Nehmen wir mal an jemand konsumiert Cannabis und „versorgt“ auch seine Freunde. Nach einem halben Jahr ca. sagen diese Freunde gegen ihn bei der Polizei aus. Die Polizei holt sich einen Durchsuchungsbefehl, findet aber im Zimmer des „Verdächtigen“ keine handfesten Beiweise wie z.B. Tütchen mit Cannabis, Feinwaage oder sonstigem. Die Person hat auch längst schon mit dem Handel aufgehört (der Konsum an sich ist ja rechtlich eigentlich nicht strafbar) und es gibt auch keine Hinweise oder wie gesagt eben Beweise, die denjenigen belasten können. Kann die Polizei/das Gericht jemanden heute noch dafür bestrafen, obwohl es eben lange zurückliegt und eigentlich nichts gegen ihn spricht?
Ein halbes Jahr ist nicht „lange zurückliegend“ und Zeugenaussagen sind auch alles andere als „keine Beweise“.
war ja nur ein Beispiel. Ich meine allgemein, wenn sowas „harmloses“ ne gewisse Zeit zurückliegt.
Hi,
die rechtliche Grundlage für einen Durchsuchngsbeschluss kann ja nur die Aussage von Zeugen gewesen sein, die den d a m a l i g e n Verstoß gg. das BTMG ( Anbau u. Verkauf) in irgend einer Weise bezeugt haben. Um für diese Aussage Indizien ( Beweise für eine Straftat ) zu sammeln war das Ziel des Durchsuchungsbeschlusses. Wenn dieser nicht zur Auffindung von Beweisstücken führte, entfällt die Rechtsgrundlage um ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das BTMG einzuleiten.
Ich hoffe geholfen zu haben.
Cockerpaul
Wiw lange das alles zurückliegt, spielt hier weniger eine Rolle.
Aber auf welche Beweislage will sich die Anklage stützen?
Und wenn die „Zeugen“ selbst Konsumenten sind/waren, spricht das nicht für ihre Glaubwürdigkeit.
Eine Anklage ist -Deine Schilderung als Grundlage genommen- hier ziemlich unwahrscheinlich.
Gruß - Ernst
Hallo,
Hi,
die rechtliche Grundlage für einen Durchsuchngsbeschluss kann
ja nur die Aussage von Zeugen gewesen sein, die den d a m a l
i g e n Verstoß gg. das BTMG ( Anbau u. Verkauf) in irgend
einer Weise bezeugt haben. Um für diese Aussage Indizien (
Beweise für eine Straftat )
ist ein Indiz nicht gerade kein Beweis?
zu sammeln war das Ziel des
Durchsuchungsbeschlusses. Wenn dieser nicht zur Auffindung von
Beweisstücken führte, entfällt die Rechtsgrundlage um ein
Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das BTMG
einzuleiten.
Du meinst, wenn vor den Augen von zig Menschen jemanden umlege, die Polizei bei der Durchsuchung meiner Wohnung aber die Tatwaffe nicht findet, gibt es auch kein Ermittlungsverfahren? Das eröffnet ja völlig neue Perspektiven…
C.
Was soll das ?
Wiw lange das alles zurückliegt, spielt hier weniger eine
Rolle.
Ach ja`? Schon mal was von Verjährungsfristen gehört, die bei Straftaten mindestens 3 Jahre beträgt (§ 78 StGB http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__78.html )
Aber auf welche Beweislage will sich die Anklage stützen?
Etwa auf Zeugen ? Das soll öfter vorkommen.
Und wenn die „Zeugen“ selbst Konsumenten sind/waren, spricht
das nicht für ihre Glaubwürdigkeit.
Das entscheidet der Richter
Eine Anklage ist -Deine Schilderung als Grundlage genommen-
hier ziemlich unwahrscheinlich.
Du magst zwar eine gute Glaskugel haben, aber nicht unbedingt Ahnung. Urteile alleine aufgrund von Zeugenaussagen sind gang und gäbe.
Gruß - Ernst
&Tschüß
Wolfgang
Kann die Polizei/das Gericht jemanden heute noch dafür
bestrafen,
obwohl es eben lange zurückliegt
Die Verjährungsfrist bei Straftaten wie z. B. Handel mit Betäubungsmitteln beträgt mindestens 3 Jahre.
und eigentlich
nichts gegen ihn spricht?
Wenn es gleich mehrere Zeugen gibt, ist es reichlich naiv, von „nichts“ zu sprechen. Der Zeugenbeweis ist auch ein Beweis.
Sorry, aber seit wann ist Handel treiben mit Btm harmlos?
Der Gesetzgeber sieht das jedenfalls anders…
Dachsgruß