Zusammenziehen

Wenn eine Frau Harz 4 bezeiht und ein Kind hat und der Mann normal arbeitet bekommen sie trotzdem einen Zuschuss wenn das Kind nicht von ihm ist??

anhand dieser Daten sagt meine Glaskugel: 255,56€ Zuschuss

Hallo

Wenn eine Frau Harz 4 bezeiht und ein Kind hat und der Mann normal arbeitet bekommen sie trotzdem einen Zuschuss wenn das Kind nicht von ihm ist??

Wohnen die alle zusammen? Der Mann, ist das ihr Mann?
Wenn mehrere Erwachsene in einem Haushalt ein Kind betreuen, egal von wem es ist, wird eine Bedarfsgemeinschaft angenommen.

Überlegen die sich, ob sie zusammenziehen sollten? Sollten sie nicht, außer sie wollen sich ab dann professionell in die Sozialgesetzgebung einarbeiten.

Viele Grüße

Hallo,
wenn die Frau mit ihrem Freund zusammenzieht wird eine Bedarfsgemeinschaft angenommen.
Das Einkommen des Mannes wird dann gegen den ALG2 Anspruch der gesamten BG (Bedarfsgemeinschaft) gegengerechnet.

Es gibt dann höchstens die möglichkeit kein ALG2 zu beantragen bzw. weiter zu beantragen und für das Kind lediglich Wohngeld zu beantragen.

Zusammen mit dem Kindergeld und Kindesunterhalt (jetzt wäre es hilfreich zu wissen ob der Kindsvater Kindesunterhalt zahlt) ist der ALG2 bzw. Sozialgeld Bedarf des Kindes gedeckt.

Ab Oktober 2008 wurden so tausende Kinder aus dem ALG2 Bezug ihrer Bedarfsgemeinschaften „ausgesteuert“.

Wenn das Gehalt des Mannes ausreicht wäre ein Antrag auf Kinderzuschlag evtl. denkbar.

Mfg, K.

Hallo

Wenn eine Frau Harz 4 bezieht und ein Kind hat und der Mann normal arbeitet bekommen sie trotzdem einen Zuschuss wenn das Kind nicht von ihm ist??:

Es gibt zunehmend viele Menschen, die „normal“ und sogar Vollzeit arbeiten - und dennoch Hartz4-Leistungen beziehen müssen, um ihr Existenzminimum decken zu können.*nur mal nebenbei*.
Daher kann man hieraus nicht entnehmen, ob der fiktive Mann auch H4 bekommt oder nicht.

Aber angenommen, Mutter bezieht H4, und das Kind auch (Sozialgeld), aber der Mann hat genug Erwerbseinkommen, um seinen eigenen Lebensbedarf und Unterkunftskosten-Anteil selbst zu tragen , und er selbst bezieht keine H4-Leistungen. Falls das so wäre:

Dann stünde der Mutter ihr Regelsatz zu (darauf angerechnet ggf. ihre Einkommen und ggf. Freibeträge/ Versicherungspauschale) sowie die anteiligen Kosten der Unterkunft (1/3) ; dem Kind stünde sein Regelsatz/Sozialgeld zu und 1/3 der Unterkunftskosten; (darauf würden angerechnet seine Einkommen, z.B. Kindergeld u. Unterhalt/svorschussleistungen, falls gegeben.)

(Der Mann/Mitbewohner trägt sein Drittel der Unterkunftskosten und seinen Lebensunterhalt komplett aus seinem eigenen Einkommen).

Die andere Variante (ausreichender Kindesunterhalt/Kindergeld und ggf. Wohngeld) wurde hier ja schon erklärt.

Wenn die Frau mit ihrem Freund zusammenzieht wird eine Bedarfsgemeinschaft angenommen.:

Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Solange bei den fiktiven Personen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft (noch) nicht zutreffen (§ 7 Abs. 3a SGB II) , würden sie rechnerisch nur eine Haushalt gemeinschaft bilden.
Voraussetzung, dass sie als Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft „berechnet“ werden dürften, wäre z.B.: sie haben bereits mindestens 1 Jahr zusammengelebt, oder leben mit gemeinsamem Kind in einem Haushalt , oder versorgen zusammen (nicht unbedingt gemeinsame:smile: Kinder oder Angehörige im Haushalt , oder sie sind beide befugt, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (z.B.ein gemeinsames Bankkonto wäre da ein klarer Hinweis auf das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft ).

Falls nichts davon bei den fiktiven Personen vorläge, dürfen sie im ersten Jahr auch nicht als Bedarfs-, sondern nur als Haushaltsgemeinschaft „berechnet“ werden. Näheres siehe auch hier: http://forum.hartz.info/ratgeber-f3/verantwortungs-u…

In dem Fall wäre der (nicht H4-beziehende) fiktive Mann auch nicht verpflichtet, dem Amt irgendwelche Einkommensauskünfte oder Nachweise o.ä. über sich selbst vorzulegen. (Außer ggf. den Mietvertrag und Nebenkosten-Nachweise für die gemeinsam bewohnte Wohnung).

Gruß