Arbeitszimmer und Entfernungspauschale
Hallo,
ich habe dir hier mal ein kleines Sortiment zusammengestellt, erst Arbeitszimmer, dann Entfernungspauschale!
Mit der Entfernungspauschale ist natürlich die Pauschale zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemeint, ich sehe aber keinen Grund, das nicht auch auf die Kilometerpauschale anzuwenden!
Viel Spass
ABC der Einzelfragen
• Absetzung für Abnutzung - AfA
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Arbeitnehmer sich auf mehr als 1 Jahr erstreckt, sind auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt in Gestalt der AfA als Werbungskosten abziehbar [89]. Dabei kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern im Fall des Erwerbs in der ersten Jahreshälfte die volle, bei Anschaffung im zweiten Halbjahr die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Einzelheiten s. gesonderten Beitrag Arbeitsmittel, Tz. 3.2.
Bei Gegenständen, die der Arbeitnehmer aus privaten Gründen angeschafft oder geschenkt bekommen und zunächst privat genutzt hat, sind zur Berechnung der AfA die Anschaffungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Änderung der Nutzung (Umwidmung) zu verteilen; als AfA abziehbar ist nur der Teil der Anschaffungskosten, der auf die Zeit nach der Änderung der Nutzung entfällt. Eine Sofortabschreibung solcher Wirtschaftsgüter bei der Umwidmung in Arbeitsmittel ist zulässig, wenn dieser errechnete Wert 410 EUR nicht übersteigt. [90].
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Arbeitnehmer Aufwendungen für Absetzung (AfA) für ein Arbeitszimmer und dessen Ausstattung/Einrichtung als Werbungskosten geltend machen kann, wenn das vom Arbeitnehmer für seine beruflichen Zwecke genutzte Wirtschaftsgut entweder ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten gehört, ist noch nicht abschließend geklärt. Im Grundsatz darf ein Arbeitnehmer Aufwendungen eines Dritten, die nur sachlich durch die Einkunftserzielung veranlasst sind, nicht als Werbungskosten absetzen. Der BFH lehnt auch in seiner neueren Rechtsprechung die Berücksichtigung von sogenanntem Drittaufwand grundsätzlich ab [91].
Auch für zusammen veranlagte Ehegatten gilt, dass jeder Ehegatte nur seine eigenen Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehen darf. Werden Aufwendungen vom gemeinsamen Konto der Ehegatten gezahlt, gilt die Zahlung als für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet.
In der Praxis wird bisher bei Aufwendungen von Ehegatten für die Gegenstände der Ausstattung und Einrichtung des Arbeitszimmers - abgesehen von der Gebäude-AfA für das Arbeitszimmer selbst - i.d.R. nicht danach gefragt, welcher der Ehegatten die Aufwendungen im Einzelnen erbracht hat. Im Ergebnis wird unterstellt, dass die Aufwendungen von demjenigen Ehegatten getragen worden sind, der das Wirtschaftsgut für seine berufliche Tätigkeit nutzt.
Hinsichtlich der Gebäude-AfA für das Arbeitszimmer wird bei Miteigentum der Ehegatten an dem Hausgrundstück unterstellt, dass jeder Ehegatte die Kosten seines Anteils getragen hat. Anteilige AfA für den Eigentumsanteil des anderen Ehegatten sind grundsätzlich nicht abziehbar. Selbstgetragene Kosten sind jedoch auch hier berücksichtigungsfähig, soweit sie auf den Gebäudeteil des Ehegatten aufgewendet worden sind, um diesen Gebäudeteil betrieblich oder beruflich nutzen zu können.
Beispiel 1
Der Ehemann M hat mit Mitteln aus einer von ihm gemachten Erbschaft ein Einfamilienhaus zum Kaufpreis von 250.000 EUR (Gebäudeanteil 200.000 EUR, Grund und Boden 50.000 EUR) zu Alleineigentum erworben. Seine als Lehrerin beschäftigte Ehefrau F, die sich an den Anschaffungskosten für das Einfamilienhaus nicht beteiligt hat, nutzt für ihre beruflichen Zwecke ein häusliches Arbeitszimmer mit einem Flächenanteil von 10 % der Gesamtfläche. M kann hier keine AfA absetzen, da er das Arbeitszimmer nicht beruflich nutzt. F steht keine AfA zu, da sie sich an den Anschaffungskosten des Gebäudes nicht mit eigenen Aufwendungen beteiligt hat. Eine steuerliche Berücksichtigung von AfA ließe sich im Ergebnis hier nur dadurch erreichen, dass die Eheleute einen Mietvertrag über das Arbeitszimmer schließen. Der Ehefrau F entständen hierdurch als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen für den Mietzins. M könnte seine aus diesem Mietvertrag fließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit den AfA verrechnen.
