) anzusetzen?
Gibt es eine Wahlfreiheit diesen Zuschlag in Geld oder als bezahlte Freizeit gewährt zu bekommen?
Gibt es dazu einschlägige Urteile?
Wie berechnet sich bei unregelmässiger Arbeitszeit (mit Überstunden) die Lohnfortzahlung im Urlaub?
Ich bedanke mich im Voraus für die Mühe die Fragen zu beantworten.