zurückhalten einer Zahlung aufgrund falscher rechn

Hallo,

steht es einem Kunden A zu die Zahlung für eine Rechnung 1 zurückzuhalten weil Anbieter Z auf Rechnung 1 eine Gebühr erhoben hat, welche Vertraglich nicht vereinbart wurde? Die Restforderung der Rechnung ist korrekt, aber ein Teil eben nicht. Hat der Kunde das recht, die Zahlung solange zurück zu halten, bis a: entweder die Rechnung korrigiert wurde (alte RE stornieren, neue Re erstellen) oder er einen Gutschrift über die falsch berechneten Gebühren erhält?

Was ist wenn der Kunde die zahlung zurückhält, da noch keine korrigierte oder neue Rechnung erfolgt ist und der anbieter daraufhin die Dienstleistung einstellt, mit der Begründung, dass der Kunde die Restforderung nicht beglichen hat?

Wer ist im Recht?

Hallo,

Was ist wenn der Kunde die zahlung zurückhält, da noch keine
korrigierte oder neue Rechnung erfolgt ist und der anbieter
daraufhin die Dienstleistung einstellt, mit der Begründung,
dass der Kunde die Restforderung nicht beglichen hat?
Wer ist im Recht?

Anbieter.

Gruß
Der Franke

und worauf beruht dessen recht? ich meine man kann doch schlecht eine rechnung über 100€ stellen, wenn man nur 80 zu kriegen hat
Hat der Kunde nicht ein Recht auf eine korrekte Rechnung oder eine entsprechende gutschrift?

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Hallo nochmal,

und worauf beruht dessen recht

Auf der Tatsache, dass er eine Leistung erbracht, diese in Rechnung gestellt und deren Begleichung zum Fälligkeitstermin zu erwarten hat.

ich meine man kann doch
schlecht eine rechnung über 100€ stellen, wenn man nur 80 zu
kriegen hat

Fehler bei Rechnungsstellung, kann mal geschehen. Dennoch bist du bei Fälligkeit der unstrittigen Positionen zur Zahlung verpflichtet, ansonsten wären Verzugszinsen auf diesen Anteil fällig.
Ist der Rest wirklich unstrittig?

Hat der Kunde nicht ein Recht auf eine korrekte Rechnung oder
eine entsprechende gutschrift?

Ja, aber dies ersetzt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der unstrittigen Teile. Du musst auch nicht den gesamten Rechnungsbetrag bezahlen, nur den unstrittigen (wobei dein Risiko nicht unbeachtet bleiben sollte, falls du dich geirrt hast). Das Weitere kann geklärt werden (und vermindert den Streitwert im Klagefall :smile:.

Gruß
Der Franke

Hallo nochmal,

und worauf beruht dessen recht

Auf der Tatsache, dass er eine Leistung erbracht, diese in
Rechnung gestellt und deren Begleichung zum Fälligkeitstermin
zu erwarten hat.

Er hat eine Leistung erbracht, richtig, aber er hat auch Leistungen berechnet, welcher er nicht erbracht hat und welche Vertraglich auch überhaupt nicht abgedeckt sind

ich meine man kann doch
schlecht eine rechnung über 100€ stellen, wenn man nur 80 zu
kriegen hat

Fehler bei Rechnungsstellung, kann mal geschehen. Dennoch bist
du bei Fälligkeit der unstrittigen Positionen zur Zahlung
verpflichtet, ansonsten wären Verzugszinsen auf diesen Anteil
fällig.

Wie siehts aus mit dem Zurückbehaltungsrecht?

Ist der Rest wirklich unstrittig?

Ja ist er.

Hat der Kunde nicht ein Recht auf eine korrekte Rechnung oder
eine entsprechende gutschrift?

Ja, aber dies ersetzt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der
unstrittigen Teile. Du musst auch nicht den gesamten
Rechnungsbetrag bezahlen, nur den unstrittigen (wobei dein
Risiko nicht unbeachtet bleiben sollte, falls du dich geirrt
hast). Das Weitere kann geklärt werden (und vermindert den
Streitwert im Klagefall :smile:.

