Hallo Tam,
Bevor Du so einen Spruch ablässt, solltest Du Dich vielleicht erstmal schlau machen?
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist im deutschen Sprengstoffgesetz strikt geregelt. Ohne Feuerwerker-Lizenzen oder sogenannte Ausnahmegenehmigungen darf man vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres nur Feuerwerk der Klasse I (Feuerwerksspielwaren, z.B. kleine „Brummkreisel“ und „Feuerringe“) und T1 (Feuerwerk für technische Zwecke, z.B. „Traumsterne“) abbrennen. Diese sind im Fachhandel auch von Kindern (nur Klasse I) zu erwerben. Für Feuerwerkskörper der Klasse T1 gelten teilweise Einschränkungen, die auf den Gegenständen vermerkt sind.
Nur an Silvester (31. Dezember von 18.00 Uhr bis zum 1. Januar 1.00 Uhr) ist es Privatpersonen ab 18 Jahren erlaubt, Feuerwerkskörper der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) abzubrennen. Im Jahresverlauf ist es grundsätzlich nicht zulässig, Silvesterfeuerwerkskörper (z.B. Raketen, Knallkörper, Fontänen, Batterien) abzubrennen. Dieses Verbot gilt auch für öffentliche oder private Festlichkeiten und auch für das Abbrennen auf privaten Grundstücken.
Zusätzlich zu Silvester kann man anläßlich eines hohen Familienfestes (z.B. Goldhochzeit, 70. Geburtstag usw.) bei dem Ordnungsamt seiner Stadt/Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24(1) der 1. SprengV zum Abbrennen von Kleinfeuerwerk der Klasse II während des Jahres beantragen. Diese wird aber, abhängig von den Bestimmungen der Stadt/Gemeinde, leider nur selten erteilt und kostet dann zwischen 10 und 100 Euro. Erhält man eine Ausnahmegenehmigung, kann man bei jedem Feuerwerker, Feuerwerksbetrieb oder Online-Shop im Internet Silvesterfeuerwerkskörper erwerben
Grüße Almut