Hallo Experten,
mich interessiert Euere - hoffentlich vorhandene - Praxiserfahrung zu folgendem Sachverhalt:
Ein Ehepaar trennt sich (auch räumlich) im März 2000 und wird im November 2001 rechtskräftig geschieden. Um die Zusammenveranlagung auch für das Jahr 2001 zu bekommen, berufen sie sich gegenüber dem FA auf einen ca. 7-wöchigen Versöhnungsversuch, der im Sommer 2001 stattgefunden haben soll. Der Versöhnungsversuch ist auch im Scheidungsantrag kurz erwähnt (in weiser Voraussicht, daß das FA die Scheidungsakten nach Zustimmung beiziehen könnte).
In der Theorie (und der Rspr. einiger Finanzgerichte) können mehrwöchige Versöhnungsversuche ausreichen, um die Zusammenveranlagung auch noch im Jahr der Scheidung zu retten.
Frage: Wie sieht das in der Praxis aus? Schluckt das FA den Antrag auf Zusammenveranlagung so einfach, wenn die Eheleute erklären, sie hätten im fraglichen Jahr einen (gescheiterten) Versöhnungsversuch unternommen? Werden nach Euerer Erfahrung Nachweise dafür verlangt? Falls ja, welche? Zieht man in einem solchen Fall die Scheidungsakten routinemäßig bei?
Kann ein „normaler“ Sachbearbeiter einen solchen Fall alleine entscheiden oder rennt er damit voraussichtlich zum SGL - oder lehnt die Veranlagungsstelle so etwas erst einmal ab, damit der Stpfl. erst bei der Rechtsbehelfsstelle Gehör findet (falls überhaupt)? Oder muß man hierbei generell bis zum FG ziehen, weil das FA den Sachvortrag ohnehin nicht glaubt?
Auf Euere praktischen Erfahrungen zu dieser (sicherlich nicht häufig auftauchenden) Frage bin ich sehr gespannt.
Viele Grüße
IWC