Zur Schule obwohl Arzt abrät - Versicherung?

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage, ich hoffe ich bin hier in dieser Kategorie richtig, ich wusste nicht, wohin sonst damit…

An sich geht es mir nur darum, mich rückzuversichern, ob ich in Folgendem richtig liege:

Nehmen wir an, ein Arzt empfiehlt einem 14 jährigen aufgrund einer leichten Erkrankung (Erkältung) am Folgetag von der Schule zu Hause zu bleiben.
Der junge Mann ist allerdings nicht so begeistert, da er am folgenden Tag eine Schulaufgabe schreibt, welche er nur ungern nachschreiben möchte. Die Überlegung wäre daher, zur Schule zu gehen, mitzuschreiben und ggf. danach nach Hause zu gehen bzw sich abholen zu lassen.

Wie steht es da im Fall der Fälle (Unfall auf dem Schulweg oder Vorfall in der Schule) mit der Versicherung?
Man hat kein Attest erhalten, nur mündlich den Ratschlag, zu Hause zu bleiben.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass man dann für den Schulweg versichert ist? Ich frage nur so dumm, weil man (glaube ich) als Arbeitnehmer ein Problem mit der Versicherung bekommen kann, wenn man trotz Krankschreibung abrbeitet, und es passiert dann etwas…

Vielen Dank für die Meinungen

Viele Grüße

Servus,

weder bei Arbeitnehmern noch bei Schülern gefährdet das den Unfallversicherungsschutz.

Schöne Grüße

MM

Super, vielen Dank für die schnelle Hilfe!

Liebe Grüße

Spricht der Arzt nur einen rat aus, ist das kein Problem. Erstellt er aber ein Attest, oder Krankmeldung, ist das sehr wohl ein Problem. Bei einem Wege - oder Arbeitsunfall wird es versicherungstechnisch eng werden.

Servus,

wie sollte das gehen? Was soll „eng werden“ bedeuten? Was ist der konkrete Inhalt Deiner vage Mutmaßung? Gibt es dafür z.B. gar eine Rechtsgrundlage? Vielleicht sogar eine Bestimmung aus dem SGB VII, die Du konkret benennen könntest?

Hast Du denn eigentlich überhaupt schon mal gelesen und drüber nachgedacht, was genau ein Arzt in einer AU-Bescheinigung bescheinigt?

Und warum machst Du „pflaume“ grundlos Angst, obwohl sie Dir nichts getan hat?

Fragt sich

MM

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Zum einen mache ich niemandem Angst, zum anderen überleg mal was AU Bescheinigung bedeutet. Das ist die Bestätigung eines Arztes, das du momentan nicht fähig bist deine Arbeit ordnungsgemäß auszuführen. Zumindes mir ist es passiert, das ich nach einem Arbeitsunfall nach Krankschreibung riesige Probleme mit der Krankenkasse hatte. Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren und schreibe dann meiner Kasse einen bösen Brief.

hi valdez,
ein Unfall ist eine Erkrankung, aber eine Erkrankung muss kein Unfall sein. Ergo: bei einer Erkrankung bleibt es dem AN unbenommen, seiner Arbeit (auch Schule) nachzugehen, wenn er/sie sich dazu in der Lage fühlt. Bei einem (Arbeits-) Unfall bist Du auf die Anweisung der Ärzte und der BG angewiesen und musst das tun, was Dir gesagt wird.
Das ist der Unterschied!
Gruß synapse

Servus,

nochmal: Worin genau bestanden denn die Probleme, die Du hattest? Was hat die Krankenkasse mit welcher Begründung anders gemacht, als Du es von ihr erwartet hättest? Welche Leistungen wurden verweigert? Und mit welchem Recht hat sie sich für Deine Unfallversicherung zuständig erklärt?

Weshalb ich übrigens gefragt habe, ob Du Dir überhaupt mal eine AU-Bescheinigung angeschaut hast: Darauf steht unten links, vor dem zweiten Datumsfeld: „Voraussichtlich arbeitsunfähig bis“. Daraus lässt sich entnehmen, dass man von einem Toubib nicht erwartet oder verlangt, in die Zukunft schauen zu können - welche Aussage damit durch die AU-Bescheinigung getroffen wird und welche jedenfalls nicht, ist daraus klar zu erkennen.

Schöne Grüße

MM

Klar, du hast natürlich weitestgehend Recht. In meinem Fall hat die Kasse versucht einen direkten Zusammenhang zwischen attestierter Erkrankung und Arbeitsunfall zu konstruieren. Natürlich weiß ich das dies nicht der Regelfall ist, eher die Ausnahme. Deshalb nochmal: Es kann in gewissen Situationen zu Problemen kommen.

Hallo,

die KK

hat in diesem Fall in eigener Sache gar nix zu melden, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Sie hat höchsten im Auftrag der BG die Abwicklung und Auszahlung übernommen.

Nicht umsonst sind die BGen als die geizigsten Gesellen im gesamten Bereich der Sozialversicherung verschrieen. Da läuft Einiges nach dem Motto „Schauen wir mal, ob der sich wehrt.“ Aber etwaige Schulddiskussionen hören idR ganz schnell auf, wenn man die BG ganz dezent auf § 7 Abs. 2 SGB VII hinweist:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__7.html
Nach dieser Vorschrift und der dazu ergangenen Rechtsprechung ist auch grobe Fahrlässigkeit durch die GUV abgesichert, lediglich bei Vorsatz tritt die GUV nicht mehr ein.

&Tschüß
Wolfgang

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