Zumutbare Änderung

Hallo,
ein bekannter von mir hat sich vor kurzem einen Kamin zugelegt.
Der Bekannte war auf einer Ausstellung des Kamin-Herstellers, hat dort einen Kamin gesehen und diesen bestellt. (Vermute mal aus Katalog mit der Typenbezeichnung des Kamins aus der Ausstellung, notfalls/wenn wichtig müsste ich nächste Tage mal nachfragen)

Kaufentscheidend war dabei, das der Kamin beidseitig mit Türen zur besseren Reinigung ausgestattet war.

Nachdem der Kamin aufgebaut war und schon ein paar mal in Betrieb genommen wurde,
stellt mein Bekannter nun beim reinnigen fest, das die 2te Türe nicht vorhanden ist (auf den ersten Blick nicht zu erkennen).

Zusätzlich ist eine Glasscheibe des Kamins nicht sicher angebracht, so dass sich mein bekannter beim reinigen eine Schnittverletzung zuzog.

In den AGBs des Herstellers / Verkäufers steht was von „zumutbaren Änderungen sind vorbehalten“

Die Firma ist der Meinung das wäre soweit OK und den andern Kamin gibt es nicht mehr (nicht lieferbar).

Wie seht ihr das?

Kann man davon ausgehen, das die Firma recht behält?

Der bekannte war schon beim Anwalt und die Sache ist noch im Gange,.

Danke für Infos

Gruß

Marcel

Wenn der Kauf nach dem 01.01.02 stattgefunden hat, dürfte dein Bekannter wegen der Änderung des BGB zu diesem Zeitpunkt eigentlich gute Karten haben. Nur Beweis mal, dass er zwei Türen bestellt hat. Da wird wahrscheinlich der Haken sein.

BARUL76

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Hallo BARUL76,

Wenn der Kauf nach dem 01.01.02 stattgefunden hat, dürfte dein
Bekannter wegen der Änderung des BGB zu diesem Zeitpunkt
eigentlich gute Karten haben.

Ja, das ist definitiv der Fall, der Kauf fand ende letzten Jahres statt.

Nur Beweis mal, dass er zwei
Türen bestellt hat. Da wird wahrscheinlich der Haken sein.

Hmm, dann muss ich ihn mal fragen, wie er genau bestellt hat.

Also die Ausstellung gibt es noch und der entsprechende Kamin (mit 2 Türen) steht auch noch dort.

Besten Dank und Gruß

Marcel