Zusaätzliche Kur-Kosten

Hallo.
Nehmen wir an, eine Mutter mit drei kleinen Kindern hat eine Mutter-Kind-Kur (vom Kinderarzt unbedingt empfohlen!) beantragt und bewilligt bekommen.
Die ersätzte Fahrtkostenpauschale beträgt aber nur den einfachen Satz des Bahntickets für die vier.
Der Vater würde sie aber lieber mit dem Auto bringen, da es fast unmöglich ist mit drei Kindern bis drei Jahren 6 Stunden Bahn zu fahren.
Die Kosten überstiegen dann aber bei weitem den Fahrkostenzuschuss der KK. Nehmen wir weiter an, die Familie bekäme als BG anteilig Hartz IV. Wäre es dann möglich die Fahrtkosten über die Arge zu beantragen?
Lieber Gruß
senseo72

das kostet…

Hallo.
Nehmen wir an, eine Mutter mit drei kleinen Kindern hat eine
Mutter-Kind-Kur (vom Kinderarzt unbedingt empfohlen!)
beantragt und bewilligt bekommen.
Die ersätzte Fahrtkostenpauschale beträgt aber nur den
einfachen Satz des Bahntickets für die vier.
Der Vater würde sie aber lieber mit dem Auto bringen, da es
fast unmöglich ist mit drei Kindern bis drei Jahren 6 Stunden
Bahn zu fahren.
Die Kosten überstiegen dann aber bei weitem den
Fahrkostenzuschuss der KK. Nehmen wir weiter an, die Familie
bekäme als BG anteilig Hartz IV. Wäre es dann möglich die
Fahrtkosten über die Arge zu beantragen?
Lieber Gruß

Hallo senseo72,

beantragen = ja, aber es würde nicht zu bewilligen sein. D.h. Antrag abgelehnt, da bereits ein anderer Träger die Kosten zugesagt hat.
Die Erstattung der Bahntickets und damit Fahrt mit der Bahn ist zumutbar, da ausreichend.
Der Rest, sich mit einem PKW fahren zu lassen, ist reine Bequemlichkiet und wäre sozial ungerechtfertigt gegenüber den anderen, welche die Möglichkeit zum PKW nicht haben.

Die Mutter kann sich die Kosten der Tickets auszahlen lassen und für die PKW-Fahrt verwenden, muss jedoch die Differenzkosten selbst tragen. Diese Differenz ist auch bei der ARGE nicht erstattungsfähig.

Hallo Jocki.

Die Erstattung der Bahntickets und damit Fahrt mit der Bahn
ist zumutbar, da ausreichend.

Zumutbar wäre in diesem Fall relativ.
Nehmen wir also weiter an:
Die Familie käme aus RLP. Der Kinderarzt sagte, sie sollen an die See (aus unterschiedlichen Gründen.).
Zwei von zwei anerkannten Kliniken, die ALLE Symptome behandeln sind an der Ostsee, 100 km voneinander entfernt.
Laut Auskunft der Bahn würde ein Fahrt dorthin mit sechsmal Umsteigen verbunden sein. Dazwischen 2,5h Aufenthalt. Die Fahrt werde vorraussichtlich 9-11 Stunden dauern. Zum Schluss noch eine Busfahrt.
Nehmen wir an, die Mutter sei mit drei Kindern im Alter von 1-3,5J. unterwegs, Kinderwagen und Gepäck für vier Personen.
Zumutbar???

Der Rest, sich mit einem PKW fahren zu lassen, ist reine
Bequemlichkiet

Ganz sicher sogar! Siehe oben!

Gruß senseo72

Hallo,
es werden die Kosten erstattet, die ein Jeder erstattet bekommt. Für die restlichen Kosten muss man selbst aufkommen. Bequem hin und her, wenn der Vater ein Auto bezahlen kann, kann die Not wohl auch nicht so schlimm sein, dass man den Spirt nicht tragen kann. Bei den Kosten der Bahn, müsste eigentlich Hin und Rückfahrt incl. sein…
Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Härtefall?

Die Erstattung der Bahntickets und damit Fahrt mit der Bahn
ist zumutbar, da ausreichend.

Zumutbar wäre in diesem Fall relativ.
Nehmen wir also weiter an:
Die Familie käme aus RLP. Der Kinderarzt sagte, sie sollen an
die See (aus unterschiedlichen Gründen.).
Zwei von zwei anerkannten Kliniken, die ALLE Symptome
behandeln sind an der Ostsee, 100 km voneinander entfernt.
Laut Auskunft der Bahn würde ein Fahrt dorthin mit sechsmal
Umsteigen verbunden sein. Dazwischen 2,5h Aufenthalt. Die
Fahrt werde vorraussichtlich 9-11 Stunden dauern. Zum Schluss
noch eine Busfahrt.
Nehmen wir an, die Mutter sei mit drei Kindern im Alter von
1-3,5J. unterwegs, Kinderwagen und Gepäck für vier Personen.
Zumutbar???

Rein rechtlich ist es zumutbar, da die Solidargemeinschaft letztlich dafür aufkommen muss. Moralisch ist es nicht zumutbar. Sollte der Fall so liegen, dass tatsächlich nur diese weit entfernten Behandlungsmöglichkeiten bestehen, wäre denbar einen Härtefallantrag zu stellen. Aber das leigt dann im Ermessen des Leistungsträgers. Hilfreich wäre eine detailierte Stellungsnahme des Antragstellers.