Wie arbeitet eigentlich Polizei Staatsanwaltschaft und Gericht zusammen,
Welchen Stellenwert haben die Angaben der Polizei bei Staatsanwaltschaft und dem Gericht bei der Anklage.
Wie arbeitet eigentlich Polizei Staatsanwaltschaft und Gericht zusammen,
Welchen Stellenwert haben die Angaben der Polizei bei Staatsanwaltschaft und dem Gericht bei der Anklage.
Hallo,
nicht immer,aber sehr oft sind Polizeivollzugsbeamte auch gleichzeitig
Hilfsbeamte
der Staatsanwaltschaft und dürfen somit fast alles was auch der jeweilige Staatsanwalt in seinem Amtsbezirk machen darf.
Denn Grundsätzlich ist der Staatsanwalt innerhalb seines Amtsbezirkes für die Verfolgung von Straftaten zuständig. Staatsanwälte leiten Ermittlungsverfahren und erheben Anklage vor Gericht, wo sie auch als Vertreter der Anklage fungieren
Um als Staatsanwalt tätig werden zu können,muss man wie übrigens auch Rechtsanwälte vor Gericht,die Befähigung zum Richteramt haben.
Denn rein theoretisch ist das Dreigestirn
-Richter
-Staatsanwalt
-Strafverteidiger (Rechtsanwalt)
vom Gesetz her verpflichtet,belastende sowie entlastende Ermittlungsergebnisse für den Beschuldigten zu berücksichtigen.
Die Polizei arbeitet ihnen „nur“ zu,das heisst sie verfasst Anzeigen und Ermittlungsberichte und leitet sie an den StA weiter.
Grüß Gott,
Hallo,
nicht immer,aber sehr oft sind Polizeivollzugsbeamte auch
gleichzeitigHilfsbeamte
der Staatsanwaltschaft und dürfen somit fast alles was auch
der jeweilige Staatsanwalt in seinem Amtsbezirk machen darf.
nur mal so interessehaler: kannst Du dies genauer beschreiben,
was diese Hilfsbeamten dürfen und was nicht ?
Denn Grundsätzlich ist der Staatsanwalt innerhalb seines
Amtsbezirkes für die Verfolgung von Straftaten zuständig.
Staatsanwälte leiten Ermittlungsverfahren und erheben Anklage
vor Gericht, wo sie auch als Vertreter der Anklage fungieren
Und dies dürfen die Hilfsbeamte auch ?
Hallo,
die Bezeichnung „Hilfsbeamte“ gibt es bereits seit 10 Jahren nicht mehr!
Aktuell nachzulesen unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Ermittlungsperson_der_S…
Dachsgruß
Hallo,
Fischeier werden auch nicht besser,wenn man sie Kaviar nennt…
Ob ich jetzt Ermittlungspersonen sagen oder
Hilfsbeamte
das ändert nichts an den einschlägigen Vorschriften
(§§ 152 GVG, 98, 105 StPO
owt
Nicht besser - lediglich korrekt. Dein „Wissen“ ist halt schon etwas überaltert.
Das wiederum ist nicht neu…))
Im Bereich der Strafverfolgung sind Polizisten Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft. Diese ist Herrin des Ermittlungsverfahrens, was man unter anderem daran erkennt, dass kein Polizist ein Verfahren einstellen kann. Die Staatsanwaltschaft ist also selbst Ermittlungsbehörde, überlässt die praktische Ermittlungsarbeit aber teilweise der Polizei.
Dass die Befugnisse der beiden Behörden damit identisch sind, wie es Frank Müller behauptet, trifft nicht zu. So kann etwa die Staatsanwaltschaft Zeugen vorladen, die dann auch erscheinen müssen, was die Polizei im Ermittlungsverfahren jedenfalls dann nicht kann, wenn es um die Aufklärung von Straftaten und nicht um die Verhinderung weiterer Straftaten geht. Außerdem kann die Polizei keine Haftbefehle beantragen. Das macht der Staatsanwalt.
Die Behörden sind verpflichtet, für und gegen den Beschuldigten zu ermitteln. Es geht nicht darum, einen Prozess zu gewinnen, sondern es geht um die Wahrheit.
Das gilt natürlich auch für das Gericht. Dieses kann nur auf Antrag tätig werden, also nach Anklageerhebung. Es muss die Klage zulassen, ehe das Hauptverfahren eröffnet wird. Und natürlich muss auch das Gericht die Wahrheit suchen und zwar von Amts wegen.
Polizisten sind als Zeugen wertvoll, weil sie professionell arbeiten und in der Regel zweifellos neutral sind. Das muss aber nicht immer so sein. Natürlich müssen auch Zeugenaussagen von Polizisten kritisch geprüft werden.