Zuparken rechtmäßig?

Hallo www-Gemeinde!

Eine Frage, bei der ich zwar eine Meinung habe, aber nicht sicher bin, ob diese richtig ist:

Auf der X-Straße gilt zu bestimmten Zeiten ein absolutes Halteverbot, zu anderen Zeiten ein eingeschränktes Halteverbot, außerhalb dieser Zeiten ist das Parken erlaubt.
Seit einiger Zeit hat sich die Unsitte breit gemacht, dass diverse Halter ihre Fahrzeuge auf dem Bürgersteig abstellen, und zwar zu allen genannten Zeiten. Dafür erhalten sie auch regelmäßig ihre Knöllchen. In der betroffenen Gegend ist es immer ein ziemliches Problem, einen regulären Parkplatz zu finden, vor allem für Auswärtige und Ortsunkundige.

A stellt sein Fahrzeug zu einer unbekannten Zeit auf dem Bürgersteig ab. Am nächsten Tag muss er feststellen, dass auf der Straße neben dem Bürgersteig die Autos so geparkt sind, dass er seinen eigenen Parkplatz nicht mehr verlassen kann. Die Fahrzeuge dürfen laut Beschilderung zur angegebenen Zeit dort stehen. A hupt mehrmals. Es tut sich nichts. Er schreibt einen Zettel mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrter B! Da Sie mich zugeparkt haben, ich Sie nicht erreichen konnte, aber einen dringenden Termin hatte, habe ich mir ein Taxi genommen. Die Kosten werde ich Ihnen in Rechnung stellen“. Diesen Zettel heftet A an den Wagen des B, der neben dem A auf der Straße steht. Vor A steht noch ein anderer Wagen auf dem Bürgersteig, hinter ihm ist ein Baum. Daher kann er auch nicht den Bürgersteig entlangfahren, um eine andere Ausfahrt zu finden.

Was meint Ihr? Muss B die Rechnung bezahlen? Oder muss sich A an die eigene Nase fassen und die Kosten selber tragen?

Gruß Holger

Moin Holger,

also ich bin ja kein Anwalt, aber ich kann mir nicht vorstellen, daß ich eine OWi begehen und jemand anderen die entstehenden Kosten aufbürden kann. Ergo fasse sich A an die eigenen Nase.

Ralph

Hallo,

die Antwort ist so einfach leider nicht zu geben.

Zunächst einmal. Zwischen dem Falschparken des A und einer möglichen Schadenersatzpflicht des B besteht erst einmal überhaupt kein Zusammenhang. Das eine ist eine Sache zwischen A und der Stadt und das andere zwischen A und B.

Grundsätzlich wäre B dem A Schadenersatzpflichtig aus § 823 I BGB wegen der Verletzung seines Eigentums (durch Vorenthaltung). Hiergegen könnte man ggf. anfügen, dass B sich jedoch nicht rechtswidrig verhalten habe, da möglicher Weise A die zu enge Parkplatzsituation selbst geschaffen hat (forciert durch unberechtigtes Parken, wobei es hier aber nur um die tatächliche Situation geht und nicht um die Owi).

Aber auch dann bliebe noch immer die Frage, ob sich B so hinstellen darf, dass A nicht heraus kann. Wohl eher nicht. Ich würde daher zu einem Schadenersatzanspruch tendieren.
Gruß
Dea

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Danke für die Antworten …
und für Dea einen extra *

Gruß Holger

Hallo Dea,

Aber auch dann bliebe noch immer die Frage, ob sich B so
hinstellen darf, dass A nicht heraus kann.

Die Frage die sich mir hierbei aber stellt: ist B dafür verantwortlich, das A nicht heraus kann oder vielleicht die anderen Autos auf dem Bürgersteig, welche verhindern das A nach vorne oder hinten raus kann? Wenn zu dem Zeitpunkt als B sich neben A gestellt hat, vorne über den Bürgersteig der Weg frei gewesen wäre (interessantes Nachweisproblem), hat ja nich B das Auto zugestellt, sondern der, welcher sich danach VOR A gestellt hat.

Viele Grüße,
Daniel

Hallo Daniel,
hallo Dea,

das würde doch bedeuten, dass ein Parkplatzsuchender eine ordnungsgemäße Parklücke NICHT nutzen darf, wenn er dadurch verhindert, dass ein ordnungswidrig auf dem Gehweg abgestelltes Fahrzeug wegfahren kann.

