Werkstattinhaber W leistet eine Reparatur am PKW zur unbestrittenen Zufriedenheit eines Kunden K. Rechnungsbetrag etwa 2.000,- €.
K zahlt die Rechnung nicht, sein Fahrzeug hat er bereits wieder. Mündliche Mahnungen bleiben erfolglos, schriftliche Mahnungen erfolgen nicht.
K bringt nach einigen Monaten das Fahrzeug erneut zu einer (kleinen) Reparatur zu W. Rechnungsbetrag etwa 100,- €. Ein schriftlicher Auftrag zur Reparatur wird erstellt.
W führt die Reparatur aus, behält das Fahrzeug jedoch zurück bis zur Bezahlung der Rechnungen.
K bezahlt die „kleine“ neue Rechnung, W verbucht diese Zahlung als Anzahlung der alten Rechnung und behält das Fahrzeug weiter zurück.
W widerspricht dem Zurückbehalt seines Wagens und fordert Herausgabe.
Hat K die Möglichkeit/das Recht, den Wagen rechtskräftig einzufordern?
Hat W das Recht, den PKW bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Posten einzubehalten?
Wenn die erste Reparatur nicht zur vollsten Zufriedenheit verlaufen ist,hat die Werkstatt das Recht zur Nacharbeit !
Auch muss der Kunde den Mangel vorführen können,den er meint.
Wo kämen wir denn hin,wenn jeder seine Rechnung nicht bezahlt - zum Beispiel beim TV kauf.
Man bezahlt den TV nicht,weil nichts gescheites im TV läuft - oder was ?
Ich schreib ein wenig angeseuert,da ich aus der Branche komme und mich auch täglich damit rumzuärgern habe.
Hat denn die Werkstatt schon zur zweimaligen Nacharbeit die Chance bekommen ???
Die Werkstatt hat den Fehler gemacht und hat bei der ersten Rep. das Auto rausgegeben,ohne zu kassieren. Das darf nicht passieren.
Offen bleibt die Frage, ob K entscheiden darf, welche Forderung er begleicht, oder ob es Sache von W ist, die Bezahlung als Anzahlung der vorhergehenden, teuren Reparatur anzunehmen, und die Herausgabe unter Begründung der Nichtbezahlung der „neuen“ Rechnung so lange zu verweigern, bis K (theoretisch) die neue Rechnung 21x bezahlt hat, damit die alte und die neue Forderung abgegolten sind.