Zurückbehaltung einer Mietkaution

Hallo,

angenommen man mietet für 3 Wochen ein möbl. App. und hinterlegt eine Kaution i. H. von 600,00 bar. Beim Auszug würde dann schriftlich bestätigt werden, dass alles ordnungsgemäß übergeben wurde und es keinerlei Beanstandungen gibt. Darf der Vermieter trotzdem ohne Grund die Kaution einbehalten? Was ist, wenn er auf alle Schreiben und Anrufe nicht reagiert? Was würde man dann in einem solchen Fall tun?

Danke
Maryza

Hallo,

einen Teil der Kaution darf er tatsächlich behalten! Der Grund ist, durch die Kosten die für die noch die Rechnung kommt, wie z.B. Strom etc.!

Aber die gesamte Kaution sicherlich nicht!
M sollte VM auffordern bis zum Datum X, teil der Kaution auszuzahlen (am besten per Einschreiben bzw. auch noch Faxen, das sind keine hundert prozentige nachweise das der VM das Schreiben tatsächlich erhalten hat, aber besser als nichts, das man dem VM aufgefordert hat die Kaution auszuzahlen!), andernfalls sich einen Anwalt suchen der das Geld einklagt, eine weitere Möglichkeit ist ein Mahnbescheid, die erstmal auch günstigere Variante!

Gruß

Hallo
in diesem Beispiel hat der VM den M selber bei den Stadtwerken angemeldet, da liegt schon eine separate Rechnung beim M vor. Außerdem hat der M schon ein Esch/R mit Frist geschickt, die auch schon verstrichen ist.
Gruß

andernfalls sich einen Anwalt suchen der das Geld einklagt, eine weitere Möglichkeit ist ein Mahnbescheid, die erstmal auch günstigere Variante!

Da dadurch zwangsläufig auch Kosten entstehen, erstmal ganz langsam und mit aller Vorsicht:

Ein einklagbarer, fälliger Anspruch auf Kautionsrückzahlung entsteht i.d.R. erst 6 Monate nach Mietende/Rückgabe der Mietsache, da eventuelle Schadensersatzansprüche des Vermieters erst dann verjährt sind > § 548 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/548.html
Ausnahme: Es steht schon früher fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat.
Das ist z.B. der Fall, wenn ein Übergabeprotokoll existiert, in welchem der Vermieter bestätigt, dass die Mietsache mängelfrei = in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wurde. Darin wird i.d.R. ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters gesehen, sodass der Vermieter insoweit mit Ansprüchen ausgeschlossen ist.

Siehe z.B. auch > 9. Rückgabe der Mietkaution
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
oder
http://www.frag-einen-anwalt.de/R%C3%BCckzahlung-Mie…
oder
Die Frist, innerhalb derer die Kaution zu verwerten oder zurückzugeben ist, ist gesetzlich nicht bestimmt. Von der Rechtsprechung werden hier je nach eigenem Ermessen Fristen zwischen drei und sechs Monaten gewährt, wobei in Anlehnung an die Frist des § 548 BGB die Tendenz eher zu sechs Monaten geht (vgl. z. B. OLG Hamm, NJW RR 1992, 1036; LG Berlin, ZMR 1999, 762).
http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-rech…

Wegen der Verfahrenskosten empfiehlt es sich, dem Vermieter nachweislich nochmal Gelegenheit zu geben, zu reagieren und insbesondere den Vermieter in Verzug zu setzen > § 286 BGB.
Letztendlich muss aber ggfs. ein Gericht entscheiden, ob tatsächlich bereits die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs vorlag > die Kosten für verfrühte, rechtliche Schritte vor Eintritt der Fälligkeit, trägt der Antragsteller!

Ein entsprechendes Anschreiben könnte z.B. so lauten:

Am … habe ich die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand und mängelfrei an Sie zurückgegeben. Dies haben Sie mir mit Schriftstück/Protokoll vom … ausdrücklich bestätigt.

Entsprechende Gegenforderungen Ihrerseits, die einen Kautionseinbehalt rechtfertigen könnten, sind mir nicht bekannt und wurden von Ihnen nicht geltend gemacht. Somit ist mein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit fällig.

Ich fordere Sie daher auf, mir bis spätestens … (14 Tage) die von mir geleistet Mietsicherheit/Kaution in Höhe von … zzgl. der gesetzl. Zinsen zurückzuzahlen an … (Bankverbindung) oder mir mitzuteilen, welche Gegenforderungen Sie geltend machen.

Da Sie auf mein(e) bisherigen Schreiben vom … nicht reagiert haben, sehe ich mich nach erfolglosem Fristablauf gezwungen, nunmehr zur Durchsetzung meines Rückzahlungsanspruch rechtliche Schritte einzuleiten. Ich hoffe, dass Sie mir dies nicht erforderlich machen.
MfG