Ein fiktiver Fall:
Ein alter Gebrauchtwagen aus dem EU-Ausland soll in D zugelassen werden.
Der Käufer, nennen wir ihn Müller, kauft den Wagen mit Vertrag irgendeinem Meier ab. Der ausländische Fzg.brief weist jedoch einen Schmidt als Eigentümer aus. Bei der Zulassung reicht deshalb der Müller-Meier-Vertrag zusammen mit dem Brief alleine nicht aus: ein Meier-Schmidt-Vertrag wird verlangt, d.h. ein Eigentumsnachweis von Meier. P.S. bis dato ist das Fzg. nirgends nicht als gestohlen registriert, scheint also ein koscheres Auto zu sein. Fragen:
Muss Müller einen Meier-Schmidt-Vertrag vorlegen oder reichen seine Dokumente (Kaufvertrag Müller-Meier und Fzg.brief)?
Was kann Müller tun, wenn Meier nicht so recht mit einem eigenen Eigentumsnachweis rausrückkt?
Ein fiktiver Fall:
Ein alter Gebrauchtwagen aus dem EU-Ausland soll in D
Hallo erstmal
ich hatte so einen Fall mal mit einem Anhänger. Die Zulassungsbehörde wollte eine eidesstattliche Erklärung des Verkäufers, dass er das Fahrzeug rechtmässig erworben hat. Damit war das dann kein Problem.
Was kann Müller tun, wenn Meier nicht so recht mit einem
eigenen Eigentumsnachweis rausrückkt?
Nicht zahlen ?! Oder hat Müller etwa schon bezahlt ? *kopfschüttel*
mal abgesehen davon dass sowas immer ein Risiko birgt. Man sollte nach Möglichkeit einen Kaufvertrag mit demjenigen haben, der im Brief eingetragen ist. Zumindest aber sollte man sich versichern, dass das Auto auch Eigentum des Verkäufers ist.
Aber:
Entgegen der landläufigen Meinung ist nicht automatisch derjenige, der im Brief eingetragen ist, auch der Eigentümer. Ja nicht einmal der, der den Brief besitzt muss zwingend der Eigentümer sein. Er könnte ihn auch gestohlen haben.
Und zu ersterem sei gesagt:
Ich kann einen Wagen kaufen und dann abmelden. Somit stehe ich nicht im Fahrzeugbrief eingetragen. Ohne ihn jemals zugelassen zu haben kann ich ihn weiterverkaufen. Rechtlich absolut einwandfrei.
Im Brief ist immer der Halter eingetragen.
Bei einem Leasingfahrzeug bin ich zwar als Halter eingetragen, aber Eigentümer ist der Leasinggeber.
Der könnte, nach der nicht nachzuvollziehenden Ansicht Deiner Zulassungsstelle, das Auto dann nicht verkaufen ohne das seine Eigenschaft als Eigentümer grundsätzlich angezweifelt werden dürfte.
Oder ich kaufe ein Auto aus einer Erbschaft von Herrn Meier. Auch hier kann ich kaum einen Vertrag mit dem eingetragenen Halter Müller abschliessen. Hat Herr Meier (rechtmässiger Erbe) aber das Auto von Herrn Müller (eingetragener Halter) geerbt, so kann durchaus ein Eigentumsübergang stattfinden.
Dazu sei aber gesagt, dies alles gilt für deutsches Recht.
Je nach dem wo das fiktive Auto herkommt, kann tatsächlich im Ausland eine Regelung bestehen, wonach der in den Papieren eingetragene Halter auch zwingend der Eigentümer sein muss. Obwohl mir eine derartige Regelung nicht bekannt ist.
Die eigentliche Frage ist also: Hat eine Eigentumsübertragung, in Deutschland per beidseitig erfülltem Kaufvertrag, stattgefunden?