Zulassungsfrei-Gewerbe,ohne Meisterbrief
Reisegewerbe ohne Meisterbrief.
Im Reisegewerbe darf man ohne Meisterbrief vollhandwerkliche Arbeiten durchfuehren. Doch ist das Reisegewerbe wirklich eine gute Lösung für Handwerker ?
Um ohne Meisterbrief im Handwerk tätig zu sein, halte ich das Reisegewerbe nicht für eine gute und nachhaltige Lösung.
In der Praxis würde das ja so aussehen, dass sie als Handwerker durch die Lande ziehen müssten um Aufträge zu bekommen.
An wie vielen Haustüren müsste man wohl klingeln um nur einen Auftrag zu erhalten.
Da gibt es weit aus bessere Möglichkeiten ohne Meisterbrief im Handwerk zu arbeiten.
Schauen sie einmal unverbindlich in den folgenden Shop:
www.ohnemeisterbrief.de
Die Vorgaben fuer das Reisegewerbe:
Grundsätzlich kann jedes handwerkliche Gewerbe auch im Reisegewerbe ausgeübt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.9.2000 entschieden.
Ein Reisegewerbe betreibt unter anderem, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung selbständig in eigener Person Leistungen anbietet oder Besteller aufsucht.
Die Initiative zur Erbringung der Leistung muss eindeutig vom Anbieter ausgehen. Er muss also die potentiellen Kunden aufsuchen und nach Aufträgen fragen.
Der Unterschied zwischen Handwerk und Reisegewerbe liegt also darin, dass der klassische Handwerker ein stehendes Gewerbe betreibt. (Werkstatt.)
Die Werkstatt, / der Betrieb ist Anlaufstelle für Kunden.
Der Reisegewerbetreibende betreibt kein stehendes Gewerbe. Er muss ohne vorherigen Kontakt mit möglichen Kunden vor Ort nach Aufträgen fragen.
Darf der Reisegewerbetreibende eine Werkstatt haben:
Ja ! Diese Werkstatt darf aber keine Anlaufstelle für Kunden sein. In dieser Werkstatt dürfen vorbereitende Arbeiten ausgeführt werden.
Wenn diese Werkstatt aber Anlaufstelle für Kunden würde, läge sofort ein „stehendes Gewerbe“ vor ! (Meisterbrief und Eintrag in die Handwerksrolle.)
Werbung im Reisegewerbe.
Reisegewerbetreibende dürfen keine Werbung schalten, die der Kontaktaufnahme möglicher Kunden dient.
Verbotene Tätigkeiten im Reisegewerbe:
Verbotene Tätigkeiten im Reisegewerbe sind in § 56 der Gewerbeordnung geregelt. (Gesundheitshandwerke wie den Orthopädietechniker, Augenoptiker und Hörgeräteakustiker .)
Zwangsmitgliedschaften im Reisegewerbe:
Sie werden weder bei der Industrie und Handelskammer (IHK) Mitglied, noch bei der Handwerkskammer. Also keine Mitgliedschaft.