Zurücknahme eines Strafantrags kostet Geld?!

Hallo zusammen,

A stellt einen Strafantrag auf (versuchte) Körperverletzung gegen B.

B verzichtet auf eine solche.

Jetzt wurde A dieses von der Polizei mitgeteilt und A würde im Zuge dessen auch darauf verzichten bzw. diesen Strafantrag zurücknehmen.

Jetzt hat A gehört, dass eine Zurücknahme eines Strafantrags durch den Antragsteller (A) kostenpflichtig sein kann bzw. ist.

Werden A auf jeden Fall Kosten in Rechnung gestellt oder wird eine solche Angelegenheit wegen „mangels Masse“ ohne Kostenerhebung eingestellt? Wenn ja, welche und wie hoch können die sein?

Besteht die Möglichkeit, dass A sich von der Polizei schriftlich bestätigen lässt dass A bei Zurücknahme keine Kosten zu tragen hat?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Soweit ich das weiß fallen Kosten erst an, wenn ein Gericht darüber entscheidet.
Das wiederum hängt m.W. davon ab, ob der Staatsanwalt die Anzeige weiter verfolgt. Bei öffentlichem Interesse muss er das, weil es kein Antragsdelikt sondern eine Straftat ist.
Ich vermute aber bei so einem „Kleinkram“, dass das öffentl. Interesse verneint wird und deshalb kein Gericht eingeschaltet wird. Dann fallen m.W. auch keine Kosten an.

Das sind aber Spezialitäten aus dem Strafrecht, das solltest Du ggf. einen spezialisierten Strafrechtsanwalt oder direkt bei der zust. Staatsanwaltschaft erfragen. Bei der Polizei wirst Du da vermutlich nur unbefriedigende Auskünfte bekommen.

Zurücknahme eines Strafantrags kostet Geld!!!
Hallo

§ 470 StPO:

„Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.“

Um es kurz zu sagen: Wenn Kosten angefallen sind,hat der Strafantragsteller diese zu tragen.

Gruss

Iru, der daran zweifelt, ob sich hier wirklich nur Experten zu Wort melden.