Beispiel 2
Sachverhalt wie vorstehend. F hat sich jedoch mit 30.000 EUR an den Anschaffungskosten des Einfamilienhauses beteiligt. Hier kann F für die anteilig auf das von ihr allein genutzte Arbeitszimmer entfallenden und von ihr erbrachten Anschaffungskosten im Betrag von 20.000 EUR (10 % von 200.000 EUR Gebäudeanteil) als AfA absetzen. Die restlichen von ihr aufgewendeten 10.000 EUR sind nicht berücksichtigungsfähig. Denn Bemessungsgrundlage der AfA sind nach der Rechtsprechung die auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten, soweit sie der Kostenbeteiligung des Steuerpflichtigen entsprechen [92].
Alternative: Hätte sich F nur mit 10.000 EUR beteiligt, ständen ihr AfA nur in Höhe von 10.000 EUR zu.
Beispiel 3
Sachverhalt wie in Beispiel 1 mit der Variante, dass beide Ehegatten dasselbe Arbeitszimmer für ihre beruflichen Zwecke nutzen. Hier kann M als Eigentümerehegatte die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden AfA bei seinen Einkünften in voller Höhe (20.000 EUR) absetzen. Der Ehefrau F steht bei dieser Gestaltung keine AfA zu [93].
Hätte sich F an den Anschaffungskosten beteiligt, könnte sie anteilige AfA für das Arbeitszimmer geltend machen, soweit sie an der Finanzierung des Hauses aus beruflichen Gründen mitgewirkt hat.
Beispiel 4
Die Ehegatten M und F kaufen aus den gemeinsamen Ersparnissen ( aus „einem Topf“ ) zwei gleiche Eigentumswohnungen in der Weise, dass jeder Ehegatte Alleineigentümer einer Wohnung wird. Die Ehefrau F vermietet ihre Wohnung an einen Dritten. In der ihrem Ehemann M gehörenden Wohnung, die als Familienwohnung dient, nutzt sie einen Raum für berufliche Zwecke als Arbeitszimmer .
Die AfA auf das Arbeitszimmer ist hier nicht abziehbar. Die vom Eigentümerehegatten M aufgewendeten Anschaffungskosten des Arbeitszimmers sind als sog. Drittaufwand keine Werbungskosten bei der Ehefrau F. Da M das Arbeitszimmer nicht nutzt, der Ehefrau F für diese Wohnung keine Aufwendungen entstanden sind, können AfA nicht abgesetzt werden [94].
Beispiel 5
Die Ehegatten M und F haben gemeinsam die Anschaffungskosten des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses getragen und nutzen in diesem jeweils einen Raum für berufliche Zwecke. Sie können jeweils die auf ihren Arbeitsraum entfallenden Herstellungskosten für die Dauer der beruflichen Nutzung als Werbungskosten geltend machen [95].
• Abzugsverbot
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten für dessen Ausstattung sind ab Veranlagungszeitraum 1996 grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 5 EStG i.V.mit § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG).
Ausnahmen von diesem Abzugsverbot gelten, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; hier ist der unbegrenzte Abzug der Aufwendungen zulässig; s. Tz. 2.1. Ein auf 1.250 EUR begrenzter Abzug ist möglich, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen oder beruflichen Nutzung beansprucht (s. Tz. 2.1) oder wenn ein anderer Arbeitsplatz fehlt (s. Tz. 2.3).
• Änderung der Nutzungsverhältnisse während des Veranlagungszeitraums
Bei einer Änderung der Nutzungsverhältnisse des Arbeitszimmers während des Veranlagungszeitraums sind die Aufwendungen als Werbungskosten nur abziehbar, soweit die Kosten während der tatsächlichen beruflichen/betrieblichen Nutzung entstanden sind, s. Tz. 2.6.
• Angemessenheit
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen [96].
