Zum betrug

hi,

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

das § 263 StGB.

es ist nicht die rede, das der vermögensvorteil entgültig erlangt wird! ergo: die nun geleistete zahlung ändert nichts an der erfüllung des straftatbestandes!

was du scheinbar nicht bedenkst, wenn derjenige tatsaechlich seine strafe bekommt, hast du immernoch nicht dein geld. dein geld bekommst du nur im wege der zivilklage.

mfg vom

showbee

SOLLTE ANTWORT FÜR SALLY SEIN … ohweia :wink:

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Adhäsionsverfahren?
Hallo!

Eigentlich müsste doch hier die Möglichkeit bestehen, dass der durch eine Straftat geschädigte sich im Strafverfahren anschließt und seine zivilrechtliche Ansprüche im Strafprozess geltend macht. Das geht denke ich auch in Deutschland.

Gruß
Tom