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Das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet bei den Aufwendungen für Bildung in zwei verschiedene Bereiche. Es sind zum einen die Fortbildungskosten und zum anderen die Weiterbildungskosten.
Fortbildung:
Eine Fortbildung liegt immer dann vor, wenn die Aufwendungen getätigt werden, um die Kenntnisse und Fertigkeiten in einem ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ständig ändernden Anforderungen anzupassen, um so im ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen.
Aufwendungen für die Fortbildung sind als Werbungskosten/Betriebsausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart absetzbar. Hat also ein Arbeitnehmer solche Aufwendungen, darf es sie als Werbungskosten auf der Seite 2 der Anlage N ansetzen. Ein Selbständiger/Gewerbetreibender kann diese Aufwendungen im Rahmen seiner Gewinnermittlung berücksichtigen.
Weiterbildung/Ausbildung:
Nach der Neueregelung zum 01. Januar 2004, zu der sich der Gesetzgeber aufgrund der bürgerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes genötigt sah, sieht § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nun für die beiden Aufwendungsgruppen den Abzug als Sonderausgaben in beschränkter Höhe (insgesamt max. € 4.000,00 pro Jahr) vor. Diese Sonderausgaben werden im Mantelbogen zur Einkommensteuer auf der Seite 3 abgefragt.
Übliche Definitionen lauten wie folgt:
Eine Berufsausbildung ist das Erlernen von Fertigkeiten und Kenntnissen, die für den künftigen Beruf notwendig sind. Es muss die erkennbare Absicht bestehen, den künftigen Beruf auch nachhaltig gegen Entgelt auszuüben.
Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf dienen dazu, die beruflichen Kenntnisse zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern. Voraussetzung für Weiterbildungskosten ist ein Berufsabschluss. Erfolgen Weiterbildungsmaßnahmen in einem ausgeübten Beruf, liegen Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor. Ebenso scheidet ein Sonderausgabenabzug aus, wenn der Beruf zwar zur Zeit nicht ausgeübt wird, aber das durch die Bildungsmaßnahme erworbene Wissen am Arbeitsmarkt eingesetzt werden kann, um künftig Einnahmen zu erzielen. Derartige Aufwendungen sind als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Kosten, die der Allgemeinbildung im weitesten Sinne, aber nicht der Vorbereitung auf eine spätere Berufstätigkeit dienen (z.B. Hobbykurse, Liebhaberei), gehören zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG).
FAZIT: erst nach einer Prüfung, zu welcher der Kostengruppen die Aufwendungen tatsächlich steuerrechtlich zuzurechnen sind, ist eine Aussage bezügliche der Höhe und der Art möglich.
BARUL76