Zur Arbeit zwingen wärend meines Urlaubs?! Rechtens?

Guten Tag,

es handelt sich spezifisch um meine Freundin. Diese wurde wärend Ihres Urlaubs mehrmals vom Arbeitgeber aufgefordert, sich dringend auf Arbeit zu melden. Da so die Aussage der Chefin, Mitarbeiter für das bevorstehende Wochenende fehlen.

So sie das tat und zurück rief wurde Sie gefragt ob Sie am Wochenende arbeiten kommen könnte. Dieses verneinte Sie, da Sie sich im Urlaub befinde und betonte Sie melde sich am Sonntag wo Sie zurück komme um nochmals Ihre Arbeitszeit für Montag zu erfahren. Ihr direkter Vorgesetzter stimmte dem zu.
Wenige Tage später klingelte es erneut, Sie ging aber nicht ran. Auf der Mailbox sprach dann die Chefin… "Hallo Frau … Sie müssen am Sonntag Arbeiten kommen. Kommen Sie zwischen 10:30 - 18:30 oder von 19:00 - 02:00 Uhr. "

Zur Info: Sie hatte von Mo.-Fr. Urlaub und das Wochenende geplantes Frei.
Das man ja in der regel in den Urlaub mit einbezieht wenn man weggeht.

Meine Frage ist nun: Ist dies Rechtens? Darf der Arbeitgeber mich zur Arbeit zwingen?
Kann der Arbeitgeber mich abmahnen wenn ich nicht komme?
Gibt es hierzu Paragraphen die dies eindeutig fest legen?

Es wäre Toll wenn ich hier etwas Unterstützung bekäme.

Hallo,
da deine Freundin am Wochenende keinen Urlaub im eigentlichen Sinn hat, greift hier das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Ich würde mich zur absoluten Sicherheit noch einmal direkt beim Vorgesetzten rückversichern, ob es keine andere Lösung gibt, mir das schriftlich geben lassen und eure eventuell daraus entstandenen Mehrkosten dem AG in Rechnung stellen.
wichtig dabei ist…hat der AG gewusst,dass ihr das WE in den Urlaub einbezieht? Dann dürfte er jetzt nicht so handeln, ansonsten hat er das Direktionsrecht und darf Arbeit anweisen.

Hallo Daniel,
ob es hier eine rechtliche Regelung, d. h., ein gültiges Urteil vom Bundesarbeitsgericht gibt, dass weiß ich nicht.
Nur, wenn der Urlaub genehmigt ist, dann ist er genehmigt.
Allerdings… Gibt es zwingende betriebliche Gründe, und die müssen wirklich zwingend sein, dann kann der Mitarbeiter gefragt werden, ob er nicht doch arbeiten kommen kann, wenn er nicht weggefahren, oder in Urlaub geflogen ist.
Ist der Mitarbeiter weggefahren, und dieser muss wirklich vor Beendigung seines Urlaubs dennoch arbeiten, dann muss der Arbeitgeber für die anfallenden Kosten aufkommen…

Nur… In der heutigen Zeit… Ist Deine Freundin zu Hause geblieben, was evtl. nachweisbar sein kann, dann kann ich ihr nur empfehlen arbeiten zu gehen…
Arbeit ist derzeit knapp, und Mobbing, oder eine allgemeine Verschlechterung des Betriebsklimas wäre möglich… Und, was auch wichtig ist… Muss i-wann mal Personal eingespart werden, dann gilt Deine Freundin evtl als zuverlässiger als andere Mitarbeiter?

Es ist definitiv ein zweischneidiges Schwert… Machst Du es nicht, hast Du evtl. „schlechte Karten“, machst Du es, kannst Du sie auch haben. Machst Du es, wirst sie evtl. in Zukunft immer angerufen.

Mein Tipp:
in Zukunft IMMER sagen, dass man wegfährt und alles schon reserviert hat. Und… Im Urlaub IMMER das Handy ausschalten :wink:

Ich wünsche Dir viel Erfolg und bei weiteren Fragen stehe ich weiterhin gerne zur Verfügung.

LG… Hoelti

N.B.:
Ich freue mich nicht nur wenn ich helfen kann, sondern auch, wenn ich von Euch ein Feedback bekomme, wie die „Angelegenheit“ ausgeht.
Daher meine Bitte: informiere mich bitte über den Ausgang. Dankeschön.

Außerdem möchte ich erwähnen, dass ich meine Kenntnisse lediglich auf Grund meiner 30-jährigen Tätigkeit als Personaler erworben habe. Ich hafte und garantiere für diese Auskunft in keinstem Fall. Eine garantierte und sichere Auskunft kann Dir NUR ein Rechtsanwalt geben.

