Hi,
angenommen Person A möchte sich gegenüber einer Gemeinschaft bzw einer Versammlung (Immobilie) vertreten lassen, da sie nicht selbst anwesend sein kann.
Die Gemeinschaft würde dies nur einer zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Person (B) die durch eine Einzelvollmacht vertreten ist erlauben.
Was wären das in diesem Zusammenhang für Personen B? Rechtsanwälte, Notare, Beamte, Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes (auch von Berufs wegen verschwiegen)? Oder könnte auch eine Ein-Personen-Firma (Gewerbeschein) mit der Vertretung beauftragt werden, wenn das „Unternehmensziel“ die „unentgeltliche, verschwiegende Vertretung“ wäre?
Vielen Dank und Grüße,
J~
Hallo,
mir erscheint die Regelung, die diese Gemeinschaft aufstellen will, völlig widersinnig: die berufliche Verschwiegenheitspflicht z.B. des Rechtsanwaltes besteht im Hinblick auf die Interessen seines Auftraggebers. Machthaber des Rechtsanwaltes ist der Vertretene und nicht die Gemeinschaft. Der Vertreter muss selbstverständlich seinem Auftraggeber alles erzählen; wenn diesen keine Verschwiegenheitspflichten treffen, kann der Auftraggeber alles weitergeben, er kann aber auch den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheit entbinden. Die Gemeinschaft hat darauf keinen Einfluss. Die Verschwiegenheitspflicht des Beamten wiederum betrifft seine dienstlichen Wahrnehmungen, was er in anderer Eigenschaft erfährt, hat mit dieser Verschwiegenheitspflicht nichts zu tun.
Auf jeden Fall liegt es ausschließlich in Händen des Vertretenen (und nicht des Vertreters), ob irgendetwas weitergegeben wird. Wenn die Gemeinschaft auf diese Weise die Verschwiegenheit sicherstellen will, funktioniert das nicht.
Grüße, Peter
Hallo Peter,
danke für deine Meinung 
mir erscheint die Regelung, die diese Gemeinschaft aufstellen
will, völlig widersinnig: die berufliche
Verschwiegenheitspflicht z.B. des Rechtsanwaltes besteht im
Hinblick auf die Interessen seines Auftraggebers. Machthaber
des Rechtsanwaltes ist der Vertretene und nicht die
Gemeinschaft. Der Vertreter muss selbstverständlich seinem
Auftraggeber alles erzählen; wenn diesen keine
Verschwiegenheitspflichten treffen, kann der Auftraggeber
alles weitergeben,
in meinem Beispiel wäre der Auftraggeber (vielleicht ein Wohnungseigentümer) zu nichts verpflichtet und hätte keine Einschränkungen was die Weitergabe von Informationen angeht. So gesehen hast du sicher Recht, der Gemeinschaft würde kein Nutzen aus dieser Situation entstehen. Außer vielleicht, dass nicht „jeder Dahergelaufene“ vertretungsberechtigt wäre.
Aber es geht mir nicht so sehr darum ob diese Regelung Sinn machen würde, sondern darum, wie man nun ganz praktisch einen Vertreter entsenden kann der kein Anwalt wäre.
Die Verschwiegenheitspflicht des Beamten wiederum
betrifft seine dienstlichen Wahrnehmungen, was er in anderer
Eigenschaft erfährt, hat mit dieser Verschwiegenheitspflicht
nichts zu tun.
Ja, aber der Satz _eine zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Person enthielte doch überhaupt keine Aussage darüber, WEM gegenüber diese Verschwiegenheitspflicht gelten würde? Deshalb auch meine Frage, ob nicht jeder in dessen Beruf es eine Verschwiegenheitspflicht gäbe hier Vertretungsberechtigt wäre. Ich hoffe du verstehst meinen vielleicht etwas unjuristischen Gedankengang 
Auf jeden Fall liegt es ausschließlich in Händen des
Vertretenen (und nicht des Vertreters), ob irgendetwas
weitergegeben wird. Wenn die Gemeinschaft auf diese Weise die
Verschwiegenheit sicherstellen will, funktioniert das nicht.
Ahhja, auch danke dafür!
Viele Grüße,
J~_
Hallo!
Ja, aber der Satz eine zur beruflichen
Verschwiegenheit verpflichtete Person enthielte doch
überhaupt keine Aussage darüber, WEM gegenüber diese
Verschwiegenheitspflicht gelten würde? Deshalb auch meine
Frage, ob nicht jeder in dessen Beruf es eine
Verschwiegenheitspflicht gäbe hier Vertretungsberechtigt wäre
Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 24.5.1995, 3 Wx 17/95, ist die Vertretung eines Eigentümers in der Eigentümerversammlung durch Dritte grundsätzlich zulässig, wenn die Gemeinschaftsordnung die Vertretung durch Dritte nicht ausschließt oder beschränkt. Die Vertretungsbefugnis kann durch die Gemeinschaftsordnung in zulässiger Weise auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden kann, z. B. auf Verwalter und Ehegatten der Eigentümer. Auch wenn die hier gegenständliche Regelung inhaltlich überhaupt keinen Sinn macht, scheint sie mir doch formal zulässig. Zu prüfen wäre allenfalls, ob es auch zulässig ist, die Vertretung auf diesen doch willkürlich umschriebenen Personenkreis einzuschränken; ob sich dieser Aufwand lohnt, ist wieder eine andere Frage.