• Arbeitsmittel
Anders als Gegenstände der Ausstattung unterliegen Arbeitsmittel im Arbeitszimmer nicht den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Auch auf Ausstattungsgegenstände, die zugleich Arbeitsmittel sind, sind die Abzugsbeschränkungen nicht anwendbar [97]. Weitere Einzelheiten s. Tz. 2.9 und Arbeitsmittel.
• Arbeitszimmer - Anmietung durch den Arbeitgeber
Um die Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG) zu vermeiden, empfiehlt sich folgende Gestaltung: Der Arbeitgeber mietet einen Arbeitsraum für den Arbeitnehmer - auch vom Arbeitnehmer selbst oder dessen Ehegatten - an und überlässt diesen dem Arbeitnehmer zur Nutzung als häusliches Arbeitszimmer . Mietverträge diesen Inhalts sind steuerlich anzuerkennen, soweit nicht ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gegeben ist (§ 42 AO). So hat der BFH ein Mietverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ein Arbeitszimmer in der Wohnung des Arbeitnehmers bei einem Sachverhalt anerkannt, in dem der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten geschlossen hatte, der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügte und deshalb an der Anmietung des Raums ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers bestand [98]. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers wird auch bei Heimarbeitern und in den Fällen der Telearbeit sowie bei Außendienstmitarbeitern anzuerkennen sein. Es kann aber auch in anderen Fällen gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der Dienstzeiten, die er an seiner Arbeitsstätte beschäftigt ist, zusätzlich in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig wird. Insbesondere bei leitenden Angestellten, Geschäftsführern und geistig Schaffenden wird es häufig aus technischen und zeitlichen Gründen nicht möglich sein, alle nach dem Dienstvertrag geschuldeten Arbeiten an der Arbeitsstätte zu erbringen. Die Frage, wer die Kosten der Ausstattung und Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers getragen hat, darf in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle spielen. Für eine missbräuchliche Gestaltung soll nach Auffassung der Finanzverwaltung sprechen, wenn der Arbeitnehmer in Höhe der vereinbarten Miete auf sein normales Gehalt verzichtet oder eine Gehaltserhöhung in entsprechender Höhe ausbleibt. Im Falle einer Nichtanerkennung derartiger Gestaltungen empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen und das Verfahren bis zu einer weiteren höchstrichterlichen Entscheidung offen zu halten.
• Archivraum
kann häusliches Arbeitszimmer sein; Einzelheiten s. Tz. 1.2.2.
• Arztpraxis
Auf eine Arztpraxis ist, da diese begrifflich kein häusliches Arbeitszimmer darstellt, die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.R. nicht anwendbar [99] ; Einzelheiten s. Tz. 1.2.2.
• Beweisanzeichen/Beweislast
Die Entscheidung über die Anerkennung eines Arbeitszimmers wird aufgrund einer wertenden Gesamtwürdigung aller Umstände anhand objektiver, äußerer Beweisanzeichen gefällt, um ein Eindringen in die Privatsphäre des Bürgers zu vermeiden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass das Finanzamt auf Aufklärungsmaßnahmen, z. B. die Einnahme eines Augenscheins, verzichtet, mit denen sich der Bürger einverstanden erklärt oder die er sogar selbst beantragt hat [100]. Soweit eine Aufklärung nicht möglich ist, ist nach den Regeln der Feststellungslast, die beim Arbeitnehmer liegt, zu entscheiden. Verbleiben berechtigte Zweifel, insbesondere auch auf Grund der allgemeinen Erfahrungssätze [101], geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, der die Beweislast für die (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und dafür trägt, dass das Arbeitszimmer für ihn den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt [102].
• Bürokostenzuschuss des Arbeitgebers
Gewährt der Arbeitgeber für die Nutzung des Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer diesem einen Bürokostenzuschuss, soll es sich dabei nicht um steuerfreien Auslagenersatz, sondern um steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln [103]
• Drittaufwand
Aufwendungen eines Dritten für das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar; Einzelheiten s.o. „Absetzung für Abnutzung“; s. „Ehegatten“.
• Ehegatten
Sind beide Ehegatten Miteigentümer des Grundstücks, in dem sich das häusliche Arbeitszimmer befindet, und werden die laufenden Kosten hierfür von einem gemeinsamen Konto bezahlt, sind sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar. Wegen der AfA-Befugnis bei Ehegatten s. AfA.