Und über eine Bewertung würde ich
mich auch sehr freuen :smile:

Lest mal das dazu durch:
http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/t…

http://essen.verdi.de/arbeits-_und_sozialrecht/kein_…

http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/aus…

Wenn das „frei“ bereits feststand, darf der AG auch das nicht einseitig streichen.

Im Urlaub oder frei muß niemand telefonisch erreichbar sein.

Krümelchen

Hallo,

die Festsetzung des Urlaubszeitraums ist bindend. Genauso auch die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer gemäß Bundesurlaubsgesetz ein Erholungsurlaub zusteht. Der Arbeitgeber kann dann grundsätzlich nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer den gewährten Urlaub abbricht oder unterbricht. Nur ganz ausnahmsweise kann der Arbeitnehmer dazu verpflichtet sein. Diese Ausnahmen sind aber eng gefasst. Das Bundesarbeitsgericht hat mal entschieden, dass „zwingende Notwendigkeiten vorliegen müssen, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen." Betriebliche Engpässe allein reichen hierfür nicht.

Der Arbeitgeber muss seine Personal- bzw. Personaleinsatzplanung so gestalten, dass Urlaubs- bzw. Krankheitsabwesenheiten berücksichtigt sind.

Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber also kein Recht, seine Forderungen durchzusetzen (zu erzwingen) und eine eventuelle Abmahnung wäre nicht zuässig. Mit welchen arbeitsvertraglichen Verstoß will er denn diese Abmahnung begründen?

Gruß W.

Hallo Kollege, aus den Urlaub Zurück kommen ist nur Erlaubt bei einen dringenden Notfall, außerdem müssen dann alle Unkosten vom Arbeitgeber Bezahlt werden, wie evtl.zusätzliche Fahrtkosten usw.falls der Arbeitgeber Sonntag zu wenig Personal hat ist dies das Risiko des Arbeitgebers, Ausnahme könnte evtl. sein wenn plötzlich alle Krank werden!!bei einer Abmahnung sofort eine Gegendarstellung Schreiben und beim Arbeitgeber abgeben, außerdem kann man bei der Abmahnung beim Arbeitsgericht diese heraus-Klagen!! Mitr Freundlichen Grüssen Betriebsrat

Leider muß ich hierzu eine Antwort geben, die dir sicher nicht gefallen wird. Es ist zwar ganz klar geregelt, dass der Arbeitgeber kein Recht hat, dich während deines Urlaubs zu zwingen selbigen zu unterbrechen, um arbeiten zu kommen. Soweit ist erstmal alles bestens. Jetzt kommt allerdings der Pferdefuß an der Geschichte. Da der Urlaub nur Mo-Fr ging und das Wochenende lediglich ein „Freiwochenende“ ist, zählt es nicht mehr zum Urlaub und der Arbeitgeber ist unter Angabe von wichtigen Gründen (z.B. Personalengpass) berechtigt einen antreten zu lassen.

Hallo, der Urlaub dient nach dem Bundesurlaubsgesetz der ERHOLUNG. Ist der Urlaub rechtzeitig beantragt und genehmigt worden, kann sich der Arbeitgeber personell darauf einstellen. Natürlich kann es akut trotzdem zu Engpässen kommen.Z.B. durch Arbeitsunfähigkeiten, die ja vorher nicht zu kalkulieren waren. Dann versucht der Arbeitgeber Urlauber „zurück zu holen“. Das ist rechtens. Wenn der Urlauber aber seinen Urlaub nicht abbrechen KANN, weil er zu weit entfernt ist, er keinen Rückflug bekommt oder keine Beaufsichtigungsperson für das Kind hat usw. ist er NICHT verpflichtet darüber überhaupt nachzudenken. Es gibt natürlich auch Fälle, in denen ein Urlauber seinen Urlaub abbricht und kurzfristig zur Verfügung steht. Dies geschieht dann aber im gegenseitigen Einvernehmen.
Ihre Freundin wurde gefragt. Sie hat NEIN gesagt. Damit ist das Thema erledigt. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem allgemeinen Arbeitsrecht. Der Arbeitgeber hat normalerweise die PFLICHT, angemessene Arbeit dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (Recht auf Arbeit!). Der Arbeitnehmer hat umgekehrt normalerweise die Pflicht, seine Arbeit gemäß seinen Kenntnissen und Fähigkeiten termingetreu zu erledigen. BEIDE Pflichten ruhen während des genehmigten Urlaubs.

Eine Abmahnung aus dem geschilderten Grund, wäre unrechtmäßig und darf nicht zur Personalakte genommen werden. Ein Anwalt für Arbeitsrecht oder zur Not (das nicht teure!!) Arbeitsgericht unterstützen Sie hierbei.

