Zusammenlegung von zwei Wohnungen zu einem Haushal

Dies ist eine Frage aus meinem persönlichen Umfeld. Für Antworten bin ich sehr dankbar!
Person A und Person B sind verheiratet. Sie wohnen in zwei Wohnungen (Parterre und 1.Stock) in einem Mehrfamilienhaus mit 17 Parteien. Beide Wohnungen befinden sich im Eigentum von Person A und Person B.
Gibt es Möglichkeiten, die beiden Wohnungen rechtlich zu einem Haushalt zu machen, dann auch mit nur einem Stromzähler usw.?

Da es sich um Wohnungseigentum handelt, und zwar mit nicht wenigen Einheiten, dürfte eine solche Änderung umfangreich und nicht billig sein. Denn die Änderung bedarf wahrscheinlich der Mitwirkung aller WE; ferner ist die Eintragung in das Wohnungsgrundbuch unter Notarmitwirkung nötig. Da Sie nur von Haushalt und Stromzähler sprechen, ist dieser Aufwand wahrscheinlich nicht notwendig. Es kommt auf den Beweggrund an.
Falls Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut.
Freundliche Grüße aus der Region von Weser und Aller
H. Gintemann
(Diese Antwort ist eine aus 3315 Tagen…)

Hallo „Anja1974“,

frohes neues Jahr!

Deine Frage, ob und wie man zwei Wohnungen zusammenlegen kann, kommt in den Wohnungseigentümergemeinschaften häufiger vor, als man glaubt. Zunächst muss man aber wissen, WAS man überhaupt will, da es eigentlich nur zwei Möglichkeiten gibt. Will man zwei Wohnungen / Haushalte lediglich zu einer „Wirtschaftseinheit“ zusammenlegen? Oder sollen die zwei Wohnungen darüber hinaus auch tatsächlich zu einer Wohnung im rechtlichen Sinne zusammengelegt werden?

A) Gemeinsamkeiten bei beiden Möglichkeiten:

Bei beiden Möglichkeiten werden die Wohnungen in der Regel auch BAULICH zusammengelegt (Kosten!), d.h., Deckendurchbruch zur oberen Wohnung mit neuer Treppenanlage, Verschluss einer der beiden Wohnungseingangstüren (aber NUR von der Innenseite! Die Außenseite zum Hausflur darf idR nicht verändert werden), Rückbau einer Küche etc. Zuvor muss ein Architekt / Statiker prüfen, ob der Deckendurchbruch wie gewünscht überhaupt möglich ist.
In der Regel sind die Decke, die Stränge (Gas, Wasser, Strom) und die Wohnungseingangstüren (zumindest die Außenseite) in der zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Teilungserklärung / Gemeinschaftordnung als GEMEINSCHAFTSEIGENTUM definiert, so dass bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum idR immer die Eigentümerversammlung hierüber beschliessen / zustimmen muss. Manchmal enthalten die Gemeinschaftordnungen aber bereits Vereinbarungen für diesen Fall, so dass dann die Behandlung in der Eigentümerversammlung bestenfalls entfallen könnte. Denn je nach baulichen Voraussetzungen und Argumentation des Beschlusses kann unter Umständen die Allstimmigkeit erforderlich werden. Und dann wird es meist kompliziert.

B) Unterschiede bei beiden Möglichkeiten:

Auch wenn man auf diese Art zwei Wohnungen / Haushalte zu einer „Wirtschaftseinheit“ zusammenlegt, so bleiben es doch rechtlich zwei eigenständige Wohnungen, d.h., es gibt nach wie vor zwei verschiedene Wohnungseigentümer mit zwei verschiedenen Wohnungsgrundbüchern, mit jeweils eigenem Stimmrecht in der Eigentümerversammlung, und mit jeweils eigener Verpflichtung zur Haus-/ Wohngeldzahlung.
Will man beide Wohnungen hingegen auch rechtlich zusammenlegen, muss darüber hinaus auch die Teilungserklärung geändert werden. Hierzu werden in dem der Teilungserklärung zugrunde liegendem Teilungsplan durch einen Architekten / Ingenieur (Kosten!) beide Wohnungen mit einer gemeinsamen Wohnungsnummer gekennzeichnet. IdR werden beide alten Wohnungsgrundbücher geschlossen und eine neues Wohnungsgrundbuch für die „neue“ Wohnung wird eröffnet. Für solche Anträge / Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt herrscht Notarpflicht (Kosten!).
Die Änderung der Teilungserklärung zieht häufig auch eine Änderung der Gemeinschaftordnung nach sich. Je nach Art und Umfang muss auch hier für die Anträge / Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt ein Notar (Kosten!) herangezogen werden.
Im Ergebnis der rechtlichen Zusammenlegung gibt es nur noch einen Eigentümer, ein Stimmrecht, eine Verpflichtung zur Haus-/Wohngeldzahlung.

c) Fazit:

In der Regel wird von der „rechtlichen Zusammenlegung“ abgeraten, auch weil eine Umkehr praktisch unmöglich ist. Abgesehen von dem Risiko der Ehescheidung besteht so auch die Möglichkeit, je nach Lebenssituation eine der beiden Wohnung bei der Bank separat zu beleihen oder auch separat zu verkaufen oder zu vermieten. In jedem Fall ist vor einer Entscheidung die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung zu prüfen!

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Gruss, McBerlin


Hallo Anja,

dann muss auf alle Fälle die Teilungserklärung geändert werden. Einstimmiger Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich.

Gruß
LEIKY