Hi.
ich benötige Hilfe bei der Korrekten Zusammenrechnug kurzfristiger Beschäftigungen. Wann ist die 50, und wann die 60 Tage-Regelung anzuwemden?
Dazu ein kleines Beispiel:
Student S ist im Jahr 2007 folgenden Beschäftigungen nachgegangen.
- Vom 01.01. bis 05.01. Schichtarbeit in einer Fabrik
- Vom 08.08. bis 15.09. ebenfalls Sichtarbeit
S möchte nun erneut arbeiten, und zwar vom 17.12.2007 bis zum 05.01.2008.
Er fragt sich nun, ob bei der Zusammenrechnung der Beschäftigungen die 50 oder 60 Tage-Regelung anzuwenden ist. Überdies ist er sich unschlüssig in wie weit die Zeit, welche er im und Januar 2008 arbeitet, zu berücksichtigen ist.
Ich würde folgende Lösung vorschlagen. Bei der Zusammenrechnung der Beschäftigungen ist hier die 60-Tage Regelung anzwenden, da es sich bei den Zeiten nicht um volle Kalendermonate handelt. S hat im Jahr schon 44 Tage gearbeitet. Mit der Zeit im Dezember ergeben sich für das Jahr 2007 somit 59 Tage. Die Arbeitstage im Januar sind nicht zu berücksichtigen.
Ist meine Lösung des og. genannten Beispieles richtig?
Wie sind die verschiedenen Arbeitszeiten sonst korrekt zusammenzurechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Feuerbach
Hi.
- Vom 01.01. bis 05.01. Schichtarbeit in einer Fabrik
- Vom 08.08. bis 15.09. ebenfalls Sichtarbeit
S hat im Jahr schon 44 Tage
gearbeitet.
Ähm, wie kommt er denn auf 44 Tage? Kann es sein, dass S hier Kalender- mit Arbeitstagen verwechselt?
MfG
Hi.
Wird bei der 60-Tage-Regelung die Arbeitszeit nicht in Kalendertagen berrechnet? Ich dachte eine Berrechnung nach Arbeitstagen findet nur bei der 50-Tage-Regelung statt.
Mit freundlichen Grüßen
Feuerbach
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Hi.
Wird bei der 60-Tage-Regelung die Arbeitszeit nicht in
Kalendertagen berrechnet? Ich dachte eine Berrechnung nach
Arbeitstagen findet nur bei der 50-Tage-Regelung statt.
Ich weiß nicht wie du auf eine „60-Tage-Regelung“ kommst. Und kurzfristige Beschäftigungen sind auch nicht gerade mein Thema, aber du scheinst recht zu haben.
„die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.“
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__8.html
„Die Grenze von 2 Monaten gilt bei einer Beschäftigung an mindestens 5 Tagen wöchentlich; sonst gilt die Begrenzung auf 50 Arbeitstage.“
http://www.400-euro.de/400/kurzfristig.html
Und warum sagt keiner was zu Mischmasch aus beidem? *grummel*
MfG