Ich hoffe, ich konnte unterstützen.
Gruß
Iris

Hallo,

die von Dir benannten Probleme sind idR nicht direkt in §§ zu finden, sondern in der dazu ergangenen Rechtsprechung.
Grundsätzlich ist ein Rückruf aus dem Urlaub bzw. Widerruf von genehmigtem Urlaub nur möglich, wenn es um die Existenz des betriebes geht.
Selbst bei dem derzeit bekannten Problem der DB in Mainz können die Urlauber nur aufgrund freiwilliger Vereinbarung zurückgeholt werden.
Etwas anders sieht es bei dem freien Wochenende aus, das an den Urlaub anschließt.
Hier kann der AG zwar grundsätzlich von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und Mehrarbeit anordnen - sofern dies nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist - allerdings braucht er bei freien Tagen im direkten Anschluß an erholungsurlaub auch sehr gute Gründe, da die realistische Planung von Abwesenheiten auch seine Pflicht ist.
In beiden Fällen ist allerdings der Arbeitgeber verpflichtet, einen evtl. Schaden - zB von (Teil-) Stornierung von bereits vollzogenen Buchungen - dem AN zu ersetzen. Sofern ein derartiger Schaden entstehen könnte, muß der AN den AG vorab darauf hinweisen.

Hätte der Betrieb einen BR, wären all diese Vorgänge voll mitbestimmungspflichtig.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Daniel,
nein, niemand kann im genehmigten Urlaub zur Arbeit gezwungen werden, auch nicht am freien Wochenende.
Der Dienstplan ist auch ein Freizeitplan, nach dem sich der Arbeitnehmer die Freizeit einteilen kann.
Wenn der Dienstplan einmal genehmigt ist, dann kann er nur noch im gegenseitigen Einverständnis geändert werden.
Gruß
Paule

Ahoi Daniel8619,

lies bitte mal hier…

http://www.arbeitsrechtler-in.de/urlaub-ist-arbeitsf…

Jack

Hallo Daniel8619,
ich kenne den Arbeitsvertrag Deiner Freundin nicht. Dort muss doch alles stehen. Z.B. ob sie am Sonntag auch arbeiten soll etc. Soviel ich weiss, kann der Arbeitgeber BITTEN, dass jemand seinen Urlaub unterbricht/früher beendet. Die Aussage von wegen " …sie muss…"
ist milde Ausgedrückt nicht glücklich gewählt (wenn nicht akzeptabel). Kann natürlich aufgrund der besonderen Lage im Unternehmen entstanden sein, trotzdem sollte man sowas anders formulieren. Auf der anderen Seite sollte man die Chefin nicht verärgern. Als Erstes sollte man das Thema klären in Form eines Telefonates, denn die Chefin geht erst davon aus, dass die Freundin am Sonntag erscheint. Z.B. „Frau…, Sie haben bei mir/uns auf dem AB eine Information wegen der Sonntagsarbeit am …hinterlassen. Es muss sich um einen Irrtum handeln. Wie schon mit dem direkten Vorgesetzten besprochen, kehre ich aus dem Urlaub erst am Sonntag zurück. Somit kann ich nicht am Sonntag vormittag zur Arbeit kommen.“ Zweitens würde ich das Thema (nicht unwichtig!) mit einem Anwalt für Arbeitsrecht klären (erste Beratungsstunde kostet nicht viel, Den Preis dafür DAVOR klären!).
Gruß und viel Erfolg

Wagner

Hallo und guten Tag, leider ist dies nicht mein Fachgebiet und somit kann ich nicht helfen

Der Urlaub braucht nicht unterbrochen oder vorzeitig beendet werden.
Bundesurlaubsgesetz.

Danke für Ihre schnelle Antwort. Sie haben mir damit sehr geholfen.

MfG

Danke für Ihre schnelle Antwort. Sie haben mir damit sehr geholfen.

MfG
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Danke für Ihre schnelle Antwort. Sie haben mir damit sehr geholfen.

MfG

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Jein

Wieso weshalb warum?

Weil eine solche Frage nur eine solche Antwort bekommen kann.

Kleiner Tipp:
Informiere dich einfach mal was bei der Bundesbahn in Mainz abgeht bzw. abging.

Krümel

Gerne Daniel :wink: Wie hat sich denn Deine Freundin entschieden?

Hallo, sorry, war selbst grade im Urlaub.

Also, normalerweise darf der AG nicht aus dem Urlaub zurückrufen, das geht nur aus wichtigem Grund, und das ist Personalmangel nicht.

Ich weiss allerdings nicht, wie es aussieht, da dieses Wochenende ja als Frei eingetragen war und nicht als Urlaub gilt.

Ich hoffe es hat sich mittlerweile geklärt. Viel Glück, mikmona