Zusage ohne Vertrag bindend?

Hallo,

ich hoffe, dass ich mit meiner Frage hier richtig bin, und dass sie auch nicht gegen die Regeln hier verstößt.

Meine Frage: Ist eine Zusage an ein Unternehmen, einen Ausbildungsplatz oder eine Stelle gerne in Anspruch zu nehmen, schon bindend, oder geschieht dies erst mit einer Vertragsunterzeichnung?

Gruß,
Firespeier

Dies könnte man ansehen als ein angebot zum Abschluss eines Vertrages.
Das Unternehmen kann das Angebot annehmen in einer Zeit, in der unter normalen Umständen eine Antwort zu erwarten wäre.
Dazu müßte man auch wissen, ob das Angebot schriftlich oder mündlich gemacht worden ist?

praxisorientierte Antwort
Hallo

In der Praxis wird die ggf individuell unterschiedliche Antwort auf die Frage irrelevant sein, denn:
Ein Ausbildungsverhältnis kann von beiden Parteien auch vor Ausbildungsbeginn ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Ergo kann man zusagen soviel man will und sich - rechtlich korrekt - durch eine schriftliche Kü jederzeit wieder ferischwimmen.

Gruß,
LeoLo

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Hallo Firespeier

Ein Arbeitsvertrag – kommt wie der Name es schon sagt – erst zustande wenn er verbindlich – also vertragsrechtliche Regeln beinhaltet. Hier wären z.B.:

Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitsort (Einsatzort im Unternehmen oder einer Filiale)
Art und Dauer des Arbeitsrechtsverhältnisses
Art der Arbeit (evtl. Funktionsbeschreibung)
Urlaubsregelung
Entgeltregelung
Hinweise zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Rechtsmittelerklärung und Gerichtsstand und, und, und

All dies ist auch gesetzlich geregelt:

Begriff des Arbeitsvertrags
Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommender Vertrag, ein Unterfall des § 611 BGB. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich der eine zur Erbringung der vereinbarten Dienste (Arbeitnehmer), der andere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (Arbeitgeber). Einfach formuliert handelt es sich um die Regelung einer Austauschbeziehung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat die Dienste persönlich zu leisten (§ 613 BGB). Dies führt dazu, dass ein wichtiges Merkmal des Arbeitsvertrages ist, dass die Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen ist. Der Arbeitnehmer wird in den betrieblichen Organisationsablauf eingegliedert und unterliegt somit dem Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitsvertrag unterliegt den Grundsätzen der Vertragsfreiheit. Diese Vertragsfreiheit wird aber durch Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingeschränkt.

Form des Arbeitsvertrags
Gem. Nachweisgesetz hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen (§ 2 Abs. 1 NachwG). Ausnahmen gelten nur für Arbeitnehmer, die zur vorübergehenden Aushilfe für nicht länger als einen Monat beschäftigt werden (§ 1 NachwG).

Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages hat die Anhörung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat alle beurteilungsrelevanten Einstellungskriterien aller Bewerber mitzuteilen. Sollte der Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 1-6 die Zustimmung zur Einstellung verweigern, bleibt ein schon abgeschlossener Arbeitsvertrag gleichwohl wirksam. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Betriebsrats vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch nicht aufgenommene Arbeit ein Schaden, so hat der Arbeitgeber diesen nach Geltendmachung zu ersetzen. Der Betriebsrat hat kein Recht auf Einsicht in die Arbeitsverträge, es sei denn ein Arbeitnehmer wünscht dies ausdrücklich. Sollen im Betrieb sog. „Formulararbeitsverträge“ eingeführt und allgemein angewendet werden, so unterliegt dies der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 94 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Vorlage von ausgefüllten Formulararbeitsverträgen, um z.B. die Einhaltung des Nachweisgesetzes zu prüfen. Hierzu bedarf es konkreter Anhaltspunkte (BAG, 19.10.1999, 1 ABR 75/98).

Du bist also bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht verpflichtet diese Arbeit oder einen Ausbildungsplatz anzunehmen ( „gerne in Anspruch zu nehmen“), weil Du Dich vertraglich noch nicht verpflichtet hast.

Viele Grüße - „Zuversicht“