Seit Anfang 2010 gelten die Meldepflichten gemäß Paragraf 18a Umsatzsteuergesetz auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen der Kunde in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Umsatzsteuer schuldet.
Wie sieht es aber mit Nicht-EU-Mitgliedsstaaten wie den USA aus?
Muss man dann auch eine „Zusammenfassende Meldung“ abgeben?
Angenommen ein freiberuflicher Grafiker arbeitet fuer eine Firma in den USA. Lieferungen sind digitale Bilder.
Waere die auftragsgebende Firma ein EU-Mitgliedsstaat, dann muesste der Grafiker doch eine „Zusammenfassende Meldung“ an das Bundeszentralamt für Steuern schicken?
Aber wie sieht es in dem Fall aus, wenn die Firma ihren Sitz nicht in der EU hat?
Muss der Grafiker dann keine „Zusammenfassende Meldung“ abgeben?
Vielen Dank