Zuordnung von Krankenkassenbeiträgen

Wie wird laut DEÜV - Datenerfassungs- und Datenübermittlungs-Verordnung (oder andere Verfahren) sichergestellt, dass eine Krankenkasse bei der Überweisung der Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung direkt durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber dies für z.B. 100 Beschäftigte „im Paket“ macht, exakt und individuell eine solche Überweisung dem Krankenversicherungskonto eines Versicherten zuordnen kann?

Hallo,

ja, das ist grds. überhaupt kein Thema, da bei einem Beitragsabführungsverfahren durch den den AG „im Paket“ nicht ein einzelnes Versichertenkonto( wie bei freiwillig Versicherten ) sondern im Rahmen der Datenübermittlung mittels monatl. Beitragsnachweis ein Summenverfahren angewendet wird. Das bedeutet, dass die Beiträge, die der AG mittels Beitragsnachweis ausweist und mittels AN-Liste bei Bedarf im Rahmen von Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger auch nachweisen muss, dann automatisch dem „virtuellen Versichertenkonto“ des Versicherten gutgeschrieben werden. Eine „echte Gutschrift“ findet jedoch nicht statt, da die Beiträge im Rahmen des Solidaritätsprinzips bereits für Leistungen an andere Versicherte verausgabt werden. ( das gilt übrigens auch für die freiwillig Versicherten, welche ein tatsächliches Beitragskonto für ihre selbst zu tragenden Beitragszahlungen besitzen ) Hier wird auch mit dem Irrtum aufgeräumt, dass man die Beiträge für sich selbst und sein „Beitragskonto“ zahlt. Vielmehr gilt : Auch wenn man selbst über Jahre hinweg keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen hat, so heisst das nicht, dass die eigens eingezahlten Beiträge auch einem persönlichen „Konto“ gutgeschrieben und dort möglicherweise „angespart“ werden. Diese Beiträge sind im Rahmen des Solidaritätsprinzips den Schwächeren und Hilfsbedürftigen bereits zugedacht.

Sorry, das weiß ich leider nicht,
aber du kannst hier kostenlos nachfragen: 08000117722

LG Johnny

hallo lieber sven baars,

erst mal vielen dank für diese faktenreiche antwort. mir geht es jetzt gar nicht darum, ob ich evt. beiträge auf meinem kv-mitgliedskonto wie beim bausparen angespart hätte, klar, dass es so nicht ist, stichwort: solidargemeinschaft.

mir geht es um folgendes: wie kann die krankenkasse einen monatlichen mitgliedsbeitrag, den sie von einem arbeitgeber (zusammen mit den beiträgen für andere, bei diesem arbeitgeber beschäftigte und bei der entsprechenden krankenkasse versicherte) erhält, dem mitgliedskonto eines solchen versicherten zuordnen? sie muss ja verbuchen können, dass für das entsprechende mitgliedskonto die beiträge eingegangen sind.

eine krankenkasse muss z.b. abgleichen können, ob die beiträge durch den arbeitgeber eingegangen sind, wenn das verfahren von überweisung des beitrages durch das mitglied per einzugsermächtigung eingestellt wurde. dann muss die krankenkasse doch den stand des mitglieds überprüfen können, ob hier evt. der arbeitgeber die beiträge in diesem sammelverfahren direkt vom lohnkonto überwiesen hat.

das kann eine krankenkasse aber nur, wenn sie in der lage it, solche massenüberweisungen dann auch für ein individuelles mitglied direkt und monatlich zuordnen zu könnem.

also die frage: wie werden solche vom arbeitgeber sammel-überwiesenen mitgliedsbeiträge dann den jeweiligen mitgliedsnummern der versicherten zugeordnet?

danke im voraus. :smile:

Hallo,

wie schon gesagt, mittels des monatlich durch den Ag einzureichenden Beitragsnachweis und der dann stattfindenden Zahlung der Beiträge. Anhand der Gegenüberstrellung der Zahlung mit der Beitragsforderung aus dem beitragsnachweis ergibt sich, wenn alles vom AG bezahlt wurde, automatisch ein Ausgleich des Versichertenkontos.

Hallo,

ich bitte um Entschulodigung für die späte Antwort - war die Woche auf Dienstreise.

Da ich in dem von Dir genannten Bereich arbeite, kann ich Dir das ganz genau sagen: gar nicht. Es wird nicht sichergestellt, weil die Beiträge, die direkt vom Arbeitgeber überwiesen werden, nicht einem direkten Versicherten zugeordnet werden können. Das ist bei Pflichtversicherten auch gar nicht nötig, da bei dieser Personengruppe selbst bei nicht erfolgter Zahlung keinerlei Nachteile entstehen - weder leistungsrechtlich noch bei der Rente oder sonstwo. Anders sieht es bei freiwillig Versicherten aus. Da entstehen zwar im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung ebenfalls keine Nachteile, aber dieser Personenkreis ist selbst der Beitragsschuldner. Wenn der ARbeitgeber da nicht zahlt, wird die Kasse mahnen und das Geld nachträglich ggf. für Monate vom Versicherten fordern. Daher mein Rat an freiwillig versicherte Arbeitnehmer, immer selbst zu überweisen und nicht direkt vom Arbeitgeber abführen zu lassen. Wie stellt die Kasse das dann bei diesem Personenkreis fest? Im Prinzip durch einen Abgleich mit dem Konto des Arbeitgebers - die Beiträge werden vom ARbeitgeberkonto rübergebucht auf das VErsichertenkonto, welches es aber eben nur bei freiwillig Versicherten überhaupt gibt. Zahlt der ARbeitgeber nicht, ist das auch nix drauf, was umgebucht werden kann…

Vom Grundsatz läuft das übrigens so, dass der Arbeitgeber selbst mitteilt, was er zahlen muss (Beitragsnachweis) und dann auch zahlt. Schickt er keinen Beitragsnachweis, wird er auf Basis der Vormonate oder der angemeldeten Arbeitnehmer geschätzt.

Viele Grüße

Tom