Ein Artikel ist bei Ebay privat eingestellt ohne Gewährleistung und Garantie. Der Anwalt erklärt ausdrücklich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Aber der Käufer hat es kaputt gemacht. Was zu tun?
Grds. haftet der Verkäufer für sachmägelfreien Übergang gem. Angebotsbeschreibung.
Demnach kann der Käufer unverzüglich nach Erhalt einen abweichenden Sachmangel geltend machen, vom Kaufvertrg zurücktreten, die Ware auf Kosten des Verkäufers zurücksenden und den Kaufpreis einschl. beider Versandkosten beanspruchen. Bei Weigerung der Rückabwicklung auch um Kosten seiner anwaltlicher Vertretung erhöht.
Inwiefern man hier - ggf. gutachterlich belegt - beweisen könnte, dass trotz einer sorgfätigen und formschlüssigen Verpackung ein Transportschaden oder unsachgemäßer Gebrauch dem Käufer zufiele und darüber eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen möchte, muss der Verkäufer selbst entscheiden. I. d. R. ist dieser Nachweis nicht zu führen 
G imager
Inwiefern man hier - ggf. gutachterlich belegt - beweisen
könnte, dass trotz einer sorgfätigen und formschlüssigen
Verpackung ein Transportschaden oder unsachgemäßer Gebrauch
dem Käufer zufiele und darüber eine gerichtliche Entscheidung
herbeiführen möchte, muss der Verkäufer selbst entscheiden. I.
d. R. ist dieser Nachweis nicht zu führen
Müsste sich darüber nicht viel eher der Käufer Gedanken machen, wenn er doch Geld will?! Warum sollte der Verkäufer irgendetwas beweisen (müssen)?
Greetz
T.
Der Verkäufer trägt die Beweislast. Denn im Ergebnis müsste er dem unzweifelhaften Vortrag des Klägers, der die kaputte Ware nebst Verpackung als Beweis eines Sachmangels vorlegt, be- oder nachweisliche Tatsachen entgegenhalten, die den Anspruch des Klägers hemmen oder sogar beseitigen.
Denn gem. § 434 BGB schuldet er nämlich selbst bei Ausschluss der gesetzlichen Sachmängelhaftung einen sachmängelfreien Übergang"in der Beschaffenheit", wie sie zugesichert wurde (Angebotsbeschreibung) oder die andernfalls „bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“
Ebenso geht das Risiko der Verschlechterung bei vereinbartem Versendungskauf gem. § 447 BGB eben nicht auf den Käufer über, wenn es an der sicheren und formschlüssigen Verpackung lt. AGB des Transportführers mangelt.
G imager
Ebenso geht das Risiko der Verschlechterung bei vereinbartem
Versendungskauf gem. § 447 BGB eben nicht auf den Käufer über,
wenn es an der sicheren und formschlüssigen Verpackung lt. AGB
des Transportführers mangelt.
Für diese Tatsache läge aber die Beweislast beim Käufer.
TET
Bei einem Privatverkauf unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko eines Mangels (Katze-Im-Sack-Regel), es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen (§ 444 BGB). Ein Rücktritt ist insofern nicht möglich.
Wie meinen?
Grds. haftet der Verkäufer für sachmägelfreien Übergang gem.
Angebotsbeschreibung.
Zitat: „Ein Artikel ist bei Ebay privat eingestellt ohne Gewährleistung“. Damit dürfte die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen sein, es sei denn, es wurden explizite Zusagen hinsichtlich bestimmter Dinge gemacht, die im Nachhinein nicht zutreffen. Zudem geht aus dem Posting auch recht eindeutig hervor, dass der Käufer den Schaden selbst verursacht hat. Insofern ist es mir schleierhaft, wie hier ein Anspruch konstruiert wird.
Demnach kann der Käufer unverzüglich nach Erhalt einen
abweichenden Sachmangel geltend machen, vom Kaufvertrg
zurücktreten, die Ware auf Kosten des Verkäufers zurücksenden
und den Kaufpreis einschl. beider Versandkosten beanspruchen.
Wie bitte? War da nicht irgendetwas vom Recht auf Nacherfüllung? Nenn doch bitte mal die Quelle für Deine Behauptung.
Bei Weigerung der Rückabwicklung auch um Kosten seiner
anwaltlicher Vertretung erhöht.
Eine Anspruch vorausgesetzt. Und auch dann nicht unbedingt, sondern erst, wenn der Käufer seine Ansprüche zuvor versucht hat, selbst durchzusetzen.
