Zum 'Pfandbon-Urteil'

Hallo,
wie ich soeben im Witzebrett erfahren habe, bedarf es, um des Diebstahls verurteilt zu werden des Vorsatzes.

Demnach kann man also nicht fristlos entlassen werden, wenn man einen Kuli des Arbeitgebers aus Versehen mitnimmt. Ich hielt das bisher leider für möglich.

Es stellen sich mir deswegen zwei weitere Fragen:

  1. Wenn jemand sich im Geschäft beraten lässt, ein kleines zu kaufendes Teil in eine Tüte packen lässt und dieses vor den Augen des Mitarbeiters in die Tasche steckt, sich im Geschäft weiter umsieht, die Bezahlung vergisst und durch die Kasse geht, dann das bemerkt, zurückgeht und dann von einem Detektiv angesprochen wird. Diese Person wurde des Diebstahls verurteilt. Wieso kann man da von Vorsatz sprechen und nicht von Dummheit oder Vergesslichkeit?

  2. Wieso sollte es sich beim Einlösen des Pfandbons um Diebstahl der Kassiererin am Unternehmen handeln, wenn es sich doch um eine Fundsache handelt und der Pfandbon doch Eigentum des ehemaligen Käufers ist?
    Das Unternehmen macht sich ebenso des Diebstahls für schuldig, wenn es diesen Wert vorsätzlich einbehält. Der Pfandbon und dessen Wert gehören nicht dem Unternehmen, sondern dem Käufer oder dem Finder als Finderlohn.

Wenn, dann ist es nicht Diebstahl am Unternehmen, sondern vorsätzliches Behalten einer Fundsache. Ob man so argumentieren kann?

Danke Euch! Ingo

wie ich soeben im Witzebrett erfahren habe, bedarf es, um des
Diebstahls verurteilt zu werden des Vorsatzes.

Richtig, es gibt keinen fahrlässigen Diebstahl im StGB.

Demnach kann man also nicht fristlos entlassen werden, wenn
man einen Kuli des Arbeitgebers aus Versehen mitnimmt. Ich
hielt das bisher leider für möglich.

Zu Recht. Denn einmal abgesehen davon, dass der Vorsatz unter Umständen auch als erwiesen gelten, obwohl kein vorsätzliches Handeln gegeben war - Fehlurteile gibt es nun einmal! -, ist für eine Verdachtskündigung sowieso kein Nachweis der Tat (also des Vorsatzes), sondern nur dringender Tatverdacht nötig. Es geht bei der Kündigung nämlich nicht etwa um eine Strafe, sondern darum, dass die Vertrauensbasis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört ist.

  1. Wenn jemand sich im Geschäft beraten lässt, ein kleines zu
    kaufendes Teil in eine Tüte packen lässt und dieses vor den
    Augen des Mitarbeiters in die Tasche steckt, sich im Geschäft
    weiter umsieht, die Bezahlung vergisst und durch die Kasse
    geht, dann das bemerkt, zurückgeht und dann von einem Detektiv
    angesprochen wird. Diese Person wurde des Diebstahls
    verurteilt. Wieso kann man da von Vorsatz sprechen und nicht
    von Dummheit oder Vergesslichkeit?

Kann man nicht. Das Problem ist in diesen Fällen, dass viele Richter von einer Schutzbehauptung ausgehen und aus dem äußeren Verhalten auf den Diebstahlsvorsatz schließen. In den meisten Fällen dann wohl auch noch zu Recht.

  1. Wieso sollte es sich beim Einlösen des Pfandbons um
    Diebstahl der Kassiererin am Unternehmen handeln, wenn es sich
    doch um eine Fundsache handelt und der Pfandbon doch Eigentum
    des ehemaligen Käufers ist?

Ein Diebstahl am Unternehmen würde bedeuten, dass das Unternehmen gestohlen wurde. Das wird hier niemand ernsthaft sagen.

Das Unternehmen macht sich ebenso des Diebstahls für schuldig,
wenn es diesen Wert vorsätzlich einbehält. Der Pfandbon und
dessen Wert gehören nicht dem Unternehmen, sondern dem Käufer
oder dem Finder als Finderlohn.

Kannst du das noch mal mit anderen Worten sagen? Ich verstehe nicht, was du meinst.

Levay

Wenn jemand sich im Geschäft beraten lässt, ein kleines zu kaufendes Teil in eine Tüte packen lässt und dieses vor den Augen des Mitarbeiters in die Tasche steckt, sich im Geschäft weiter umsieht, die Bezahlung vergisst und durch die Kasse geht, dann das bemerkt, zurückgeht und dann von einem Detektiv angesprochen wird. Diese Person wurde des Diebstahls verurteilt. Wieso kann man da von Vorsatz sprechen und nicht von Dummheit oder Vergesslichkeit?

Da kann man dir nur dann was sagen, wenn man die Urteilsbegründung sieht. Hast du vielleicht das Aktenzeichen des Gerichtes, dann „jurisse“ ich mal.

Wieso sollte es sich beim Einlösen des Pfandbons um Diebstahl der Kassiererin am Unternehmen handeln, wenn es sich doch um eine Fundsache handelt und der Pfandbon doch Eigentum des ehemaligen Käufers ist?

Die Wegnahme muss sich nicht auf das Eigentum eines anderen beschränken. Es reicht die Wegnahme einer Sache, die jemand anderes in Gewahrsam hat.

Das Unternehmen macht sich ebenso des Diebstahls für schuldig, wenn es diesen Wert vorsätzlich einbehält. Der Pfandbon und dessen Wert gehören nicht dem Unternehmen, sondern dem Käufer oder dem Finder als Finderlohn.

Das steht nicht zu Diskussion. Das Unternehmen hat keinem etwas weggenommen. Die Wegnahme und die Zueignungsabsicht sind Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB. Wenn diese nicht kumulativ vorliegen, dann gibt es keine Straftat nach § 242.

Gruss

Iru

Klasse! Danke! Das war sehr aufschlussreich und habe ich verstanden.

Ich schau mal nach dem Urteil und hoffe, ich finde es. Ich weiß nur den Ort, leider nicht genau, wie das Teil hieß, das ungefähre Jahr und Name des Unternehmens und des „Täters“.

Grüße, Ingo

Danke Levay!
Die Fundsache-Finderlohn-Idee wurde einen über Deiner Antwort beantwortet. So hatte ich es gemeint, wie dort steht.

Grüße, Ingo