Zumutbarkeit Fahrzeit für Schulweg

Hallo!

Ein 14 Jahre alter Schüler besucht eine Förderschule. Der Schulweg wird mit einem Sammeltaxi zurückgelegt, der nur Kinder dieser Schule fährt. Bislang betrug die Fahrzeit etwa 35 Minuten pro Weg.

Nunmehr erhielten die Eltern des Schülers die Mitteilung, dass durch eine Änderung der Route beim Taxitransport die Fahrzeit pro Weg sich auf 75 Minuten erhöht.

Schulbeginn ist 7.50 Uhr, Abholung zu Hause 6.33 Uhr.

Pro Schultag ist der Schüler nunmehr 2,5 Stunden unterwegs.

Meine Frage: Ist diese Zeit für den Schulweg zumutbar und zulässig?

Der Schüler wohnt in NRW.

Danke!

Grüße

Hallo,
Rechtlich kann ich dir nicht weiter helfen, weiß aber aus Erfahrung, dass viele Förderschüler morgens einen vergleichbar langen Weg haben.
Da Kinder vom Dorf, wo der Bus nur stündlich fährt, bestimmt genauso lange brauchen, würde ich bezweifeln, dass man dagegen vorgehen kann.
Kann es aber wie gesagt nicht sicher sagen.
dummbatz

Hallo,

Ein 14 Jahre alter Schüler besucht eine Förderschule. Der Schulweg wird mit einem Sammeltaxi zurückgelegt, der nur Kinder dieser Schule fährt. Bislang betrug die Fahrzeit etwa 35 Minuten pro Weg.
Nunmehr erhielten die Eltern des Schülers die Mitteilung, dass durch eine Änderung der Route beim Taxitransport die Fahrzeit pro Weg sich auf 75 Minuten erhöht.
Schulbeginn ist 7.50 Uhr, Abholung zu Hause 6.33 Uhr.
Pro Schultag ist der Schüler nunmehr 2,5 Stunden unterwegs.
Meine Frage: Ist diese Zeit für den Schulweg zumutbar und zulässig?

Ja, NRW sieht in diesem Alter bis zu 3 h als zumutbar an. Auch die Abholung 6:33 ist ok, da es erst vor 6:00 unzumutbar wäre. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gl…
Im § 13 wird auf die Zumutbarkeit eingegangen. Der folgende § 14 veweist hinsichtlich der Zumuutbarkeit auf § 13.

Im Einzelfall mag das hart sein, aber der Gesetzgeber/Kostenträger muss hier irgendwie seine Pflicht zur Minimierung der Kosten und die grundgesetzlich garantierte Niederlassungsfreiheit bzw. Freizügigkeit hinsichtlich des Ortes der Wohnungsnahme (Art 11 GG) unter einen Hut bekommen.
Da kann es passieren, dass jemand näher an seiner Schule wohnt als ein anderer oder dass durch eine Streckenänderung mehr Schüler innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen befördert werden können.

Grüße