Hallo,
drei kurze Fragen zum Thema Zusammen- oder Getrenntveranlagung:
Wenn zwei liebende Herzen sich vermählen, so können sie ja wählen, wie sie steuerlich veranlagt werden wollen.
Können sie dies jedes Jahr aufs Neue entscheiden oder sind sie nach Wahl auf eine bestimmte Zeit festgelegt?
Können sie sich auch für das Jahr der Eheschließung komplett zusammen veranlagen lassen, auch wenn die Ehe erst am Jahresende geschlossen wurde?
Und bei Zusammenveranlagung werden ja sicherlich auch etwaige Verlustvorträge eines Ehegatten mit dem gemeinsamen (zusammengerechneten) Einkommen verrechnet.
Wenn dies schon am Jahresbeginn klar ist (1. verheiratet, 2. es bestehen hohe Verlustvorträge), würden diese dann die monatlichen Lohnsteuer-Vorauszahlungen damit gleich drücken?
Vielen Dank!
Frank
Moin, Frank,
kurz und schmerzlos:
Wenn zwei liebende Herzen sich vermählen, so können sie ja
wählen, wie sie steuerlich veranlagt werden wollen.
Können sie dies jedes Jahr aufs Neue entscheiden oder sind sie
nach Wahl auf eine bestimmte Zeit festgelegt?
Nein, nur im Jahr der Eheschließung.
Können sie sich auch für das Jahr der Eheschließung komplett
zusammen veranlagen lassen, auch wenn die Ehe erst am
Jahresende geschlossen wurde?
Yepp.
Und bei Zusammenveranlagung werden ja sicherlich auch etwaige
Verlustvorträge eines Ehegatten mit dem gemeinsamen
(zusammengerechneten) Einkommen verrechnet.
Wenn dies schon am Jahresbeginn klar ist (1. verheiratet, 2.
es bestehen hohe Verlustvorträge), würden diese dann die
monatlichen Lohnsteuer-Vorauszahlungen damit gleich drücken?
Ebenfalls hier ein Doppel-Yepp, letzteres per Eintragung in der/den LSt-Karte/n
Vielen Dank!
Frank
Bitte & HTH
Gruß
K.-P. Aldag „The Texman“
Hallo texman (heißt das nicht taxman ?),
natürlich kann eine Ehepaar sich jedes Jahr entscheiden, ob sie die getrennte Veranlagung oder die Zusammenveranlagung wählen.
Im Jahr der Eheschließung gibt es als zusätzliches Wahlrecht auch noch die Besondere Veranlagung.
Gruß
Peter
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Hallo texman (heißt das nicht taxman ?),
Ein paar Jahre lang schon, bis der Ärger mit Lexware und den Kammern zu groß wurde… Ist aber schon Historie…
natürlich kann eine Ehepaar sich jedes Jahr entscheiden, ob
sie die getrennte Veranlagung oder die Zusammenveranlagung
wählen.
Im Jahr der Eheschließung gibt es als zusätzliches Wahlrecht
auch noch die Besondere Veranlagung.
Ich sollte nicht mehr so spät Antworten schreiben, Du hast natürlich recht, meine Antwort war dahingehend ungenau, ich war auf dem „Besonderen“ Dampfer.
Gruß
Peter
…Selber Grüße…
))
K.-P. Aldag
„The Texman“
Vielen Dank für Eure Antworten!
Frank