Hallo, ich habe auf meiner Hinterachse eine Brembo Bremsanlage montieren lassen. Diese wurde von einem Dip.Ing. von dem TÜV abgenommen und ein gültiges Gutachten geschrieben. Meine Zulassungsstelle lehnt das Gutachten allerdings ab, mit der Begründung das an dem Fahrzeug schon zuviel geändert worden ist (Bremse vorne, Fahrwerk, Reifen, und Motor). Nun meine frage dürfen die das? (Die wollen ein gutachten nach 19.2 also eine vollabnahme.) Oder ist das einfach nur Schikane? Selbst mein Prüfer versteht das nicht! Würde mich über eine schnelle Antwort freuen! Danke im voraus!
Hallo,
zunächst kann ich mir nicht vorstellen, dass es für die geänderte Brembo-Bremse an der HA ein Teilegutachten oder ABE gibt. Eine Änderungsabnahme bzgl. einer Änderung der Bremse nach 19(3) müsste auch nicht in die Papiere eingetragen werden. Hier stimmen die Aussagen auf keinen Fall. Sollte es eine Begutachtung nach 19(2) gewesen sein (steht auf dem Datenblatt des TÜV-Prüfers drauf), dann bescheinigt der Sachverständige (TÜV in den alten Bundesländer, DEKRA in den neuen Bundesländer) die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs, dann müsste die Zulassungsstelle die neue Betriebserlaubnis erteilen (Eintrag der Änderung in die Papiere).
Also aufgrund unklarer Ausgangslage auch keine klare Antwort.
Reinhold
Hallo,
erstmal danke für die schnelle Antwort.
Also Die Bremsanlage hatte ein Teilegutachten für meinen M3 E46. Es ist ein Gutachten 19(3) erstellt worden. Dieses Gutachten möchte ich jetzt in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen. (Wie ich es bis jetzt immer gemacht habe). Da auf dem Gutachten "Eine Berichtigung der Zul.-Dokumente ist, bei nächster Befassung durchzuführen. Drin steht. Die Zulassungstelle möchte aber ein Gutachten nach 19(2) haben. Ich verstehe aber nicht warum, da die Anlage auf meinem Fahrzeug so abgenommen wurde. Und ich denke Das der Dip.Prüfing. weiß was er macht. Hatte bisher noch nie solche Probleme beim eintragen.
Mfg. Stephan
Hallo Stephan,
auf dem Nachweisblatt für die Änderungsabnahme muss der Sachverständige/PI angeben, welche bisherigen Änderungen er bei der Änderungsabnahme berücksichtigt hat. Sollt er dies nicht getan haben, dann könnte die Zulassungsstelle den Eintrag verweigern, da aufgrund der bisherigen Eintragungen sogar die Zulassungsstelle gemerkt hat, dass dies eingetragen werden müsste (die meisten Zulassungsstellen interessiert dies leider gar nicht). „Bei nächster Befassung“ heisst, bei Umzug oder Wiederzulassung des Fahrzeugs ist die Änderungsabnahme in die Papiere einzutragen. Ichverstehe Deine Hektik nicht. Auch in einem BMW müsste Platz für ein Nachweisblatt sein.
Grundsätzlich hat die Zulassungsstelle schon die Möglichkeit, eine Begutachtung durchzuführen, wenn aufgrund der veilen Eintragungen der aktuelle Stand nicht mehr ersichtlich ist (mehrere Fahwerke, Lenkräder, Frontspoiler etc.). Aufgrund der vielen vorangegangenen Änderungen ist eine gegenseitige Beeinflussung dieser früheren Änderungen mit der aktuellen Änderung durchaus möglich. DAnn wäre eine Abnahme nach §19(3) auch nicht zulässig und der Sachverständige hätte auch von sich auch eine Begutachtung nach 19(2) vornehmen müssen. Ohne das Teilegutachten und die früheren Eintragungen kann ich hier keine konkrete Aussage machen. Aber die Vorgehensweis eder Zulassungstelle ist ungewönlich, aber durchaus in Ordnung.
Reinhold
In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass die vorher durchgeführten Änderungen am Fzg. in dem Untersuchungsbericht nach §19(3) StVZO als „vorangegange zulässige Änderungen“ möglichst detailiert aufgeführt sind.
Dadurch ist sichergestellt, dass die Kombinationen aller Änderungen möglich ist.
Es kann natürlich sein, dass eine der ganzen Änderungen eine Auflage in dem jeweiligen Gutachten enthält, die bei Vorliegen bestimmter Vorraussetzungen zu einer Einzelabnahme führt.
Dies dürfte bei den von Ihnen genannten Umbauten der Fall sein, so dass die Entscheidung der Zulassungstelle richtig ist.
Danke Reinhold,
Dann werde ich das Gutachten im Fahrzeug liegen lassen.