Somit behindert der ordnungswidrig Parkende die anderen Teilnehmer am (ruhenden) Verkehr. Ist doch schon im §1 STVO geregelt, oder nicht?

WB

Hallo Dea,

Aber auch dann bliebe noch immer die Frage, ob sich B so
hinstellen darf, dass A nicht heraus kann. Wohl eher nicht.
Ich würde daher zu einem Schadenersatzanspruch tendieren.

Ich habe gestern abend nur mal kurz reingeguckt. Erst noch mal danke für deine Antwort. Die Frage, die sich mir stellt, ist, ob das an sich rechtmäßige Parken (gem. StVO) des B nicht auch zivilrechtliche Wirkung entfaltet. Nur zur Verdeutlichung (Zitat):

Wer vorsätzlich oder fahrlässig (…) das Eigentum (… ) eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(§ 823 I BGB)

Oder ginge hier für B § 1 StVO vor?

Gruß Holger

Hallo Daniel,
hallo Dea,

das würde doch bedeuten, dass ein Parkplatzsuchender eine
ordnungsgemäße Parklücke NICHT nutzen darf, wenn er dadurch
verhindert, dass ein ordnungswidrig auf dem Gehweg
abgestelltes Fahrzeug wegfahren kann.

Das ist in der Tat richtig, denn Eigentumsbeeinträchtigung und strafrechtliche Nötigung haben mit dem Vergehen des anderen wenig zu tun. Es ist ein eiserner Grundsatz unserer Rechtsordnung, dass derjenige, der sich rechtswdidrig verhält, hierdurch nicht automatisch dritten gegenüber rechtlos wird.

Bedeutet: In der Tat darf man einen rechtmäßigen Parkplatz nicht nutzen, wenn man dadurch ein rechtswidrig geparktes Fahrzeug einsperrt. Der Fehler des anderen wird dann sicherlich bei dessen "Mit"Verschulden einbezogen.

Somit behindert der ordnungswidrig Parkende die anderen
Teilnehmer am (ruhenden) Verkehr. Ist doch schon im §1 STVO
geregelt, oder nicht?

Grundsätzlich ja, § 1 StVO ist aber eine bewusst allgemein gehaltene Grundsatzregelung, aus der man für derart konkrete Fälle keine unmittelbare Antwort herleite kann.
Zudem werden hier noch immer 2 völlig unterschiedliche Aspekte durcheinander geworfen. Dass der ordnungswidrig Parkende den anderen behindert, mag ein Verstoß gegen die StVO sein, hat aber noch immer nichts damit zu tun, ob der andere diesen zuparken darf. Das ist ein völlig andere Thematik.
Gruß
Dea

Hallo,

Aber auch dann bliebe noch immer die Frage, ob sich B so
hinstellen darf, dass A nicht heraus kann. Wohl eher nicht.
Ich würde daher zu einem Schadenersatzanspruch tendieren.

Ich habe gestern abend nur mal kurz reingeguckt. Erst noch mal
danke für deine Antwort. Die Frage, die sich mir stellt, ist,
ob das an sich rechtmäßige Parken (gem. StVO) des B nicht auch
zivilrechtliche Wirkung entfaltet. Nur zur Verdeutlichung
(Zitat):

Wer vorsätzlich oder fahrlässig (…) das Eigentum (… )
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(§ 823 I BGB)

Die „Rechtmäßigkeit“ des Parkens bezieht sich auf das Verhältnis des Parkenden zur Stadt und nicht zu A. Ob ich auf einem zugelassenen Parkplatz stehe oder nicht, ist ein völlig andere Frage als die, ob ich das Eigentum eines anderen beeinträchtigen darf. Hierauf bezieht sich die „Rechtswidrigkeit“ iRd. § 823 BGB.

Bedeutet, er verletzt hierdurch § 823 BGB, bekommt aber nicht obendrauf noch einen Strafzettel wegen Falschparkens, weil er in dieser Hinsicht rechtmäßig handelte.

Oder ginge hier für B § 1 StVO vor?

§ 1 StVO hat damit wenig zu tun.
Gruß
Dea