zusätzliche Samstagsarbeit: Freizeitausgleich anstelle von Bezahlung?

Hallo,

als Mensch mit Behinderung (50%) kommt demnächst an verschiedenen Samstagen der kommenden 12 Monate aufgrund einer Schulungsmaßnahme Mehrarbeit auf mich zu. Mein AG ordnet an, dass diese mit einem über das ordentliche Gehalt hinausgehenden Betrag abgegolten werden soll.

Mir mißfällt das sehr, somit wird aus meiner 38h-Woche eine 50h-Woche. Da es sich um Schulungsmaßnahmen handelt, wäre zudem ein Freizeitausgleich wichtig, da ich sonst das vermittelte Wissen nicht nachbereiten kann. Zum zweiten hätte ich in mehreren Wochen keine zwei zusammenhängenden freien Tage.

Weiß jemand Rat? Ich unterliege dem Bankentarifvertrag.

Beste Grüße!

Tut mir Leid, ich kenne den einschlägigen Banken-TV nicht. Vielleicht weiß jemand anderes Bescheid.

Hallo,
Hier empfehle ich direkt den Betriebsrat mit der Regulierung und Klärung auf zu suchen.

MfG
I.Wagner

im schulischen Bereich werden z.B. Fortbildungsveranstaltungen nicht mit Freizeitausgleich oder gar einer erhöhten Bezahlung ausgeglichen. Das gehört zu dem Berufsbild dazu. Wie es bei den Banken aussieht, kann ich nicht sagen; ich denke aber, dass kein Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich besteht

Sorry, mit dem Banktarifvertrag kenne ich mich nicht aus. Habt ihr keinen Betriebsrat? Wenn ja, kann er dies nicht einseitig anordnen.
Der Betriebsrat ist mit einzubeziehen, es ist Mitbestimmungspflichtig.
Gruß wannsee

Hallo,

Die Frage ist, wie werden sonst, oder bei den anderen MA Mehrarbeit abgegolden? Werden Ü-Stunden im Betrieb üblicherweise ausbezahlt, hast du schlechte Karten. Gibt es üblicherweise Freizeit, kannst du darauf bestehn. Gibt es sonst keine Ü-Stunden, kannst du deinen AG daraufhinweisen, dass das Arbeitsgericht Freizeit höher wertet als Bezahlung. Leider stehn auch hier den Arbeitgebern diverse Tricks zur Verfügung, damit sie das „abfeiern“ umgehen können. Abfeiern musst du innerhalb von 3 Monaten nach absprache mit deinem AG, zieht er das solange hinaus („geht nicht, zuviel arbeit in letzter Zeit“) darf er nach diesen 3 Mon. die Mehrarbeit durch Bezahlung abgelten. Hoffe ich habe dir geholfen.

Greetz Nordi

Hallo,

mit der Anordnung von Mehrarbeitsstunden übt der AG sein Direktionsrecht gegenüber dem AN aus. Bei dieser Anordnung ist u.a. das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Konkret bedeutet dies Mehrarbeitszuschläge für Sonn- und Feiertage plus ein Höchstmaß an Überstunden, die gesetzlich fixiert in einem bestimmten Zeitraum danach wieder abzubauen sind.

Besteht hier ein Betriebsrat, ist dieser im Sinne einer gleichmäßigen Arbeitsbelastung in der Mitbestimmung.
Als Ergänzung zu den gesetzlichen Regelungen kann das Unternehmen freiwillige Regeln für alle treffen, inwiefern Mehrarbeit in Freizeit abzubauen möglich ist.

Weden die Nachbereitung des SEminar noch Ihr Handicap schränken hier den AG ein.

Die Schulungsnachbereitung in der Firma ist grundsätzlich Arbeitszeit, sonst würde das praktische „Üben“ aus dem Seminar kein Sinn ergeben. Das Nachbereiten kann in einem vernüftigen Rahmen vom AG erwartet werden. Gar kein privater Zeitinvest ist nicht möglich. Zumal der M A aus Seminaren immer auvh etwas für die private Entwicklung mitnimmt.

P.S. Die direkte Ansprache des Handicap erlaube ich mich deshalb, weil mein GdB 100 % beträgt.
Handicap und berufliches Engagement schließen sich also nicht aus. Gleichwohl hat der AG erhöhte Gesundheits- und Fürsorgepflicht.

Viel Erfolg im Seminar. Ich empfehle ebenso ein persönliches Gespräch mit dem Vorgesetzten bei weiteren Bedenken zu Überbelastung.

Dies ist keine Beratung nur meine Meinung zu Ihrer Frage.

