Zulässigkeit von Videobeweisen

Hallo,

da die Regeln hier recht streng sind möchte ich eins vorausschicken: Es geht NICHT um einen konkreten Fall, auch nicht um etwas was demnächst passieren könnte. Ich frage rein aus Interesse, ohne mir irgendwelchen Rechtsbeistand zu erhoffen. Verbindliche Antworten erwarte ich mir nicht, ein „dürfte vermutlich gehen“ oder „schlag’s dir aus dem Kopf“ reicht. Also…

Was mündlich vereinbart wurde ist das eine, was sich beweisen lässt steht auf einem anderen Blatt. Praktisch wäre in solchen Fällen ein Audio- oder gar Videobeweis, nur lässt sich dieser nicht ohne weiteres vor Gericht verwenden. Meines Wissens (nur Hörensagen) muss die Person erst zustimmen, dass das Gespräch aufgezeichnet wird. Sollte ich mich bis hier schon irren, dann lasst es mich bitte wissen.

Videoüberwachung erlebt momentan einen regelrechten Boom, überall sind Schilder die einem sagen dass eine Überwachung stattfindet. Die Frage ist nun: Ermöglicht dieser allgemeine Hinweis auch einem Dritten, an einem besimmten Ort verwertbare Aufzeichnungen (z.B. mittels Handy) anzufertigen, oder gilt dies nur für die Partei die den Hinweis angebracht hat?

Konkrete Beispiele die mir gerade einfallen wären: Verkaufsgespräch in einem Elektromarkt mit Videoüberwachung, Gespräche an videoüberwachten Plätzen, Gespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einem überwachten Ort des Unternehmens. In keinem dieser Fälle wurde der Gesprächspartner von mir (bzw. der aufzeichnenden Person) über die Aufzeichnung informiert, dies geschah aber durch eine dritte Partei welche eventuell sogar mit dem Aufgezeichneten (z.B. Arbeitgeber) übereinstimmt. Sind solche Beweise eventuell zulässig, gilt gleiches Recht für alle, oder muss ich mich überwachen lassen ohne andere am selben Ort überwachen zu dürfen?

Danke, und einen besinnlichen 3. Advent

Hallo,

Dir ist aber schon klar, dass im Kaufhaus kein Ton aufgezeichnet wird? Daher also das StGB nicht einschlägig ist, nur 6b BDSG.

Das Kaufhaus hat einen berechtigten Zweck aufgrund von tatsächlich vorgekommenen Diebstählen.

Welchen hat der heimliche Filmer?

Ob illegal erlangte Beweismittel zB vor Gericht verwendet werden, entscheidet das Gericht.

VG
EK