Gruß
Der Franke

Klar können Fehler bei der Rechnungserstellung auftreten, aber trotz reklamation des Kunden erfolgte keine korrigierte Rechnung oder eine Gutschrift. Das heißt das die forderung nach wie vor aufrecht erhalten wird, obwohl sie nachweislich falsch ist. Kann man hier nicht von Ungerechtfertigte Bereicherung im sinne des BGB sprechen? Der Kunde hat den Lieferanten auf die Fehlerhafte Rechnung aufmerksam gemacht und um korrektur gebeten, welche aber nicht erfolgt ist

Er hat eine Leistung erbracht, richtig, aber er hat auch
Leistungen berechnet, welcher er nicht erbracht hat und welche
Vertraglich auch überhaupt nicht abgedeckt sind

Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind zu bezahlen, die anderen nicht. Um welche Art Leistungen geht es denn?

Wie siehts aus mit dem Zurückbehaltungsrecht?

Wofür? Mangelhafte Leistung, die den vertraglichen Leistungsteil betreffenden Leistungen?

Ist der Rest wirklich unstrittig?

Ja ist er.

Dann sind diese auch nicht zu bezahlen.

Klar können Fehler bei der Rechnungserstellung auftreten, aber
trotz reklamation des Kunden erfolgte keine korrigierte
Rechnung oder eine Gutschrift.

Der Kunde muss auch nur den unstrittigen/gerechtfertigten Anteil zahlen. Auch steuerrechtlich wird nur die Zahlung, nicht der Rehcnungsbetrag berücksichtigt.

Das heißt das die forderung
nach wie vor aufrecht erhalten wird, obwohl sie nachweislich
falsch ist. Kann man hier nicht von Ungerechtfertigte
Bereicherung im sinne des BGB sprechen?

Wenn dieser Anteil nicht bezahlt wird, trifft ungerechtfertigte Bereicherung nicht zu. Außer es handelt sich möglicherweise um zusätzliche Forderungen/Leistungen, die über den Vertrag hinaus erbracht wurden/werden mussten. Dann wäre nochmal die Frage nach Art der Leistungen und evtl. Vertrag relevant.

Der Kunde hat den
Lieferanten auf die Fehlerhafte Rechnung aufmerksam gemacht
und um korrektur gebeten, welche aber nicht erfolgt ist

Ist auch nicht erforderlich. Gerechtfertigte Forderungen bezahlen, über den Rest muss sich der Leitungserbringer erstmal Gedanken machen.

Gruß
Der Franke

ok,

sofern alle unstrittigen forderungen beglichen werden besteht die möglichkeit einer fristlosen kündigung aufgrund der falsch berechneten gebühren? vielleicht auch mit der begründung eines gestörten vertrauensverhältnisses seitens des anbieters und dem kunden?oder wenn der anbieter seine dienstleistung nach wie vor nicht erbringgt besteht dann eventuell ein sonder kündigungsrecht aufgrund nicht erbrachter leistungen?

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ok,
sofern alle unstrittigen forderungen beglichen werden besteht
die möglichkeit einer fristlosen kündigung aufgrund der falsch
berechneten gebühren?

Nein. Ordentliche Kündigung gemäß den Vereinbarungen im Vertrag.

vielleicht auch mit der begründung eines
gestörten vertrauensverhältnisses seitens des anbieters und
dem kunden?

Aber wirklich nicht.

oder wenn der anbieter seine dienstleistung nach
wie vor nicht erbringgt

Seit wann denn dies? Hat er denn die Dienstleistungen, die vertraglich vereinbart sind, nicht erbracht?

besteht dann eventuell ein sonder
kündigungsrecht aufgrund nicht erbrachter leistungen?

Wenn er vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbringt, dann entstehen Rechte bzgl. Minderung, Wandlung und evtl. auch auf außerordentliche Kündigung. Aber da hier von „Anbieter“, vermutlich i.S. einer Dienstleistung die Rede ist, ist wohl die ordentliche Kündigung der richtige Weg.

Gruß
Der Franke