Ist nur ein Ehegatte Eigentümer des Hausgrundstücks und beteiligt sich der Einkunftserzieler (Nichteigentümer-Ehegatte) an den laufenden Aufwendungen des Hauses, ist zwischen allgemeinen Grundstückskosten, die das gesamte Hausgrundstück betreffen, und „nutzungsbedingten“ Grundstückskosten, die allein durch die Nutzung des beruflich genutzten Raums entstehen, zu unterscheiden. Die allgemeinen Grundstückskosten wie z.B. die Aufwendungen zur Renovierung von Treppenhaus, Fassade usw. sind nur abziehbar, wenn sie aufgrund einer „Absprache“ zwischen den Ehegatten zulasten eines Kontos des Einkunftserzielers tatsächlich getragen werden.
Nutzungsbedingte Aufwendungen [104], die dem Einkunftserzieler für sein Arbeitszimmer im Hause des anderen Ehegatten entstehen, kann er als eigene Werbungskosten geltend machen, soweit sie mit seiner beruflichen Nutzung zusammenhängen. Insoweit ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH zum Drittaufwand davon auszugehen, dass die bisher geltenden, praktikablen Grundsätze des Lohnsteuersenats weiter Anwendung finden [105]. Werden die Aufwendungen zulasten eines gemeinsamen Kontos der Ehegatten bezahlt, wird unterstellt, dass diese Zahlungen zugunsten des Einkunftserzielers geleistet worden sind. Werden die Aufwendungen jedoch von dem Hauskonto (bei Miethäusern vom Mietzinskonto) des Eigentümers gezahlt, dürfte auch hinsichtlich der laufenden nutzungsbedingten Aufwendungen beim Nichteigentümer ein Abzug nicht in Betracht kommen. Auch nach Ergehen der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH zum Drittaufwand bestehen Unsicherheiten in der steuerlichen Behandlung. Um allen etwaigen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich der Abschluss eines ordungsgemäßen Mietvertrags zwischen den Ehegatten, der einem Fremdvergleich standhält.
Reinigt ein Ehegatte das Arbeitszimmer des anderen berufstätigen Ehegatten, ist dies regelmäßig eine steuerlich unbeachtliche Hilfeleistung auf familienrechtlicher Ebene. Das Gleiche gilt bei Hilfeleistung durch eine im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter [106] oder andere Angehörige. Anders jedoch, wenn dadurch eine fremde Arbeitskraft ersetzt wird.
Wegen der Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften s. Nichteheliche Lebensgemeinschaft.
• Eigenheimzulage
Die auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Wohnungseigentumsförderung nach dem EigZulG einzubeziehen, wenn wegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und § 9 Abs. 5 EStG der Werbungskostenabzug in voller Höhe zu versagen ist. Denn die eigene überwiegend berufliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Eigenheim dient nicht eigenen Wohnzwecken [107].
• Einrichtung
Über die Einrichtung des Arbeitszimmers kann der Steuerpflichtige grundsätzlich selbst frei entscheiden. Gegen eine Anerkennung als Arbeitszimmer sprechen jedoch solche Einrichtungsgegenstände wie z. B. Fernsehgerät, Stereoanlage oder private Literatur, die wegen ihrer Berührung mit dem privaten Lebensbereich den Gesamteindruck einer schädlichen privaten Mitbenutzung erwecken [108]. Das Aufstellen einer Liege oder die einheitliche Ausstattung mit dem übrigen Wohnbereich (Tapete, Teppichboden) ist hingegen steuerunschädlich [109]. Zu den abziehbaren Werbungskosten/Betriebsausgaben zählen seit 1996 nicht mehr die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers (Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Lampen und Möbel, soweit Letztere nicht ausschließlich oder fast ausschließlich der Verrichtung der beruflichen Arbeit dienen; § 4 Abs. 5 Nr.6b EStG 1996; Einzelheiten s. Tz. 2.9).
• Einzelgegenstände
Die Nichtanerkennung eines Arbeitszimmers schließt nicht aus, dass einzelne ausschließlich beruflich genutzte Gegenstände, z. B. Schreibtisch, -stuhl, -lampe, Computer, Schreibmaschine, als Arbeitsmittel zu berücksichtigen sind [110].