Nach dem dargestellten Wortlaut geht es ausschließlich um die berufliche Verschwiegenheit. Zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet ist z.B ein Arzt. Man kann also einen Arzt als Vertreter entsenden; dass seine Verschwiegenheitspflicht hier nicht greift, ist wohl klar, aber egal. Man kann auch einen Steuerberater schicken oder einen Psychotherapeuten – all diese Personen unterliegen einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Dem Willen der Gemeinschaft wäre Genüge getan. Ich würde den Tierarzt der Hauskatze meiner Exfreundin hinschicken – auch der erfüllt die vorgeschriebenen Voraussetzungen.
Grüße, Peter
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Hallo nochmal,
z. B.
auf Verwalter und Ehegatten der Eigentümer. Auch wenn die hier
gegenständliche Regelung inhaltlich überhaupt keinen Sinn
macht, scheint sie mir doch formal zulässig. Zu prüfen wäre
allenfalls, ob es auch zulässig ist, die Vertretung auf diesen
doch willkürlich umschriebenen Personenkreis einzuschränken;
ich meinem Beispiel wären auch Ehegatten, andere Eigentümer und der Verwalter vertretungsberechtigt. Das hatte ich jetzt nicht geschrieben, da es mir auf den anderen Wortlaut ankam. Kinder und Eltern wären aber z.B. hier nicht erlaubt.
Zur beruflichen Verschwiegenheit
verpflichtet ist z.B ein Arzt. Man kann also einen Arzt als
Vertreter entsenden; dass seine Verschwiegenheitspflicht hier
nicht greift, ist wohl klar, aber egal.
Mal ganz speziell gefragt: Ein Lehrer (verbeamtet) wäre also auch zulässig? Oder ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes?
Was genau ist eigentlich eine berufliche Verschwiegenheitspflicht genau? Viele Mitarbeiter diverser Unternehmen müssen ja auch eine Erklärung zu Verschwiegenheit abgeben, um Fireninterna geheim zu halten. Genau genommen erfüllen die doch auch die Anforderungen, oder?
Ich würde den Tierarzt der Hauskatze meiner
Exfreundin hinschicken

Ich danke dir recht herzlich! Deine Meinung bezieht sich auf Deutschland, ja? Ich frage nur wegen deiner .at-Adresse.
Viele Grüße,
J~
Hello again!
ich meinem Beispiel wären auch Ehegatten, andere Eigentümer
und der Verwalter vertretungsberechtigt. Das hatte ich jetzt
nicht geschrieben, da es mir auf den anderen Wortlaut ankam.
Kinder und Eltern wären aber z.B. hier nicht erlaubt.
Hinsichtlich Ehegatten und Verwalter ist das eine ganz übliche Regelung.
Mal ganz speziell gefragt: Ein Lehrer (verbeamtet) wäre also
auch zulässig? Oder ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes?
So wie die Gemeinschaft die Vertretungsregelung vorschreibt, würde ich meinen: ja.
Was genau ist eigentlich eine berufliche
Verschwiegenheitspflicht genau? Viele Mitarbeiter diverser
Unternehmen müssen ja auch eine Erklärung zu Verschwiegenheit
abgeben, um Fireninterna geheim zu halten. Genau genommen
erfüllen die doch auch die Anforderungen, oder?
Du hast natürlich recht, in vielen Arbeitsverträgen sind Klauseln über Verschwiegenheit enthalten. Ich glaube aber schon, dass die Regelung im Sinne von gesetzlichen bzw. standesrechtlichen Verschwiegenheitspflichten zu interpretieren sein wird, die aber wieder alle möglichen Berufsgruppen treffen können, wie etwa Beamte (§ 61 ff BGB), Rechtsanwälte (§ 42a BRAO) oder Notare (§ 18 BNotO). Auch Ärzte (auch Tierärzte
sind jedenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet, sie können darüber nicht frei disponieren. Eine vertragliche Verpflichtung eines „sonstigen“ Angestellten, den ansonsten keine gesetzliche bzw. standesrechtlichen Verschwiegenheitspflichten treffen, würde ich jedoch hier nicht gelten lassen: diese Verschwiegenheitspflichten werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart und können jederzeit einvernehmlich aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Gemeinschaft vom Vertreter wohl kaum verlangen können, seinen Arbeitsvertrag - der mit der Sache ja überhaupt nichts zu tun hat - offenzulegen, um irgendwelche Verschwiegenheitspflichten zu belegen.
Die Sinnhaftigkeit der Regelung verstehe ich allerdings immer noch nicht 
Deine Meinung bezieht sich auf Deutschland, ja?
Ja. Ich bin zwar Österreicher, beziehe mich hier aber auf deutsches Recht.
Viele Grüße,
J~
Auch viele Grüße,
Peter