Mfg Stephan
Aha da ist der Knackpunkt das hat der Gutachter nicht gemacht. Er hat keine Umbauten die Vorher gemacht wurden erwähnt. Also werde ich noch mal hinfahren und ein neues Gutachten machen lassen wo er die vorherrigen Umbauten mit einbindet. Da er alle anderen Gutachten auch geschrieben hat wird das ja kein problem sein. danke
Hallo zurück,
also als erstes Mal eine Korrektur:
Ein Gutachten nach § 19.2 ist keine Vollabnahme, das wäre eine Begutachtung nach § 21…
Eine 19.2 ist eine Einzelbegutachtung.
Zu ihrem Fall:
Als Schikane würde ich das von der Zulassungsstelle nicht bezeichnen, da so ein Fall eher nach einer Einzelbegutachtung anhört als nach einer 19.3. Das finde ich schon sehr gewagt. War es ein TÜV-Prüfer oder doch eher GTÜ oder so?
In diesem Fall müßte das Gutachten der Bremboscheiben genau diese Konstellation an Fahrzeugtyp, Motortyp und -leistung sowie Rad-Reifenkombination als geprüft nachweisen, was ich eigentlich nicht glauben kann.
Außerdem sind die vorherigen Eintragungen bestimmt auch nicht per 19.3 eingetragen worden (speziell der Motor)
Das nur mal, dass ich das Mißtrauen der Zulassungsstelle verstehen kann.
Zum rechtlichen:
Eigentlich muß deas Gutachten von der Zulassungsstelle anerkannt werden, es sein denn man kann nachweisen, dass der Prüfer einen Fehler gemacht hat. Dann könnte die Begutachtung als nichtig bezeichnet werden.
Ich schlage vor, diesen Fall einem amtlich anerkannten Sachverständigen mit allen Papieren vorzulegen.
Der kann die Rechtmäßigkeit der Eintragung überprüfen und wenn o.k. einen kleinen Dreizeiler für die Zulassungsstelle verfassen.
Wenn es nicht o.k. ist, kann er sich gleich an eine Einzelbegutachtung machen…
Viel Glück
P.S.: ich bin ein a.a.S.
hallo! ein wenig wundert mich das ganze schon:
eine 19.3-abnahme muß zunächst gar nicht bei der zulassungsstelle in die papiere eingetragen werden, warum willst du das machen lassen?
weiterhin ist eine abnahme nach §19.3 nur möglich, wenn es ein entsprechendes teilegutachten gibt, das diese bremsanlage für genau dieses fahrzeug beschreibt. daß es sowas nur für die hinterachse geben soll, erstaunt mich. aber wenn ja, dann ist die abnahme rechtens, und die zul.-stelle, die ja technisch „keine ahnung hat“, hat das nicht zu hinterfragen!
allerdings wird (zumindest in bayern) beim §19.3-formblatt immer auch vermerkt, welche vorangegangenen, anderen technischen änderungen berücksichtigt wurden. das hätte der prüfer mit angeben sollen. damit soll verhindert werden, daß sich ein fzg.-halter eine vielzahl von eintragungen nacheinander „abholt“, und dann alle auf einmal eintragen läßt, obwohl die änderungen in ihrer kombination gar nicht zulässig sind etc.
andererseits spricht auch nichts dagegen, daß deine bremsanlage als §19.2-gutachten formuliert wird, das ist dann eine sog. einzelabnahme (nicht vollabnahme), die dann nicht oder nur wenig teurer sein dürfte.
grüße!
Hallo und danke!
Wollte es eintragen lassen weil ja im Gutachten steht das es bei nächster befassung mit der Zulassungsstelle eingetragen werden sollte. Es gab ein Gutachten für meinen M3 mit dieser Bremsanlage auf der Hinterachse. Mein Tuner hat sich auch mit der Zulassungsstelle in Verbindung gesetzt aber die wollen es auf gar keinen Fall anerkennen. Dann hat er den Prüferangerufen ist ein Dip.Ing. und der kann das Problem nicht verstehen was die Zulassungsstelle damit hat. Das Problem einer 19.2 ist das der Tüv dann alle Komponenten noch mal überprüfen will. Das bedeutet das Motortuning Fahrwerk Felgen Reifen Distanzscheiben Bremsanlage vorne und sich die kosten laut Tüv vor Ort auf 400 - 500 € belaufen. Eventuell mehr da der Prüfer vor ort auf die Teststrecke mit dem Fahrzeug will. (Ich Glaube ja das der mal gerne meinen M3 schnell bewegen möchte ;.) )
Ich habe mich aber so entschieden das ich erst mal nur mit dem Gutachten rumfahre und gut ist wenn ich das nächste mal zu meinem Tuner Fahre soll die ein neues Gutachten erstellen wider nach 19.3! Allerdings mit dem Vermerk der vorherrigen umbauten und fertig.
Mfg Stephan
Kann ich nicht beantworten.
Vielleicht sollten sie mal einen Rechtsanwalt fragen.
MfG.
M. Zimmermann