Ich habe ein ziemlich ärgerliches problem und wollte fragen ob sich jemand in dieser rechtsfrage auskenn. Vor 2 jahren fand bei mir eine hausdurchsuchung statt bei der (da ich zu dem zeitpunkt soldat war) munitons teile (um genauer zu sein 1 9mm patrone und eine mg patrone9 beschlagnahmt wurden. Wurde zu 180 sozialstunden verdonnert. Jetzt nach 2 jahren krieg ich einen brief und soll 100 euro für ein Waffenbesitzverbot. Frage muss ich die jetzt zahlen? Ich wurde ja bereits vor 2 jahren rechtskräftig verurteilt. Danke im vorraus
Danke für die Anfrage! Die Beantwortung hängt davon ab, Auf welcher Rechtsgrundlage und warum überhaupt dies Geldforderung erfolgt. Dies kann nur durch Einblick in die Anforderung selbst erfolgen. Hierzu senden Sie mir gerne das Schreiben per E-Mail zu. Die Daten finden Sie hier: www.van-geest.de MfG van Geest
Tut mir leid, da kenne ich mich gar nicht aus
Viel Erfolg
Uli
Hallo,
ich vermute mal ja, aber ich würde den Rechtsanwalt befragen der damals bei der Gerichtsverhandlung anwesend war.
So Pauschal und ohne Urteil zur Aufteilung der Strafe kann ich das nicht beantworten.
Es kommt darauf an, von wem du die Strafe bekommen hast ich denke vom Ordnungsamt deiner Stadt, das wäre dann unabhängig zu deiner Verurteilung
Hallo Makaveli, leider kann ich dir nicht helfen.
Gruß hexe1971
hi,
ich sehe es genauso wie du, dass du für ein Vergehen, welches bereits rechtskräftig bestraft wurde nicht ein weiteres Mal für eine Strafe herangezogen werden kannst.
Interessant wäre noch, von welcher Behörde diese neue Aufforderung kam.
Bei so geringen Beträgen wie 100€ lässt sich für mich auch nicht ausschließen, dass hier Abmahn-Kanzleien auf gut Glück versuchen, dich unter Druck zu setzen. Dies ist aber nur Vermutung und kann ohne weitere Informationen nicht konkret beantwortet werden
Hallo, mein Gefühl sagt mir Du hast Recht. Allerdings kenne ich die Gesetzeslage nicht. Von daher kann ich Dir leider nicht weiter helfen. Tut mir leid. Einen guten Rutsch. Lothar Kockrick
Hallo, leider kann ich da auch nicht helfen. Viel Glück im Jahr 2012 Ingeborg
Grundsätzlich muss man zwischen Strafverfahren und -verwaltungsverfahren unterscheiden.
In einem Strafververfahren dreht es sich um Schuld und Sühne für Taten in der Vergangenheit, in einem Verwaltungsverfahren um Gefahrenabwehr für mögliche zukünftige Gefahren.
Insofern sind das hier juristisch 2 getrennte Verfahren und keine unzulässige Doppelbestrafung (auch wenn man das subjektiv anders empfinden kann):
Im Strafverfahren wurden Sie für den unerlaubten Munitionsbesitz bestraft. Dieses Urteil ist der Anlass dafür, dass die nach dem Waffengesetz zuständige Verwaltungsbehörde jetzt sicher stellen will, dass Sie auch zukünftig keine Waffen besitzen sollen.
Dieses Verfahren verursacht Kosten, die Ihnen als Verwaltungsgebühr auferlegt werden.
Das ist genauso wie bei einem Fahrverbot. Erst werden Sie vom Gericht verurteilt, dann entscheidet die Straßenverkehrsbehörde über die Neuerteilung des Führerscheins.
Soweit ist das juristisch korrekt und auch üblich. Was mich wundert ist der Zeitpunkt. Über 2 Jahre nach der Tat ?? Die Verwaltungsbehörde kann nur handeln, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sieht. Wenn Sie sich nichts zuschulden kommen lassen haben und seit der Verurteilung straffrei geblieben sind, dann hielte ich die Maßnahme der Verwaltungsbehörde für unverhältnismäßig, weil nicht notwendig.
Es sei denn, Sie wollen jetzt wieder Waffen besitzen oder Sie haben erneut gegen das Waffengesetz verstoßen…
Also, wenn in der Begründung des Waffenbesitzverbotes nichts anderes als die alte Straftat steht, dann würde ich Widerspruch einlegen und mir von der Behörde erläutern lassen, warum sie erst jetzt tätig wird und worin nach deren Ansicht die akute Gefährdung besteht.
Wenn Sie das nicht überzeugt steht Ihnen der Verwaltungsgerichtsweg offen.
Hallo,
der strafrechtliche Teil hat mit dem Verwaltungsrechtlichen nichts zu tun.
Bei der jetzigen Forderung dürfte es sich um die Verwaltungsgebühr für die Untersagung handeln.
Gruß
HaWeThie
Hallo,
von wem ist denn der Brief gekommen? Von der Behörde? In diesem Fall würde ich sagen, dass es sich um zwei verschiedene Konstellationen handelt - Strafrecht auf der einen Seite (als Sanktion) und das öffentliche Recht auf der anderen Seite (zur Prävention), so dass die Behörde die 100 Euro für den Bescheid verlangt.
Das würde dann nicht unter die Doppelbestrafung fallen und wäre somit zulässig.
Ich würde mich trotzdem aber noch einmal anwaltlich beraten lassen.
Gruß,
Alexis
Da kenne ich mich leider nicht aus
Hallo Makaveli,
leider kann man aus deiner Frage nicht erkennen, wer Urheber des Schreiben ist. Das damalige Gericht oder die Stadt-/Kreis- Verwaltung?
Sollte es das Gericht sein, so ist es ratsam, dort gegen den Bescheid Widerspruch ein zulegen.
Begründung: Verjährung.
Prüfe erst, ob diese Geldforderung auch im damaligen Urteil aufgeführt ist.
Das Gericht wird wohl entweder wegen Überlastung oder Versäumnis diese (ver-)spätet Forderung gestellt haben.
Auch Gerichte sind gesetzlich an bestimmte Zeitvorgaben gebunden!
Ist die Geldstrafe NICHT im schriftlichen Urteil eingebunden, ist sie Gegenstandslos.
Sollte das Forderungsschreiben von einer Stadt- oder Kreisverwaltung sein, so ist auch hier Widerspruch, wegen ‚nicht zeitnaher Barbeitung‘ ein zulegen. Ferner, muss auch hier ein Zusammenhang mit dem Urteil dar gelegt werden, da in Deutschland eine Doppel-Bestrafung verboten ist!
Bei Ablehnung ist eine Beratung bei einer geeigneten Stelle wie z.B. Verbraucherschutzorganisation
oder eine ERST-beratung beim Anwalt für Verwaltungsrecht(!) ratsam. Kosten für eine Erst-Beratung ca. € 60,00. Je nach Wohnort.
Oder eben über Rechtschutz, wenn vorhanden.
WICHTIG: Dem Anwalt AM ANFANG sagen, dass Du eine Erst-Beratung möchtes! Damit er nicht den Fall sofort voll übernimmt.
Hallo,
leider kann ich Dir nicht helfen. Kannst die Frage höchstens an den Absender der 100 € Forderung richten.
Viele Grüße - Rat.
Hallo,
erörtern Sie dies Problem mit ein Juristen bzw. Rechtsanwalt. Eventuell könnte Ihnen auch ein örtlicher Schützenverein mit Tipps weiterhelfen.
Mfg