Zulassungsfrei-Gewerbe

worauf muss ich achten, wenn ich ein Gewerbe als Reise-Gewerbe im Handwerk anmmelde?

Melden Sie ein Reisegewerbe an

Ja gibt´s denn sowas? Nach § 55 Gewerbeordnung (GWO) kann man doch tatsächlich jede erdenkliche handwerkliche Tätigkeit ausüben und zwar ohne Meisterbrief und ohne Eintrag in die Handwerksrolle. Damit ein Reisegewerbe anerkannt wird, müssen Sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:

*

Sie gewinnen Kunden ohne vorherige Bestellung.
*Was Bedeutet dieserSatz?

Sie tun dies außerhalb Ihrer Niederlassung, falls überhaupt vorhanden.
*

Sie sind im Besitz einer von der zuständigen Ordnungsbehörde ausgestellten Reisegewerbekarte (entfällt nach § 55a GewO in Gemeinden bis 10.000 Einwohnern oder bei Subunternehmern nach § 55b GewO).

Als Reisegewerbetreibender sind Sie nicht der HWK zugehörig. Betreiben Sie eine Niederlassung, gehören Sie zur IHK, ohne sind Sie kammerlos. Beachten Sie – ohne Reisegewerbekarte geht nichts. Werden Sie trotzdem tätig, werden saftige Bußgelder fällig.–Hat jemand schon mal sowas angemeldet?

Hallo,
leider kann ich Dir dazu keine verbindlicher Info geben, da ich damit noch nicht zu tun hatte…schade!

Hallo Streier,

Wirklich viel kann ich Ihnen nicht dazu sagen,

worauf muss ich achten, wenn ich ein Gewerbe als :Reise-Gewerbe
im Handwerk anmmelde?

Melden Sie ein Reisegewerbe an

Ja gibt´s denn sowas? Nach § 55 Gewerbeordnung (GWO) kann man
doch tatsächlich jede erdenkliche handwerkliche Tätigkeit
ausüben und zwar ohne Meisterbrief und ohne Eintrag in die
Handwerksrolle. Damit ein Reisegewerbe anerkannt wird, müssen
Sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:

Ich habe mir das mal hier angesehen:

http://bundesrecht.juris.de/gewo/BJNR002450869.html

Da scheint es wirklich Einiges bezüglich des Reisegewerbes zu beachten zu geben.

*

Sie gewinnen Kunden ohne vorherige Bestellung.
*Was Bedeutet dieserSatz?

Sie tun dies außerhalb Ihrer Niederlassung, falls überhaupt
vorhanden.
*

Da möchte ich nichts falsches interpretieren.

Sie sind im Besitz einer von der zuständigen Ordnungsbehörde
ausgestellten Reisegewerbekarte (entfällt nach § 55a GewO in
Gemeinden bis 10.000 Einwohnern oder bei Subunternehmern nach
§ 55b GewO).

Als Reisegewerbetreibender sind Sie nicht der HWK zugehörig.
Betreiben Sie eine Niederlassung, gehören Sie zur IHK, ohne
sind Sie kammerlos. Beachten Sie – ohne Reisegewerbekarte geht
nichts. Werden Sie trotzdem tätig, werden saftige Bußgelder
fällig.–Hat jemand schon mal sowas angemeldet?

Ich habe so etwas noch nicht angemeldet, daher kann ich auch nichts dazu sagen.

mfg

nutzlos

ich bin Freiberufler, habe aber kein Gewerbe, kann hier nicht weiterhelfen.

Hallo, leider habe ich in dem Bereich keine Erfahrung, so daß ich Dir dabei nicht weiterhelfen kann. Tut mir Leid, aber ich wünsche Dir viel Erfolg!!! Gruß Hanna.

Hallo Streier:leider bin ich auf diesem Gebiet kaum
in der Lage kompetente Antwort zu geben.Bei einer Gewerbe Anmeldung musst Du auf jeden Fall auf das
Gewerbeamt,da bekommst Du alle nötigen Infos.
Viel Glück,gisa35

Keine Ahnung

Hallo Streier,
bei deiner Frage kann ich dir leider nicht weiterhelfen.
Da habe ich absolut keine Ahnung.
Mit freundlichen Grüßen, Langfried.

Kann hierzu keine Aussage treffen !
MFG
K.Seidl

Zulassungsfrei-Gewerbe,ohne Meisterbrief
Reisegewerbe ohne Meisterbrief.

Im Reisegewerbe darf man ohne Meisterbrief vollhandwerkliche Arbeiten durchfuehren. Doch ist das Reisegewerbe wirklich eine gute Lösung für Handwerker ?

Um ohne Meisterbrief im Handwerk tätig zu sein, halte ich das Reisegewerbe nicht für eine gute und nachhaltige Lösung.

In der Praxis würde das ja so aussehen, dass sie als Handwerker durch die Lande ziehen müssten um Aufträge zu bekommen.

An wie vielen Haustüren müsste man wohl klingeln um nur einen Auftrag zu erhalten.

Da gibt es weit aus bessere Möglichkeiten ohne Meisterbrief im Handwerk zu arbeiten.
Schauen sie einmal unverbindlich in den folgenden Shop:

www.ohnemeisterbrief.de

Die Vorgaben fuer das Reisegewerbe:
Grundsätzlich kann jedes handwerkliche Gewerbe auch im Reisegewerbe ausgeübt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.9.2000 entschieden.

Ein Reisegewerbe betreibt unter anderem, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung selbständig in eigener Person Leistungen anbietet oder Besteller aufsucht.

Die Initiative zur Erbringung der Leistung muss eindeutig vom Anbieter ausgehen. Er muss also die potentiellen Kunden aufsuchen und nach Aufträgen fragen.

Der Unterschied zwischen Handwerk und Reisegewerbe liegt also darin, dass der klassische Handwerker ein stehendes Gewerbe betreibt. (Werkstatt.)
Die Werkstatt, / der Betrieb ist Anlaufstelle für Kunden.

Der Reisegewerbetreibende betreibt kein stehendes Gewerbe. Er muss ohne vorherigen Kontakt mit möglichen Kunden vor Ort nach Aufträgen fragen.

Darf der Reisegewerbetreibende eine Werkstatt haben:
Ja ! Diese Werkstatt darf aber keine Anlaufstelle für Kunden sein. In dieser Werkstatt dürfen vorbereitende Arbeiten ausgeführt werden.

Wenn diese Werkstatt aber Anlaufstelle für Kunden würde, läge sofort ein „stehendes Gewerbe“ vor ! (Meisterbrief und Eintrag in die Handwerksrolle.)

Werbung im Reisegewerbe.
Reisegewerbetreibende dürfen keine Werbung schalten, die der Kontaktaufnahme möglicher Kunden dient.

Verbotene Tätigkeiten im Reisegewerbe:
Verbotene Tätigkeiten im Reisegewerbe sind in § 56 der Gewerbeordnung geregelt. (Gesundheitshandwerke wie den Orthopädietechniker, Augenoptiker und Hörgeräteakustiker .)

Zwangsmitgliedschaften im Reisegewerbe:
Sie werden weder bei der Industrie und Handelskammer (IHK) Mitglied, noch bei der Handwerkskammer. Also keine Mitgliedschaft.