• Erziehungsurlaub
Auch während des Erziehungsurlaubs sind die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer Werbungskosten, wenn die Einnahmeerzielungsabsicht fortbesteht und der Steuerpflichtige nach Beendigung des Erziehungsurlaubs seine Beschäftigung wieder aufnimmt [111] Es soll nicht darauf ankommen, ob das Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs beruflich genutzt wird (fraglich). Während des Erziehungsurlaubs wird das häusliche Arbeitszimmer weder zum alleinigen Arbeitsplatz noch zum Tätigkeitsmittelpunkt [112]. Diese Fragen werden voraussichtlich in absehbarer Zeit durch den BFH entschieden werden. Es empfiehlt sich, gegen abschlägige Entscheidungen des Finanzamts Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf die vorstehend genannten Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
• Finanzierungskosten
Die Finanzierungskosten für Errichtung/Anschaffung eines Einfamilienhauses/einer Eigentumswohnung dürfen anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet und, soweit sie dem Arbeitnehmer selbst entstanden sind, als Werbungskosten abgezogen werden. Steht das Eigenheim im Miteigentum von Ehegatten und benutzt ein Ehegatte das Arbeitszimmer allein, kann dieser die auf das Zimmer entrichteten Schuldzinsen in vollem Umfang ohne Rücksicht auf den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten abziehen. Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ist es für den Abzug als Werbungskosten unerheblich, ob ein Dritter diese dem Einkunftserzieler (teilweise) ersetzt. Der sonst übliche Zahlungsweg wird dabei einvernehmlich abgekürzt [113]. Diese Grundsätze sind durch die neuere Rechtsprechung des Großen Senats des BFH zum Arbeitszimmer bei Ehegatten und zum Drittaufwand nicht angetastet worden (s. Tz. 2.4).
• Häusliches Arbeitszimmer
S. Tz. 1.
• Hobbyraum
Ein Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses, der büromäßig genutzt wird, ist häusliches Arbeitszimmer , wenn er Zubehörraum der Wohnung ist. Liegt der Hobbyraum dagegen getrennt von der Wohnung und ist er zusätzlich zu dieser angemietet, kann er als außerhäuslich angesehen werden mit der Folge, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht eingreift [114] ; s.o. Tz. 1.2.1.
• Kellerraum
Ein Kellerraum kann häusliches Arbeitszimmer sein (s.o. Tz. 1.2.1).
• Kostenanteil
Die als Werbungskosten abziehbaren, anteiligen Kosten des Arbeitszimmers berechnen sich nach dem Verhältnis der Flächen. Diese sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers zu ermitteln [115]. Vergrößert sich die Gesamtwohnfläche durch Erweiterungsmaßnahmen, so ergibt sich ein veränderter Aufteilungsmaßstab. Bei Finanzierung durch Kredit sind die Schuldzinsen nach der Rechtsprechung dem häuslichen Arbeitszimmer selbst dann anteilig zuzuordnen, wenn die Baumaßnahmen das Arbeitszimmer nicht unmittelbar betroffen haben [116]. In Höhe des Prozentsatzes der jeweiligen Gesamtkosten sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar.
• Kostenarten
Folgende Arten von Ausgaben sind jeweils anteilig abziehbar:
Liegt das häusliche Arbeitszimmer im eigenen Haus/in der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten und besteht kein Mietverhältnis, sind zusätzlich anteilig abziehbar:
-
Schuldzinsen
-
Gebäude-AfA
-
Reparaturen
-
Feuerversicherung
-
Grundsteuer
-
Wassergeld
-
Müllabfuhrgebühren
-
Schornsteinfegergebühren
Diese Aufzählung ist nicht abschließend [117]. Aufwendungen für die Gartenanlage, insbesondere die Kosten einer gärtnerischen Erneuerung, sind mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs dieser Aufwendungen mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht berücksichtigungsfähig [118].
• Kunstgegenstände
Aufwendungen für die Ausschmückung des Arbeitszimmers mit Bildern, Postern usw. sind i. d. R. keine Werbungskosten [119].
• Lagerraum
Ein Lagerraum erfüllt im Allgemeinen keine Funktionen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen [120]; s. Tz. 1.2.2.
• Lebensgemeinschaft, nichteheliche
Mieten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Wohnung, in der jeder der Partner ein häusliches Arbeitszimmer einrichtet, empfiehlt es sich, dass jeder der beiden Partner die Miete anteilig bezahlt. Jeder der Partner kann die Aufwendungen, die für das jeweilige häusliche Arbeitszimmer entstehen, als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte abziehen. Zahlt nur einer der Partner die Miete, dürfte beim anderen Partner hinsichtlich der auf sein Arbeitszimmer entfallenden Miete ein nicht abziehbarer Drittaufwand anzunehmen sein, mit der Folge, dass ein Abzug seiner Aufwendungen als Werbungskosten entfällt. Es empfiehlt sich, Mietabrechnungen und Zahlungsbelege aufzubewahren.