Inwiefern man hier - ggf. gutachterlich belegt - beweisen
könnte, dass trotz einer sorgfätigen und formschlüssigen
Verpackung ein Transportschaden oder unsachgemäßer Gebrauch
dem Käufer zufiele und darüber eine gerichtliche Entscheidung
herbeiführen möchte, muss der Verkäufer selbst entscheiden. I.
d. R. ist dieser Nachweis nicht zu führen
Häh?? Privat! Seit wann gibt es da eine Beweislastumkehr? Die Beweislast liegt eindeutig beim Käufer.
Grds. haftet der Verkäufer für sachmägelfreien Übergang gem.
Angebotsbeschreibung.
Wie bitte? War da nicht irgendetwas vom Recht auf
Nacherfüllung? Nenn doch bitte mal die Quelle für Deine
Behauptung.
§ 323 BGB. Eine Nacherfüllung, also Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache n. § 439 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Unmöglichkeit der Nacherfüllung feststeht, etwa, indem ein individuelles Einzelstück angeboten wurde.
Eine Anspruch vorausgesetzt. Und auch dann nicht unbedingt,
sondern erst, wenn der Käufer seine Ansprüche zuvor versucht
hat, selbst durchzusetzen.
Nicht anders wurde mit der Feststellung „Bei Weigerung der Rückabwicklung auch um Kosten seiner anwaltlicher Vertretung erhöht.“ nun zum Ausdruck gebracht 
Häh?? Privat! Seit wann gibt es da eine Beweislastumkehr? Die
Beweislast liegt eindeutig beim Käufer.
Von Beweislastumkehr ist hier garnicht die Rede 
Tatsächlich muss der beklagte Verkäufer einer beschädigten Ware darlegen, warum er Rücktritt des Käufers wegen nicht oder nicht vertragsgemäß, erbrachter Leistung (§ 323 BGB) aus Rechtsgrund Sachmangel (§ 434 BGB) verweigert, wenn eine Nacherfüllung n. § 439 wg. Unmöglichkeit augeschlossen wäre.
G imager761
§ 323 BGB. Eine Nacherfüllung, also Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache n. § 439 BGB ist
ausgeschlossen, wenn die Unmöglichkeit der Nacherfüllung
feststeht, etwa, indem ein individuelles Einzelstück angeboten
wurde.
Wo steht denn etwas von einem individuellen Einzelstück?
Tatsächlich muss der beklagte Verkäufer einer beschädigten
Ware darlegen, warum er Rücktritt des Käufers wegen nicht oder
nicht vertragsgemäß, erbrachter Leistung (§ 323 BGB) aus
Rechtsgrund Sachmangel (§ 434 BGB) verweigert, wenn eine
Nacherfüllung n. § 439 wg. Unmöglichkeit augeschlossen wäre.
Der Unterschied zwischen darlegen und beweisen ist dir aber bewusst, oder? Oben hast du noch behauptet, der Verkäufer müsse irgendetwas bzgl. der Verpackung beweisen.
TET
Wie bitte? War da nicht irgendetwas vom Recht auf
Nacherfüllung? Nenn doch bitte mal die Quelle für Deine
Behauptung.§ 323 BGB. Eine Nacherfüllung, also Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache n. § 439 BGB ist
ausgeschlossen, wenn die Unmöglichkeit der Nacherfüllung
feststeht, etwa, indem ein individuelles Einzelstück angeboten
wurde.
Diese Ausnahme ist mir durchaus bekannt. Allerdings kann ich, im Gegensatz zu Dir, keinerlei Hinweise finden, dass dies ansatzweise Anwendung finden könnte.
Dir scheint das egal und so machst Du kurzerhand aus einer Ausnahme eine Regel.
Interessant auch, dass Du auf den augenscheinlich wirksamen Ausschluss der Gewährleistung immer noch nicht eingehst…
Damit das nicht falsch 'rüberkommt:
Katze im Sack beduetet, dass man einen Sack kauft, in dem evtl. eine Katze ist. Vielleicht aber auch ein Kaninchen oder ein Ziegelstein.
Das geht nicht, auch nicht bei Ausschluss der Sachmängelhaftung.
Denn es muss zumindest das geliefert werden, was angeboten war.
Wird ein VW Touran, Bj2009, mit 110.000km, … angeboten, dann darf kein Daewoo Matiz geliefert werden.
Wenn in der Artikelbeschreibung „NEU“ steht, das Teil aber definitiv gebraucht ist, dann greift auch kein Ausschluss der Sachmangelhaftung.