Hallo
ein junger Mann hat bei einem großen Träger eine Tätigkeit als Altenpflegehelfer, bekommt auch Zulagen für Schichtdienst, WE.
Er nimmt nach 1 Jahr das Angebot des AG an und macht eine weitere Ausbildung zum Altenpfleger.
Obwohl er auch jetzt Schichtdienst (Früh- und Spätschicht) sowie Wochenenddienste, auch an Feiertagen, macht, bekommt er keine Zulagen mehr.
Ein Tarifvertrag des Trägers exisitiert nicht.
Mitschüler von ihm, die in anderen Heimen arbeiten, erhalten die entsprechenden Zulagen.
Ist das so ok und sollte er etwas unternehmen?
Danke.
Hallo,
Ein Tarifvertrag des Trägers exisitiert nicht.
Was gilt dann bei dem Träger lt. Vertrag? Privat? Kirche? Öffentlicher Dienst?
… die in anderen Heimen arbeiten, …
Des selben Trägers?
Ist das so ok und sollte er etwas unternehmen?
Hier kennt keiner die vertraglichen Hintergründe … also kann mans auch nicht beurteilen.
MfG
Hallo,
Was gilt dann bei dem Träger lt. Vertrag? Privat? Kirche?
Öffentlicher Dienst?
war ehemals öffentlicher Dienst, aber man hat sich ausgeklinkt
… die in anderen Heimen arbeiten, …
Des selben Trägers?
Nein
Ist das so ok und sollte er etwas unternehmen?
Hier kennt keiner die vertraglichen Hintergründe … also kann
mans auch nicht beurteilen
Im Vertrag ist nichts von Zulagen erwähnt. Trotzdem kann es ja sein, dass für WE,Feiertage was gezahlt werden müsste?
Da man das nicht weiß fragt man ja hier an.
MfG
war ehemals öffentlicher Dienst, aber man hat sich ausgeklinkt
Und was heißt das „ausgeklinkt“?
Im Vertrag ist nichts von Zulagen erwähnt. Trotzdem kann es ja
sein, dass für WE,Feiertage was gezahlt werden müsste?
Da man das nicht weiß fragt man ja hier an.
Gesetzlich gibts keine Zuschläge, sonst hätte ich die gesetzlichen Regelungen dazu schon genannt. Also bleiben nur noch vertragliche (bzw. insofern ein TV o.ä. gelten würde) tarifvertragliche Regelungen. Da die aber scheinbar auch nicht bestehen, bleibt nicht mehr viel übrig.
Vielleicht als kleiner Trost: „(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.“
http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__6.html
Begriffsbestimmungen -> http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__2.html
Hallo
danke erstmal.
Kann ja hier schlecht den AG nennen…
Gruß