Liebe/-r Experte/-in,
ich bin Verwalter nach dem WEG. Eine Frage hinsichtlich Zuordnung Sonder-/Gemeinschaftseigentum bzw. Kostentragung von Instandsetzungen an Garagendächern und -toren.
In der von mir verwalteten Wohnanlage bestehen Einzelgaragen, in der Teilungserklärung haben diese wie die Wohnungen 1.000stel Anteile, bezüglich Kostenverteilung Garagen ist nichts geregelt. In meinem Handbuch ist eine Übersicht vorhanden, welche Teile dem Sonder- und Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Bei Einzelgarage steht in der Spalte Sondereigentum „möglich“, gleichzeitig aber auch unter Garagendach/Garagenaußenwände in der Spalte Gemeinschaftseigentum „zwingend (können als konstruktiver Bestandteil des Gebäudes selbst dann nicht Sondereigentum sein, wenn an der Garage (Innenraum) Sondereigentum besteht)“ und unter Garagentor „zwingend (sowohl bei Abschlusstoren einer Gemeinschafts(tief)garage wie auch einer Einzelgarage , die im Sondereigentum steht, da konstruktiver Bestandteil)“.
Sehe ich es richtig, dass es damit bei Einzelgaragen genauso aussieht wie beim Wohngebäude. Alles was nach außen hin sichtbar ist, steht zwingend im Gemeinschaftseigentum, ist bezüglich Kostenverteilung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nichts geregelt, dann trägt die Gemeinschaft die Kosten für Reparatur von Garagendach und Garagentor? Außer bei nach dem WEG möglichen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit? So läuft es ja auch bei Reparatur von Fenstern, die zwingend im GE stehen, geänderte Kostenverteilung durch Teilungserklärung bzw. Beschluss möglich.
Vielen Dank im Voraus für die Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Robert
Liebe/-r Experte/-in,
ich bin Verwalter nach dem WEG. Eine Frage hinsichtlich
Zuordnung Sonder-/Gemeinschaftseigentum bzw. Kostentragung von
Instandsetzungen an Garagendächern und -toren.
In der von mir verwalteten Wohnanlage bestehen Einzelgaragen,
in der Teilungserklärung haben diese wie die Wohnungen
1.000stel Anteile, bezüglich Kostenverteilung Garagen ist
nichts geregelt. In meinem Handbuch ist eine Übersicht
vorhanden, welche Teile dem Sonder- und Gemeinschaftseigentum
zuzuordnen sind. Bei Einzelgarage steht in der Spalte
Sondereigentum „möglich“, gleichzeitig aber auch unter
Garagendach/Garagenaußenwände in der Spalte
Gemeinschaftseigentum „zwingend (können als konstruktiver
Bestandteil des Gebäudes selbst dann nicht Sondereigentum
sein, wenn an der Garage (Innenraum) Sondereigentum besteht)“
und unter Garagentor „zwingend (sowohl bei Abschlusstoren
einer Gemeinschafts(tief)garage wie auch einer Einzelgarage ,
die im Sondereigentum steht, da konstruktiver Bestandteil)“.
Sehe ich es richtig, dass es damit bei Einzelgaragen genauso
aussieht wie beim Wohngebäude. Alles was nach außen hin
sichtbar ist, steht zwingend im Gemeinschaftseigentum,
ja, das sehe ich auch so, außer in der TE ist was anderes beregelt.
ist
bezüglich Kostenverteilung in der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nichts geregelt, dann
trägt die Gemeinschaft die Kosten für Reparatur von
Garagendach und Garagentor?
Ja
Außer bei nach dem WEG möglichen
Beschluss mit qualifizierter Mehrheit? So läuft es ja auch bei
Reparatur von Fenstern, die zwingend im GE stehen, geänderte
Kostenverteilung durch Teilungserklärung bzw. Beschluss
nur bei Einzelmaßnahmen, keine Dauerhafte Änderung der TE hinsichtlich Kostenschlüssel, (nur Betriebskosten dauerhaft abänderbar gemäß BGB)
möglich.
Vielen Dank im Voraus für die Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Robert
Hallo,
auch hier haben wir die gleiche Ansicht. Danke für die Bemühungen.
Robert