Zurückzahlung von Kindesunterhalt weg. Krankheit?

Guten Morgen,

Durch Krankheit wurde ich im Januar zu einer OP gezwungen und dadurch gleich für eine AHB angemeldet die ich gestern beendet habe.

Meine Tochter (9) lebte durch die Krankheit seit dem 30.12.2007 bis gestern bei ihrem Vater. Nachmittags wurde sie betreut und dafür habe ich auch einen Antrag gestellt und bewillig bekommen.
Am späten Nachmittag wurde sie von ihrem Papa abgeholt und mit Abendbrot versorgt. Sie konnte dort schlafen und wurde morgens für die Schule fertig gemacht.

Die Haushaltshilfe bekommt von der Krankenkasse das Geld und auch vom Rententräger.

Jetzt möchte mein Ex-Mann für den Aufenthalt unsere Tochter bei sich 250€ haben.

Dazu möchte ich noch erwähnen das ich Scheidungs- und Kindesunterhalt in Höhe von 962€ erhalte.

Langsam steigen mir die Kosten zu Kopf.

Ist mein Ex-Mann berechtigt soviel Geld zu verlangen?

Über Antworten freu ich mich auch wenn sie nicht so gut für mich ausschauen!!

Liebe Grüsse

Angélique

Hallo

das ist eher eine Rechtsfrage, die du als allgemeine Frage formuliert (unpersönlich) im Rechtsbrett stellen solltest.

Jetzt möchte mein Ex-Mann für den Aufenthalt unsere Tochter
bei sich 250€ haben.

Ist mein Ex-Mann berechtigt soviel Geld zu verlangen?

Ich persönlich glaube nicht, weil das eigentlich nie geht, auch bei Urlaub mit dem Papa o.ä., wo ich das von den Kosten her schon eher nachvollziehen könnte.

Die Hauptkosten ist ja nicht das Abendbrot o.ä., sondern die laufenden Kosten wie Miete und Sportvereine o.ä. sowie der Anteil an Anschaffungen wie Möbel, Kleidung, Bücher usw.

Viele Grüße
Simsy

Mal ne andere Frage …
Hallo

Dazu möchte ich noch erwähnen das ich Scheidungs- und
Kindesunterhalt in Höhe von 962€ erhalte.

Hast du schon mal Wohngeld und/oder aufstockendes ALG II beantragt? Schätz mal, dass du da was kriegen kannst, jedenfalls, wenn du normal hohe Miete zahlst und nicht irgendwo umsonst wohnst.

Viele Grüße Simsy

Hallo,

es gibt keine feste Grenze, ab wann der, vom üblicherweise betreuenden Elternteil nicht benötigte, Kindesunterhalt zurückgefordert werden kann. Die Richter gehen je nach Fall von einem zusammenhängenden Aufenthalt von 4 manchmal auch 6 Wochen aus.

Allerdings sollte sich die Fragerin über das neue Unterhaltsrecht informieren. Betreuungsunterhalt gibt es ab 1. Januar 2008 normalerweise nur bis zum 3. Geburtstag des Kindes.

Der Vater kann durchaus eine Anpassung des „Mutterunterhaltes“ einfordern.

Gruß
Ingrid

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