• Lehrer
Das häusliche Arbeitszimmer von Lehrern, auch Hochschullehrern, ist nicht Mittelpunkt von deren beruflicher Tätigkeit. Verwaltung und Rechtsprechung gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass Lehrern i.d.R. kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und daher der auf 1.250 EUR begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Betracht kommt; s Tz. 2.3.
• Mietvertrag
Ein Mietvertrag über die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers muss - insbesondere bei Ehegatten - einem Fremdvergleich standhalten und darf keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.von § 42 AO darstellen. [121].
• Miteigentum
Wegen der Probleme, die entstehen, wenn eine Wohnung/ein Haus im Miteigentum der Ehegatten steht, s. bei "AfA ".
• Mittelpunkt
Ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) bildet, bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen; Einzelheiten s. Tz. 2.1.
• Nachschau
Eine Nachschau beim Arbeitnehmer wird nur ausnahmsweise und i.d.R. nach vorheriger Ankündigung vorgenommen [122], s. bei „Privatsphäre“.
• Nebenräume
Nebenräume, wie z. B. Keller, Waschküche, Abstellräume, Speicher usw. bleiben außer Ansatz und unberücksichtigt, wenn das Verhältnis der Fläche der ganzen Wohnung (einschließlich Arbeitszimmer ) zur Fläche des Arbeitszimmers wegen Ermittlung der anteiligen Kosten bestimmt wird [123]. Ist jedoch ein Nebenraum als Arbeitszimmer ausgebaut und anerkannt, wird der gesamte betrieblich genutzte Bereich (betrieblich genutzte Haupt- und Nebenräume) zur Gesamtfläche (Haupt- und Nebenräume) in Relation gesetzt [124].
• Privatsphäre
Eine Besichtigung des steuerlich geltend gemachten Arbeitszimmers nach Anmeldung stellt ein zulässiges Eindringen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen dar. Hat der Steuerpflichtige die Inaugenscheinnahme selbst beantragt, muss die Behörde die Aufklärungsmaßnahmen durchführen und darf sich bei Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nicht auf äußere Beweisanzeichen beschränken [125]. Hat der Steuerpflichtige jedoch die Besichtigung verweigert, kann dies indiziell gegen eine Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer sprechen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein nicht angemeldeter Finanzbeamter nach 19 Uhr erscheint. [126].
• Steuerfreie Einnahmen
Benutzt der Steuerpflichtige sein Arbeitszimmer teils zur Erzielung steuerpflichtiger, teils zur Erzielung steuerfreier Einnahmen (Steuerfreie Einnahmen), z. B. als Bezirksverordneter, § 3 Nr. 12 EStG, sind die Kosten des Arbeitszimmers quotenmäßig aufzuteilen. Abziehbar sind anteilig nur diejenigen Aufwendungen, die auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallen [127].
• Umzugsmehraufwendungen
Anteilige Umzugskosten für den Transport von Arbeitsmitteln und -möbeln kommen m. E. als Werbungskosten in Betracht, soweit sie - etwa durch gesonderte Berechnung dieser Aufwendungen seitens des Transportunternehmens - gegenüber den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung abgrenzbar sind.
• Werkstatt
Eine Werkstatt erfüllt im Allgemeinen Funktionen, die typischerweise von denen eines üblichen Arbeitszimmers abweichen; außerdem ist sie anders als ein Büroraum ausgestattet. Deshalb greifen die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht ein [128];
Entfernungspauschale:
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche mit der laufenden Nutzung des Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Kraftfahrzeugaufwendungen abgegolten. Dazu zählen die Absetzung für Abnutzung, die Betriebskosten (Treibstoff, Öl, Inspektionen, TÜV), die üblichen auf Verschleiß beruhenden Reparaturen, die Kfz-Steuer, die Prämien für Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, auch die Erhöhungsbeträge nach Unfall [60].
Hierzu gehören des Weiteren auch Aufwendungen für eine etwaige Rechtsschutzversicherung, auch die Kosten der Garagenmiete am Wohn- und Arbeitsort [61] sowie die Zinsen für einen Kredit zur Anschaffung des Kfz, soweit es sich dabei überhaupt um Werbungskosten handelt. [62].