Hallo,den Bankentarifvertrag kenne ich nicht.
Die Rechte der Menschen mit Behinderung finden sich im SGB IX.

SGB IX §81 Pflichten des AG und Rechte schwerbehinderter Menschen"Erleichterung in zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung"(außer oder innerbetrieblich bei Dir?).In diesem Sinne fordere den Freizeitausgleich und die zusammenhängenden freien Tage, da hier im Vordergrund die Gesundheit steht.Hole Dir Unterstützung von der bestellten Schwerbehinderterten Vertretung Deiner Firma. Viel Erfolg ,auch für die Schulung.Hatte per Mail sofort geantwortet wußte nicht ob es angekommen ist deshalb nochmal in abgespeckter Form.
LG Roberta

Hallo,

meine Antwort wird sicherlich nicht schön sein, aber leider ist das Gesetz nun mal so.

Man muß hier in zwei Gesetze schauen, zum einen ins Arbeitsgesetz und dieses schreibt eine Maximalarbeitszeithöhe von 48 Stunden, für 6 zusammenhängenden Arbeitstagen vor. Danach muß ein Tag arbeitsfrei sein. Das kann von Montag bis Sonntag sein, aber auch von z.B. Mittwoch bis Dienstag sein. Diese Maximalforderung darf nicht überschritten werden. Z.B. von 50 Arbeitsstunden an 5 oder 6 zusammenhängenden Arbeitstagen. Grundsätzlich gibt es dafür kein Ersatz-Frei. Arbeit muss bezahlt werden.

Das zweite Gesetz ist das Schwerbehindertengesetz. Dort steht wiederum drin ob und wie, Schwerbehinderte Überstunden machen können, dürfen oder müssen.

Als nächstes schaut man in seinen Arbeitsvertrag. Dort ist festgelegt, wie viele Arbeitsstunden man seinem Vertragspartner, seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Von dieser Vereinbarung kann man nicht mal eben, einfach so abweichen. Weder der Arbeitnehmer, noch der Arbeitgeber. Macht das Einer, dann geht der Andere vor das Arbeitsgericht und klagt sein Recht ein. Wenn er keinen Mut hat, dann lässt er das einen Anwalt machen. Kostet Geld. Oder er nimmt einen kostenlosen Anwalt von der Gewerkschaft. Der Klagegrund nennt sich: Einseitige Vertragsänderung ohne Zustimmung. In der Regel gewinnt der Kläger so etwas.

Ganz einfach.

Hallo,

nachfolgend mal eine Klärung aus dem Netz.

Schwerbehinderte Menschen und ihnen (von der Agentur für Arbeit) Gleichgestellte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (Ausnahme Notarbeit i.S. von §14 und 15 ArbZG).
Neben Arbeitern und Angestellten können auch Beamte Freistellung von Mehrarbeit verlangen. (§72 BBG oder dementsprechende länderrechtliche Regelungen)

Der Anwendungsbereich ist auf zu leistende Mehrarbeit beschränkt. Die Vorschrift gibt den schwerbehinderten Arbeitnehmern nach allgemeiner Auffassung kein Recht, Sonn- oder Feiertagsarbeit bzw. Nachtarbeit und Bereitschaftsdienst generell abzulehnen.

Ordnet der Arbeitgeber Mehrarbeit an, hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer sie grundsätzlich zu leisten, sofern er nicht rechtzeitig eine Befreiung von der Mehrarbeit (gemäß §124 SGB IX) verlangt hat. Der § 81 Abs. 4 SGB IX ist hierbei aber ggf. auch zu beachten und anzuwenden.

Ich hoffe, dass hilft Ihnen weiter.

Schönen Gruß

Holger

Hallo,

bedaure, kann ich nicht helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,
zunächst solltest du medizinisch feststellen lassen, ob die hier angezeigte Verlängerte Wochenarbeitszeit mit deiner Behinderung vereinbar ist, oder ob dadurch eine eventuelle Verschlechterung deines Gesundheitszustandes eintreten könnte. Der beste Ansprechpartner ist dein Arzt des Vertrauens. Als nächstes solltest du in Erfahrung bringen, ob in deinem Unternehmen eine Schwerbehindertenvertretung besteht, die gibt es in jedem größeren Unternehmen. Mit deren Hilfe kannst du versuchen einen Freizeitausgleich zu erwirken, um eine Verschlimmerung deiner Behinderung zu verhindern. Berate dich aber auf jeden Fall vorher mit deinem behandelndem Arzt.
MfG ulrahexchen