Kurzfassung: Ich, m, wohnhaft in BY, möchte zusätzlich zu meinem standesamtlich festgelegten Vornamen eine abgekürzte Form eintragen lassen, die ich schon seit über 20 Jahren verwende.
Hintergrund: Laut Geburtsurkunde und Ausweispapiere heiße ich Gottfried. Schon in der Schule hat sich dafür die Kurzform „Friedl“ durchgesetzt; heute (30 Jahre später) bin ich praktisch nur noch unter der Kurzform bekannt (was mir auch sehr recht ist, da ich kein religiöser Mensch bin). Ziemlich lange war mir egal, was in irgendwelchen Papieren steht. Seit über 20 Jahren arbeite ich freiberuflich bzw. selbständig, und in letzter Zeit häufen sich die Probleme durch den in amtlichen Dokumenten auftauchenden, meinen Kunden aber unbekannten Vornamen. Auch ist es ja eigentlich illegal, dass ich im Schriftverkehr als nicht im Handelsregister eingetragener Gewerbetreibender die Kurzform des Vornamens verwende. Ich habe also erhebliche Nachteile im Geschäftsverkehr und bin der Meinung, dass das einen „wichtigen Grund“ laut Namensgesetz darstellt. Ich kann den Sachverhalt aber nur schwer anhand von Dokumenten nachweisen; im Gegensatz zu Künstlern, die bei der Eintragung ihres Künstlernamens meist leicht irgendwelche gedruckten Veranstaltungshinweise oder Zeitungsreportagen vorlegen können.
Den möglichen Weg einer freiwilligen Eintragung ins Handelsregister möchte ich ungern gehen. Zwar könnte ich dann eine beliebige Firma verwenden, also auch den abgekürzten Vornamen, aber ich hätte hohe laufende Folgekosten durch die dann zwingend notwendige doppelte Buchführung.
Auf dem hiesigen Standesamt verwies mich eine sehr unwillige Angestellte gleich an die Dienststellenleiterin, die auch eher abweisend reagierte, aber zugab, sich über die Feinheiten erst in den einschlägigen Vorschriften schlau machen zu müssen.
Ich bin für alle Hinweise und Tipps dankbar.
FK
Kurzfassung: Ich, m, wohnhaft in BY, möchte zusätzlich zu
meinem standesamtlich festgelegten Vornamen eine abgekürzte
Form eintragen lassen, die ich schon seit über 20 Jahren
verwende.
Hintergrund: Laut Geburtsurkunde und Ausweispapiere heiße ich
Gottfried. Schon in der Schule hat sich dafür die Kurzform
„Friedl“ durchgesetzt; heute (30 Jahre später) bin ich
praktisch nur noch unter der Kurzform bekannt …
Ich habe also erhebliche Nachteile im
Geschäftsverkehr und bin der Meinung, dass das einen
„wichtigen Grund“ laut Namensgesetz darstellt. …
Auf dem hiesigen Standesamt verwies mich eine sehr unwillige
Angestellte gleich an die Dienststellenleiterin, die auch eher
abweisend reagierte, aber zugab, sich über die Feinheiten erst
in den einschlägigen Vorschriften schlau machen zu müssen.
Ich bin für alle Hinweise und Tipps dankbar.
Also beim Standesamt wirst du da nichts ausrichten können. Ein „Namensgesetz“ mit dieser Bezeichnung gibt es nicht. Die zivilrechtlichen Regelungen zum Ehe- und Familiennamen finden sich im BGB (§§ 1355, 1616 ff). Zum Vornamen gibt es aber keine adäquate Regelung, weder im BGB, noch woanders. Die Rechtslehre und -sprechung geht davon aus, dass die Erteilung von Vornamen Ausfluss des Sorgerechts der Eltern für ihr Kind ist (irgendwo § 1627b BGB oder so). Übrigens gibts da 'ne brandaktulle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…
Der/die Vorname(n) ist/sind bei Geburt des Kindes anzuzeigen von den Sorgeberechtigten (also verheiratete Eltern bzw. gemeinsam oder allein Sorgeberechtigte®) und wird/sind dann in den Geburtseintrag vom beurkundenden Standesbeamten eingetragen. Eine spätere Änderung wegen irgendwelcher Fehler oder Änderungswünsche ist (fast) unmöglich.
Aber es gibt ja noch das Gesetz zur Änderung von Vor- und Familiennamen von 1938 (ja ja, nicht alles war damals schlecht
).
Dafür ist auch in BY nicht das Standesamt zuständig, vermutlich auch der Landkreis/die kreisfreie Stadt, die Namensänderungsbehörde. Wenn du denen dein Problem so wie oben schilderst, solltest du den tatsächlich erforderlichen „wichtigen Grund“ für die Vornamensänderung durchaus begründet kriegen.
Die vom Landrat oder Oberbürgermeister zu verfügende Änderung der Vornamen gilt allerdings nur für die Zukunft (ex tunc) und ist auch ein bisschen teuerer als eine Namenserklärung beim Standesbeamten. So mit 200,- bis 300,- EUR musst du schon rechnen (vielleicht in BY noch mehr?
). Aber wohl noch billiger, als die andere Variante.
Versuch mal dein Glück und melde dich, wenn’s geklappt hat, Friedl. 
Gruß HeinzEric