andernfalls sich einen Anwalt suchen der das Geld einklagt, eine weitere Möglichkeit ist ein Mahnbescheid, die erstmal auch günstigere Variante!
Da dadurch zwangsläufig auch Kosten entstehen, erstmal ganz langsam und mit aller Vorsicht:
Ein einklagbarer, fälliger Anspruch auf Kautionsrückzahlung entsteht i.d.R. erst 6 Monate nach Mietende/Rückgabe der Mietsache, da eventuelle Schadensersatzansprüche des Vermieters erst dann verjährt sind > § 548 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/548.html
Ausnahme: Es steht schon früher fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat.
Das ist z.B. der Fall, wenn ein Übergabeprotokoll existiert, in welchem der Vermieter bestätigt, dass die Mietsache mängelfrei = in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wurde. Darin wird i.d.R. ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters gesehen, sodass der Vermieter insoweit mit Ansprüchen ausgeschlossen ist.
Siehe z.B. auch > 9. Rückgabe der Mietkaution
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
oder
http://www.frag-einen-anwalt.de/R%C3%BCckzahlung-Mie…
oder
Die Frist, innerhalb derer die Kaution zu verwerten oder zurückzugeben ist, ist gesetzlich nicht bestimmt. Von der Rechtsprechung werden hier je nach eigenem Ermessen Fristen zwischen drei und sechs Monaten gewährt, wobei in Anlehnung an die Frist des § 548 BGB die Tendenz eher zu sechs Monaten geht (vgl. z. B. OLG Hamm, NJW RR 1992, 1036; LG Berlin, ZMR 1999, 762).
http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-rech…
Wegen der Verfahrenskosten empfiehlt es sich, dem Vermieter nachweislich nochmal Gelegenheit zu geben, zu reagieren und insbesondere den Vermieter in Verzug zu setzen > § 286 BGB.
Letztendlich muss aber ggfs. ein Gericht entscheiden, ob tatsächlich bereits die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs vorlag > die Kosten für verfrühte, rechtliche Schritte vor Eintritt der Fälligkeit, trägt der Antragsteller!
Ein entsprechendes Anschreiben könnte z.B. so lauten:
Am … habe ich die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand und mängelfrei an Sie zurückgegeben. Dies haben Sie mir mit Schriftstück/Protokoll vom … ausdrücklich bestätigt.
Entsprechende Gegenforderungen Ihrerseits, die einen Kautionseinbehalt rechtfertigen könnten, sind mir nicht bekannt und wurden von Ihnen nicht geltend gemacht. Somit ist mein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit fällig.
Ich fordere Sie daher auf, mir bis spätestens … (14 Tage) die von mir geleistet Mietsicherheit/Kaution in Höhe von … zzgl. der gesetzl. Zinsen zurückzuzahlen an … (Bankverbindung) oder mir mitzuteilen, welche Gegenforderungen Sie geltend machen.
Da Sie auf mein(e) bisherigen Schreiben vom … nicht reagiert haben, sehe ich mich nach erfolglosem Fristablauf gezwungen, nunmehr zur Durchsetzung meines Rückzahlungsanspruch rechtliche Schritte einzuleiten. Ich hoffe, dass Sie mir dies nicht erforderlich machen.
MfG