Zurückbehaltungsrecht - Miete

Hallo,

ein Mieter mindert die Miete und beruft sich darauf auf das Zurückbehaltungsrecht. Nun zieht der Mieter aus, bevor es zur „Klärung“ kommt. Der Vermieter verlangt nun den zurück behaltenden Anteil der Miete.

Kann der Vermieter diesen verlangen, obwohl er der angezeigten Sache nicht nachgekommen ist?

Viele Grüsse

Hallo,

Kann der Vermieter diesen verlangen, obwohl er der angezeigten
Sache nicht nachgekommen ist?

Ja das kann er.
Das ist der Unterschied zur reinen Mietminderung, wo die einbehaltenen Beträge nicht nachgezahlt werden müssen.

Gruß
Roland

Hallo,

Das ist der Unterschied zur reinen Mietminderung, wo die
einbehaltenen Beträge nicht nachgezahlt werden müssen.

Watt bitte? Zwei Arten von Mietminderung? Gibt es da irgendeine juristische Quelle zu?
Entweder die Mietminderung ist begründet, dann gibt es kein Geld für den Vermieter. Oder sie ist unbegründet, dann muss der Mieter zahlen.
Gruß
loderunner (ianal)

Entweder die Mietminderung ist begründet, dann gibt es kein
Geld für den Vermieter. Oder sie ist unbegründet, dann muss
der Mieter zahlen.

sind doch zwei arten, oder :stuck_out_tongue_winking_eye:

Watt bitte? Zwei Arten von Mietminderung? Gibt es da
irgendeine juristische Quelle zu?

Watt bitte? Du bist hier der Experte und kennst nicht die zwei Möglichkeiten für Mieter berechtigte Forderungen durchzusetzen?

Google hilft dir da weiter.

Vielleicht wärst du besser bei Gutefrage.net aufgehoben.

Gruß
Roland

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Watt bitte? Zwei Arten von Mietminderung? Gibt es da
irgendeine juristische Quelle zu?
Entweder die Mietminderung ist begründet, dann gibt es kein
Geld für den Vermieter. Oder sie ist unbegründet, dann muss

Also hier muss ich auch klarstellen, dass die vorhergehende Antwort vollkommen richtig war. Es ist nach Auszug in der Tat völlig irrelevant, ob der Mangel bestand oder nicht, jedenfalls der zurückbehaltene Teil (also idR. 2/3 des Gesamteinbehalts) muss nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück gezahlt werden.

Liegt kein Mangel vor, muss der Mieter eh zahlen, liegt ein Mangel vor, besteht kein Grund mehr für das Zurückbehaltungsrecht, da das in der Tat nur dazu dient, einen ggf. bestehenden Mangel beheben zu lassen und hierauf Druck auszuüben.

Ob letztlich auch der Anteil, der nur auf die Minderung selbst entfällt, gezahlt werden muss, hängt dann davon ab, ob ein Mangel vorlag. Um diesen ging es aber in der Ausgangsfrage nicht.

Gruß
Dea

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Watt bitte? Du bist hier der Experte

wer bitte behauptet denn sowas? Ich jedenfalls nicht.

Danke für die Erklärung (owt)
nix

[MOD] Lower the temperature
Hallo,

ich wünsche mir, dass wir hier auf einem sachlicheren Niveau bleiben und die Beiträge sprachlich ein wenig zurückhaltender ausfallen. Gerade die regelmäßigen Forumsteilnehmer sollten da mit gutem Beispiel voran gehen.

Das heißt nicht, dass wir Falschmeldungen nicht als solche identifizieren sollten. Und auch versuchen, die Unverbesserlichen, Rechthaber und Inhaber des heiligen Grals des Halbwissens in die Schranken zu weisen. Aber wer gleich mit Kampfrhetorik startet, kommt schlecht auf die Sachebene zurück.

VG
EK

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