mal angenommen, einem Unternehmer wird über sein Unternehmen ein (vorläufiges) Insolvenzverfahren eröffnet.
Dieser Unternehmer hat seine Buchhaltung nicht selbst bearbeitet, sondern z. B. ein Steuerberater.
Die Rechnung des Steuerberaters über die Bearbeitung einer aktuellen Buchhaltungsperiode ist noch 100% unbezahlt, gleichzeitig hat der Unternehmer keine Auswertung über diese Buchhaltung erhalten.
Hat der StB das Recht, die Arbeitsergebnisse einzubehalten und erst Zug um Zug gegen Bezahlung der Rechnung herauszugeben? Gelten hier die §§ 94 ff. InsO?
ich sehe in dieser Konstellation keine Aufrechnungslage. Ich
sehe hier viel mehr - nach Eröffnung - einen Fall der §§ 103
ff. InsO.
Hm. Nachdem ich mir die §§ so anschaue befürchte ich, daß der StB die Bearbeitung weiterführen bzw. abschließen muß und die Arbeitsergebnisse an den Insolvenzverwalter herauszugeben hat. Andererseits gehören die Vergütungen dann zur Insolvenzmasse, im schlechtesten Fall hätte der StB Anspruch auf 0,00 Euro.
Das kann doch so nicht sein - oder?
Schade, daß ich mich im Insolvenzrecht nicht so auskenne, aber könnte in diesem Fall auch der § 115 InsO gelten, wonach nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bzw. der Kenntnisnahme des StB hiervon, der Auftrag zur Bearbeitung der Buchhaltung erlöschen würde?
Kann der StB verpflichtet werden, die (bisherigen) Arbeitsergebnisse quasi ohne Gegenleistung an den Insolvenzverwalter herauszugeben? Wenn ja, warum?