Zum Thema Fristsetzung

Hallo alle zusammen,

nehemn wir mal folgenden Fall an:

Ein Bauträger BT hat Ende 2003 ein Mehrfamilienhaus an die Wohnungseigentümer WET übergeben, das Haus wurde von den WET abgenommen.
Nun treten Mängel zutage.
So u.a . ein Tief-Garagentor, eingebaut von Handwerker TG, welches aufgrund einer fehlerhaften Einstellung bei starker Sonneneinstrahlung nicht mehr von alleine schließt und sich öfters auch nicht mehr öffen läßt.
Diese Sache ist der Hausverwaltung bekannt und wurde durch sie dem BT mitgeteilt. Passiert ist derweil nichts.

Nun meine Überlegung: Könnte einer der WET hergehen und eine Frist zur Behebung des Problems setzen. Die Frage ist, an wen: BT oder TG ?

Die zweite Frage: Wenn diese Frist verstreicht, eine zweite Frist gesetzt wird und diese auch wieder verstreicht, kann dann ein anderer Garagentorbauer B zur Lösung des Problems beauftragt werden ? Können diese Kosten von B an BT oder TG weitergegeben werden ?

Und noch die dritte Frage: Welche Fristen sind angemessen ?

Auf Eure Antowrten freue ich mich schon.

Grüße, Björn D.

Hallo Björn,

Ansprechpartner ist immer der Auftragnehnmer also der Bauträger.

Angemessene Frist ist in Dienem Fall meines Erachtens zwischen 14 Tagen und vier Wochen.

Eine Nachfrist kann man muss man aber nicht setzen. Wichtig ist nur die Ankündigung der Ersatzvornahme. Dananch kann amn sich an jeden Handwerker wenden.

Unter Umständen können aber solche Regelungen im Vertrag mit dem Bauträger bereits im Detail gelöst sein.

toi, toi, toi

Christian