ich will demnächst mein neues (gebrauchtes) Auto zulassen.Allerdings ist der TÜV abgelaufen.Aber um den Wagen zuzulassen,brauche Ich doch einen TÜV.Aber wie komme Ich ohne Zulassung zum TÜV.
Muß Ich mir erst ein Überführungskennzeichen holen,um damit zum TÜV zu kommen,oder wie stelle Ich das am besten an?
Irgendwie verstehe Ich das ganze nicht.
Hi
genau. - mit Tages-Kennzeichen oder Hänger zum Tüv.
Oder gültige Versicherungsdoppelkarte und die zuletzt verwendeten Kennzeichen dran - aber das afaik nur vom Standplatz auf direktem Weg zur Zulassungsstelle erlaubt. Ist ja auch nur nötig wenn FZ bei der Zulassungsstelle vorgeführt werden muss.
Wenn nicht reicht ja ne Tüte mit der gültigen TüV Bescheinigung, der Asubescheinigung, den FZ-Papieren usw.
wenn ich meinen Hänger anhänge,kann ich ohne Kennzeichen am Auto zum TÜV fahren?
Das wäre die einfachste Lösung.
Verstehe ich das richtig? Und ist das erlaubt?
Hallo,
einfach bei der Werkstadt seines Vertrauens nachfragen, ob sie einem weiterhelfen können. Da bei den meisten Werkstätten die Prüfer regelmäßig im Haus sind, braucht man das Auto nur mit einer roten Nummer dorthin zu fahren und AU und HU machen lassen. Dann kann man es ja anmelden und mit den richtigen Schildern abholen.
Selbst bei der Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen dürfte teuerer sein, ist aber möglich.
Nein, natürlich muß das Auto auf dem (dafür geeigneten) Anhänger zur Prüfung gefahren werden (dort kann man es abladen, da die Prüfstelle ja Privatgrund ist). Dazu braucht man aber auch ein entsprechendes Zugfahrzeug mit ausreichend Anhängelast (und natürlich den entsprechenden Führerschein BE oder C1E, sofern man nicht noch einen alten 3er hat).
Hallo,
die durften noch nie verliehen werden (wurde aber trotzdem gemacht), daher schrieb ich ja, daß die Werkstatt das machen soll.
Natürlich könnte man auch einen Abschleppdienst beauftragen, dann wird aber ein Kurzzeitkennzeichen schnell wieder günstiger sein.
Welche rechtlichen Tuecken sind das und was kann im
schlimmsten Fall passieren? Versicherungsschutz muesste ja
wegen der Doppelkarte gegeben sein…
Ich fange mal hinten an: Eine Doppelkarte gibt es seit ca. 5 Jahren nicht mehr. Die heißen Versicherungsbestätigung. Und seit dem 01.03.2008 elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Teilweise gibt es die zwar noch in Papierform, oft aber nur noch als 7-stellige Zahlen-Buschstaben-Kombination. Als Kunde hat man keine Möglichkeit, zu prüfen, ob die überhaupt richtig ist oder ob die Versicherung bei der Datenübertragung zum GDV einen Fehler gemacht hat.
Auf den Versicherungskarten stand früher drauf „gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen“ oder so ähnlich. Dann würde Versicherungschutz gelten. Das sollte man aber unbedingt vorher mit dem Versicherer absprechen.
Weitere Tücken:
Man darf nur im eigenen bzw. direkt angrenzenden Zulassungsbezirk fahren.
Außerdem müssen die Kennzeichen für das Fahrzeug registriert sein. Wenn der letzte Halter beim Abmelden die Kennzeichen reserviert hat, kann es sein, dass diese wenige Tage später zu einem anderen Fahrzeug gehören. Bevor man sich versieht begeht man Kennzeichenmissbrauch. Und dann gilt auch der Versicherungsschutz nicht mehr. Bei einem eventuellem Unfall haftet man dann mit dem eigenen Vermögen.