Überdies können auch Aufwendungen für ein Job-Ticket ab 2001 nicht mehr neben der Entfernungspauschale abgezogen werden. Die anderslautende Verwaltungsregelung [63] ist durch die Neufassung des Gesetzes ab 2001 überholt.
Anmerkung
Hat der Arbeitnehmer ein Job-Ticket von seinem Arbeitgeber erhalten, der selbst Verkehrsträger ist, kommt es trotz des Wegfalls der Steuerfreiheit für das Job-Ticket ab 2004 nur dann zu einer Lohnbesteuerung, soweit der geldwerte Vorteil über den neuen, abgesenkten Rabattfreibetrag von 1.080 EUR hinausgeht. Die Aufwendungen, die bis zu dem Höchstbetrag von 1.080 EUR nicht der Lohnsteuer unterworfen werden, führen wie bisher zu einer Kürzung der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG). Dabei ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger für das Job-Ticket zu entrichten hätte. Einzelheiten enthält der entsprechende Beitrag in der Gruppe Neuerungen.
Die Abgeltungswirkung Entfernungspauschale gilt jedoch nicht für Unfallkosten, da die im ursprünglichen Gesetzentwurf [64] vorgesehene Regelung, dass auch Unfallkosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten sein sollten, letztlich nicht realisiert worden ist. Neben der Entfernungspauschale abziehbar sind daher weiterhin die Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte [65]; auch die Kosten eines Unfalls, der auf der Fahrt zur Einnahme des Mittagessens in einer Gaststätte erlitten wird [66]. Berücksichtigt wurden auch die Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Kraftfahrzeugs [67]; unter einschränkenden Voraussetzungen auch der auf der Abholfahrt des Ehegattens erlittene Schaden [68]; ebenfalls der auf einer Leerfahrt des Ehegatten zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels entstandene Unfallschaden [69].
Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft werden nur berücksichtigt, wenn die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignet hat, beruflich veranlasst war. Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass Unfallkosten das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten teilen [70]. Bejaht wird dies bei Unfällen auf Umwegstrecken sowohl in den Fällen wechselseitiger Fahrgemeinschaften als auch bei Unfällen auf Umwegstrecken bei einseitigen Fahrgemeinschaften. Dementsprechend sind die Kosten eines Unfallschadens nicht zu berücksichtigen, wenn sich der Unfall auf der Umwegfahrt einer berufstätigen Mutter eines Kleinkindes zum Hort unmittelbar vor Arbeitsbeginn ereignet hat. Die Länge des Umwegs hat auf die Wertung, ob die Abweichung von der Normalroute beruflich veranlasst ist oder nicht, keinen Einfluss [71].
Die berufliche Veranlassung entfällt grundsätzlich nicht dadurch, dass ein Steuerpflichtiger bewusst oder leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstößt und dadurch den Unfall verursacht [72]. Unter den Werbungskostenabzug fallen jedoch nicht Aufwendungen infolge von Unfallschäden, die auf Alkoholeinfluss beruhen, [73], bei einer Probefahrt [74] oder auf einer Fahrt, die nicht von der eigenen Wohnung aus angetreten oder nicht an der eigenen Wohnung beendet wird, [75], eingetreten sind.
Zu den zu berücksichtigenden Unfallkosten gehören Schadensersatzleistungen an den Unfallgegner, die der Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbst getragen hat, nicht dagegen die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadensersatzleistungen von dem Versicherungsunternehmen erbracht worden sind [76]. Wenn der Arbeitnehmer sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lässt, kann die Wertminderung durch Absetzungen für die außergewöhnliche Abnutzung berücksichtigt werden [77]. Die Höhe der AfA richtet sich nicht nach der Differenz der Zeitwerte vor und nach dem Unfall. Nach neuerer Rechtsprechung sind vielmehr die Anschaffungskosten abzüglich fiktiver (normaler) AfA bis zum Eintritt des Unfalls und der Zeitwert des Fahrzeugs nach dem Unfall gegenüber zu stellen [78]. Soweit die unfallbedingte Wertminderung durch eine Reparatur behoben worden ist, sind nur die tatsächlichen Reparaturkosten zu berücksichtigen [79]. Der merkantile Minderwert eines reparierten und weiterhin benutzten Fahrzeugs wird nicht anerkannt [80].